Karneval – keine Narrenfreiheit beim Autofahren
An Karneval wird geschunkelt, gebützt und getanzt. Und natürlich wird in der „fünften Jahreszeit“ auch das ein oder andere alkoholische Getränk konsumiert. Wer in der Faschings- und Karnevalszeit keine böse Überraschung erleben möchte, sollte sich an einige Regeln halten. Es gilt: keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr.
Das Wichtigste in Kürze:
Bei Alkohol am Steuer drohen Führerscheinentzug und Geldstrafen.
Das gilt mitunter auch fürs betrunkene Radfahren.
In der Probezeit gelten sogar noch strengere Vorschriften.
Auch das Kostüm darf die Sicht und das Gehör nicht einschränken.
Für betrunkene Autofahrten drohen empfindliche Strafen
Auch wenn zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch so manche Regeln außer Kraft gesetzt werden, einige sollten Sie immer beachten. Wer mit dem Auto fahren möchte, muss sich nämlich an die folgende Faustregel halten: Wer fährt, trinkt nicht, und wer trinkt, der fährt nicht. Das hat gute Gründe.
Bereits mit einem Blutalkoholspiegel von 0,3 Promille können Sie nach dem Bußgeldkatalog Ihren Führerschein verlieren. Nämlich dann, wenn Sie in Schlangenlinien über die Straßen fahren oder einen Unfall verursachen. Dann handelt es sich nämlich nicht mehr nur um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat („Trunkenheit im Verkehr“). Je nach Geschehen droht auch eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.
Ab 0,5 Promille ist der Führerschein auf jeden Fall für einen Monat weg. 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg sind die Folge.
Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. Mindestens sechs Monate Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Beim Entzug gilt in der Regel eine Sperrfrist für eine Neubeantragung von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Regelmäßig ist dann auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) notwendig – umgangssprachlich bekannt als „Idiotentest“. Daneben werden drei Punkte in Flensburg, eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt.
Auch auf betrunkene Radfahrer warten Strafen
Auch wenn Sie betrunken radfahren, riskieren Sie Ihren Führerschein. Nämlich ab einem Blutalkoholspiegel von 1,6 Promille. Ab diesem Wert müssen Radfahrer:innen im Normalfall zur MPU. Bestehen Sie diese Untersuchung nicht, ist der Führerschein weg. Ab 1,6 Promille auf dem Rad gibt es außerdem drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe.
Eine Sonderregelung gilt derweil für die etwas jüngeren Verkehrsteilnehmer:innen. Für Fahranfänger:innen unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot. Wird man dennoch mit Alkohol am Steuer erwischt, sind Strafen von mindestens 250 Euro fällig. Dazu kommt ein Punkt in Flensburg. Die Probezeit wird auf weitere zwei Jahre verlängert und es muss ein Aufbauseminar besucht werden.
Übrigens: Der Körper benötigt eine Stunde, um 0,1 Promille Alkohol abzubauen.
Das Kostüm am Steuer darf nicht stören
Aber nicht nur Alkohol am Steuer ist gefährlich. Auch die Verkleidung an sich stellt immer wieder ein Problem dar. Durch die Kostümierung darf die Sicherheit beim Autofahren nicht gefährdet werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Gehör oder Sicht eingeschränkt sind. Die Polizei darf in diesen Fällen ein Ordnungsgeld erheben.
Wesentlich schwerwiegender sind allerdings die Folgen bei einem Unfall. Hier kann es zum Verlust des Kaskoschutzes der Versicherung kommen. Außerdem müssen Sie mit einem zusätzlichen Bußgeld rechnen, wenn Sie wegen der Kostümierung gegen die nach der Straßenverkehrsordnung geltende allgemeinen Sorgfaltspflicht verstoßen haben.
Meinrecht.de wünscht allen Leser:innen eine schöne Karnevalszeit!
Lasse Paulus
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.