Schnatternde Gänse: Ein Reisemangel?

Lesezeit: 3 minReiserecht
gaenseschar_meinrecht© Say-Cheese - iStock

Das Amtsgericht München entschied, dass zwei Sizilien-Urlauberinnen für eine Pauschalreise Geld zurückbekommen. Für was – und wie viel Geld es gab, fassen wir Ihnen in diesem Artikel zusammen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verläuft die Pauschalreise nicht wie gedacht, gibt es unter Umständen Geld zurück.

  • Wegen eines Reisemangels können Sie den Reisepreis mindern.

  • Wie viel Geld es für welchen Mangel gibt, entscheiden die Gerichte unterschiedlich.

Gänsegeschnatter statt Meerblick

Zwei Frauen hatten eine Pauschalreise nach Sizilien gebucht. Für die Reise zahlten Sie dem Veranstalter 740 Euro. Da das gebuchte Hotel überbelegt war, mussten sie an den ersten zwei Tagen ihrer Reise zwei Mal das Hotel wechseln. Am zweiten Tag bekamen sie dann ein Zimmer in einem Hotel, das auf den Hinterhof gerichtet war, auf dem sich gerade eine Gänseschar eingerichtet hatte. Sie hätten eigentlich ein Hotelzimmer mit Meerblick gebucht.

Die beiden Frauen waren alles andere als begeistert. Eine von ihnen forderte vom Reiseveranstalter einen Teil des gezahlten Geldes zurück. Der Veranstalter zahlte ihr wegen der Unannehmlichkeiten 230 Euro zurück. Vor Gericht klagte die Frau auf 400 Euro, die ihr der Veranstalter zurückerstatten sollte. Das Gericht kam ihrer Klage teilweise nach.

Was ist ein Reisemangel?

Ein Reisemangel liegt vereinfacht gesagt immer dann vor, wenn der Reiseveranstalter etwas verspricht, was dann nicht gegeben ist.

Für welchen Mangel es wie viel Geld zurückgibt, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Generell gilt: Je gravierender der Mangel und je einschränkender die Reise für die oder den Reisende(n), desto mehr gibt es vom gezahlten Reisepreis zurück.

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AG München: Fürs Ein- und Auspacken des Reisegepäcks gibt es Geld zurück

Das Amtsgericht München entschied, der Reiseveranstalter soll der Frau 115 Euro von den ursprünglich gezahlten 740 Euro zurückzahlen – zusätzlich zu den bereits gezahlten 230 Euro (Az: 264 C 17870/23).

Die Rückerstattung teilte das Gericht wie folgt auf: Für den ersten Tag, an dem die Frauen umziehen mussten, sollte es eine Minderung von 50 Prozent geben. Für den zweiten Tag sprach ihr das Gericht 75 Prozent zu.

Wird ein(e) Urlauber(in) in einem anderen als dem gebuchten Hotel untergebracht, stellt dies einen Reisemangel gemäß § 651i Bürgerliches Gesetzbuch dar. Denn die oder der Reisende entscheide sich ja gerade für ein bestimmtes Hotel und "bucht nicht lediglich irgendein Hotel einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort“, so das Gericht.

Reisemangel wegen Gänseschar?

Am zweiten Tag hätten die Urlauberinnen ihr Gepäck ein- und wieder auspacken müssen. Das sei für sie mit Anstrengungen verbunden gewesen. Außerdem hätten sie die Gänse im Hinterhof belästigt. Die Gänse wurden vom Hotelpersonal am darauffolgenden Tag verscheucht.

Ein Meerblick, so das Gericht, sei nicht in den Reiseunterlagen festgehalten worden. Daher wurde der fehlende Meerblick nicht bei der Rückerstattung berücksichtigt.

Das Gericht betonte: Da die gesamte Woche Sizilien mit nur 740 Euro recht günstig gewesen sei, könnten die Frauen nicht zu viel erwarten. "Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen."

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Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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