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Parken auf Carsharing-Parkplätzen – Ist das erlaubt?

Lesezeit: 3 minVerkehrsrecht
Blogartikel: Parken auf Carsharing-Parkplaetzen – Ist das erlaubt?©danielschoenen - AdobeStock

Immer mehr Carsharing-Parkplätze werden in deutschen Großstädten bereitgehalten. Wer darf sie nutzen? Und wie sieht es eigentlich mit dem Parken auf Elektroauto-Stellplätzen mit Ladesäule aus?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Parken auf ausgewiesenen Carsharing-Parkplätzen ist nur solchen Mietautos gestattet.

  • Parken andere Autos auf Carsharing-Plätzen werden Geldbußen und mitunter Abschleppkosten fällig.

  • Beim Abschleppen können Kosten bis zu einigen hundert Euro anfallen.

Carsharing – Was ist das?

München, Hamburg, Berlin und seit relativ kurzer Zeit auch die Ruhrgebietsstadt Duisburg: In immer mehr deutschen Städten werden sogenannte Carsharing-Autos („car“ bedeutet auf Deutsch: „Auto“ und „sharing“ bedeutet „teilen“) bereitgestellt. Die Firmen stellen die Fahrzeuge zur Verfügung, die man mittels einer App übers Smartphone mieten kann.

Nach Registrierung beim Anbieter kann man über die App ein Fahrzeug auswählen und reservieren oder sofort losfahren. Über die Öffnen-Funktion in der App schließt man das Auto auf. Je nach Anbieter wird entweder nach gefahrenen Minuten oder zurückgelegten Kilometern abgerechnet. Auch stunden-, tage- oder wochenweise kann man die Autos mieten.

Frau parkt auf Carsharing-Parkplatz und muss zahlen

Mit der Zahl der Carsharing-Autos steigt auch die Anzahl der Parkplätze. Diese sind mit Verkehrsschildern für die Mietwagen gekennzeichnet. Mit einem Carsharing-Auto darf man die Plätze zusätzlich zu den normalen Parkplätzen nutzen. Aber was gilt für andere Autofahrende?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hat dazu eindeutig entschieden: Autofahrende, die mit ihrem Fahrzeug auf Carsharing-Parkplätzen parken, müssen die Kosten dafür zahlen, falls ihr Auto abgeschleppt wird (Az: 14 K 491/23).

Elf Minuten auf Carsharing-Parkplatz

Eine Frau hatte dagegen geklagt, die Abschleppgebühr zu tragen. Sie hatte mit ihrem „normalen“ Auto auf einem Carsharing-Parkplatz in Duisburg geparkt. Elf Minuten lang stellte sie ihr Auto auf einem Carsharing-Parkplatz ab, um ihren Sohn zum Schwimmunterricht zu bringen. Der Parkplatz war mit Verkehrsschildern für Carsharing-Autos gekennzeichnet. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes fiel das Fahrzeug der Frau auf und rief den Abschleppdienst.

Als der Abschleppdienst kam, war die Frau mitsamt ihrem Auto bereits weggefahren. Das Ordnungsamt stellte der Frau die Kosten für die Leerfahrt sowie Bearbeitungsgebühr in Höhe von mehr als 170 Euro in Rechnung. Die Autofahrerin klagte gegen den Bescheid vor dem VG. Sie argumentierte, es seien noch andere Parkplätze zu der Zeit frei gewesen.

Parken auf Carsharing-Parkplatz gilt wie absolutes Halteverbot

Das VG wies die Klage ab. Das Gericht begründete: Ein Auto, das auf einem Carsharing-Parkplatz steht, wird so betrachtet, als wenn es in einem „absoluten Halteverbot stünde“. Die Frau habe gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung verstoßen. Danach ist das Parken unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.

Dass kein Mietauto auf dem Parkplatz habe parken wollen, während die Frau mit ihrem Auto dort gestanden habe, sei irrelevant. Die Funktion der Carsharing-Parkplätze sei nur dann gewährleistet, wenn sie von nicht parkberechtigten Fahrzeugen jederzeit freigehalten werden.

Daneben könne durch das Abschleppen falsch parkender Fahrzeuge auf solchen Plätzen eine negative Vorbildwirkung für andere Autofahrende verhindert werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Verbot gilt auch für E-Auto-Parkplätze

Ähnlich sieht es aus beim Parken auf Parkplätzen für Elektro-Autos. Hier schreibt der Bußgeldkatalog beim unberechtigten Parken – also mit Verbrennungsmotor auf ausgewiesenen E-Auto-Parkplätzen – 55 Euro Geldbuße vor. So teurer ist die Geldbuße auch beim Parken auf Carsharing-Parkplätzen. Wie auch dort können unberechtigt parkende Autos abgeschleppt werden.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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