[object Object],[object Object]

Wie lange sind Geschenkgutscheine gültig?

Lesezeit: 3 minSonstiges
Blogartikel: Wie lange sind Geschenkgutscheine gültig?©peterschreiber.media - iStock

Egal, ob für Kleidung, Elektrogeräte oder einen Kochkurs – jedes Jahr liegen zu Weihnachten unzählige Geschenkgutscheine unter dem Tannenbaum. Einige davon landen in der Schublade – und werden dort vergessen. Spätestens beim Wiederfinden stellt sich die Frage: Wie lange ist der Gutschein gültig?

Welche Fristen gelten?

Zu beachten ist bei der Gültigkeit von Gutscheinen die Frist, die die Verkäuferin oder der Verkäufer darauf festgehalten haben. Aber selbst wenn diese Frist bereits abgelaufen ist, können Sie den Gutschein mitunter dennoch einlösen. Wir erklären Ihnen, was gilt.

Keine Frist auf dem Gutschein

Auch ein Gutschein, auf dem keine Frist vermerkt wurde, ist nicht ewig gültig. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese beträgt in der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft worden ist.

Beispiel: Wer einen im Jahr 2023 gekauften unbefristeten Gutschein geschenkt bekommt (z. B. an Weihnachten), kann diesen bis zum 31.12.2026 einlösen.

Möchten Sie einen Gutschein nach dieser Frist einlösen, muss Ihnen die Ausstellerin oder der Aussteller weder einlösen noch auszahlen.

Der befristete Gutschein

Für den Fall, dass der Gutschein befristet worden ist, müssen Sie ihn auch während dieser Frist einlösen. Allerdings hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass kürzere Fristen als ein Jahr unzulässig sind. Haben Ausstellerin oder Aussteller dennoch eine kürzere Frist auf dem Gutschein festgehalten, greifen die allgemeinen Verjährungsregeln. Der Gutschein ist dann drei Jahre gültig.

Teilbetrag auch nach Fristablauf auszahlen lassen

Läuft der Gutschein nach weniger als drei Jahren ab, behält er trotzdem seinen Wert. Schließlich hat das Unternehmen das Geld dafür bereits erhalten. Für Sie bedeutet das, dass Ihnen ein Teil des Gutscheinwertes ausgezahlt werden muss. Die Verkäuferin des Gutscheins kann jedoch einen Teil des Geldes als sogenannten entgangenen Gewinn einbehalten. In der Regel sind 15 bis 25 Prozent üblich, die sie einbehalten werden darf.

Sonderfall: Gutschein für konkrete Veranstaltung

Häufig werden auch Gutscheine für ein Konzert- oder Theaterstück verschenkt. Diese Gutscheine verfallen komplett, wenn sie nicht genutzt werden. Schließlich kann man die Veranstaltung nicht mehr nachholen. Manchmal erklären sich die Veranstalter – zum Beispiel Theaterbetriebe – aber bereit, die Tickets zurückzunehmen und gegen Karten für eine andere Veranstaltung einzutauschen. Das geschieht jedoch aus reiner Kulanz, also ohne eine rechtliche Verpflichtung.

Kann der Gutschein in bar ausgezahlt werden?

Der Betrag auf dem Gutschein kann in der Regel nicht in bar ausgezahlt werden, sondern ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Auch ein etwaiger Restbetrag des Gutscheins muss, nachdem er eingelöst worden ist, nicht ausgezahlt werden.

Anders verhält es sich, wenn der Gutschein für ein bestimmtes Produkt ist. Ist dieses nicht mehr erhältlich, muss Ihnen der Ladenbesitzer oder die Ladenbesitzerin das Geld für die bereits gezahlte Ware wieder herausgeben.

Übrigens: Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB). Das heißt, jeder, der den Gutschein vorlegt, ist berechtigt, diesen auch einzulösen.

Was geschieht bei Insolvenz?

Geht das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, insolvent, darf der Gutschein nicht mehr eingelöst werden.

Sie können jedoch den Wert des Gutscheins als Forderung bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Geld vorhanden, erhalten Sie einen Anteil von Ihrer ursprünglichen Forderung. Dieser ist häufig allerdings sehr gering und liegt meist bei unter fünf Prozent. Überlegen Sie sich daher mit einem Blick auf die Höhe des Gutscheins, ob sich der Aufwand lohnt.

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist

Lasse Paulus

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.

Das könnte Sie auch interessieren