Diebstahl, Unfall & Co.: Muss die Polizei Anzeigen nachgehen?

Von Lilly KeymelLesezeit: 3 min07.09.2026
Foto: Polizisten auf Streife©Panama7 - iStock

Ob gestohlenes Fahrrad, Fahrerflucht auf dem Supermarktparkplatz oder ein handfester Streit: Eine mögliche Straftat sollte der Polizei angezeigt werden. Doch was passiert danach? Muss die Polizei jeder Anzeige nachgehen und ermitteln?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie können auch dann eine Strafanzeige stellen, wenn Sie selbst nicht Geschädigte*r sind.

  • Jede Strafanzeige muss von den Strafverfolgungsbehörden geprüft werden.

  • Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens braucht es einen Anfangsverdacht.

  • Bloße Vermutungen einer Straftat reichen grundsätzlich nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

  • Eine Strafanzeige kann auch gegen Unbekannt erstattet werden.

Strafanzeige: Wer darf sie erstatten?

Grundsätzlich gilt: Jede*r darf eine Strafanzeige erstatten – nicht nur Geschädigte. Halten Sie einen Vorfall oder einen Sachverhalt für eine mögliche Straftat, können Sie dies bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.

Wie stellen Sie eine Strafanzeige?

Die Strafanzeige können Sie bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder teilweise auch online stellen. Das geht schriftlich oder mündlich und zum Teil sogar per Telefon oder E-Mail. Dabei müssen Sie wichtige Angaben machen, etwa zu …

  • Ihren Personalien,

  • dem Ablauf des Vorfalls,

  • Ort und Tatzeit,

  • der Person des Täters oder eine genaue Beschreibung, falls dieser unbekannt ist,

  • den Geschädigten und

  • möglichen weiteren Zeug*innen.

Was passiert nach der Meldung bei der Polizei?

Grundsätzlich muss die Polizei jeder Anzeige nachgehen. Die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft prüft zunächst, ob ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden sein könnte.

Liegt der Anfangsverdacht vor, leitet die Polizei oder die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Hier wird der Fall dann genauer untersucht – beispielsweise durch die Vernehmung von Zeugen und die Sicherung von Spuren am Tatort.

Kein Anfangsverdacht – keine Ermittlungen

Ohne Anfangsverdacht können Polizei und Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einleiten. Es müssen konkrete Anhaltspunkte zur möglichen Straftat vorliegen. Das sind zum Beispiel der genaue Ort und Zeitpunkt des Verschwindens einer Sache bei einem Diebstahl. Anders sieht es aus, wenn Sie lediglich vermuten, dass eine Person eine Straftat begangen hat und sonst keine Anhaltspunkte liefern können. Das reicht in der Regel nicht aus und das Verfahren wird eingestellt.

Wichtig: Die Beteiligten müssen nicht zwingend bekannt sein. Auch eine Anzeige „gegen Unbekannt" kann für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ausreichen, wenn ansonsten genügend Anhaltspunkte vorliegen.

Strafanzeige und Strafantrag: Das ist der Unterschied

Von einer Strafanzeige zu unterscheiden ist der Strafantrag. Bei der Strafanzeige informieren Sie die Strafverfolgungsbehörde darüber, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Einen Strafantrag hingegen stellen die Betroffenen selbst, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Tat ausdrücklich wünschen. Erforderlich ist dies bei den sogenannten Antragsdelikten.

Dazu gehören unter anderem:

  • Hausfriedensbruch,

  • Beleidigung,

  • einfache Körperverletzung,

  • Sachbeschädigung.

Fazit: Jede Anzeige muss geprüft werden

Eine Strafanzeige bedeutet zwar nicht automatisch, dass die Polizei sofort umfangreiche Ermittlungen aufnimmt. Sie muss aber immer prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Besteht ein solcher Anfangsverdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Sachverhalt aufgeklärt. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte, kann das Verfahren eingestellt werden.

Quellen:

Verbraucherzentrale, So erstatten Sie Anzeige bei der Polizei (abgerufen am 01. September 2026)

Staatsanwaltschaft Mosbach, Was ist ein „Ermittlungsverfahren“, was geschieht da eigentlich? (abgerufen am 01. September 2026)

Sonstiges
Lilly Keymel

Lilly Keymel

steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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