Verloren und gefunden: Was gilt rechtlich?

Von Lilly KeymelLesezeit: 4 min14.07.2026
Foto: Auf einer Parkbank liegt ein liegen gelassenes Portemonnaie©Zbynek Pospisil - iStock

Finden macht Freude. Aber für den Fund gelten gesetzliche Regeln. Statt in die eigene Tasche zu stecken, sollten Sie Fundsachen also besser in ein Fundbüro bringen. Manches dürfen Sie aber auch behalten. Welche Regeln genau gelten, und ob sogar ein Finderlohn wartet, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verlorene Sachen über 10 Euro müssen als Fund angezeigt werden.

  • Zeigen Sie den Fund nicht an, können Sie sich wegen Unterschlagung strafbar machen.

  • Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Finderlohn.

  • Sie werden Eigentümer*in, wenn sich Verlierer oder Verliererin oder Eigentümer oder Eigentümerin der Sache nicht innerhalb von sechs Monaten bei Ihnen meldet.

  • Finden Sie eine Sache in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden, gelten besondere Regeln.

Dürfen Sie gefundene Gegenstände behalten?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 965 ff. BGB) verpflichtet Finder*innen von Sachen dazu, den Fund zu melden – es sei denn, der Wert der Sache beträgt weniger als zehn Euro. Gleiches gilt, wenn Sie Bargeld finden. Melden Sie den Fund also umgehend bei

  • dem oder der Verlierer*in beziehungsweise Eigentümer*in oder,

  • wenn diese unbekannt sind: bei der Polizei oder im Fundbüro.

Achtung: Behalten Sie die Sache, ohne den Fund anzuzeigen, können Sie sich wegen Unterschlagung strafbar machen und Ihnen droht eine Geld- oder in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe.

Telefonate und Wege sparen: Digitales Fundbüro

Viele Kommunen bieten zusätzlich ein digitales Fundbüro an, über das Sie Fundsachen und Verlustmeldungen online registrieren können. Voraussetzung hierfür ist, dass das digitale Fundbüro von der zuständigen Behörde genutzt wird und deren öffentlicher Empfangskanal ist.

Wo können Sie Fundsachen abgeben?

Sollten Sie wissen, wem die Sache gehört, können Sie diese natürlich direkt bei der entsprechenden Person abgeben. Wissen Sie dies nicht, können Sie sie beim örtlichen Fundbüro, beim Bürgeramt oder bei der Polizei abgeben.

Steht Ihnen ein Finderlohn zu?

Haben Sie den Fund gemeldet, steht Ihnen gemäß § 971 BGB ein Finderlohn zu. Die Höhe variiert je nach Wert des Gegenstands und beträgt:

  • fünf Prozent, wenn die Fundsachebis zu 500 Euro wert ist.

  • drei Prozent, wenn die Fundsache mehr als 500 Euro wert ist.

  • drei Prozent bei Fundtieren.

Selbstverständlich können Sie mit dem Eigentümer oder der Eigentümerin des gefundenen Gegenstands auch einen davon abweichenden Finderlohn vereinbaren. Dies gilt vor allem für Sachen mit lediglich emotionalem Wert wie beispielsweise Fotos.

Checkliste: So verhalten Sie sich richtig

  • Versuchen Sie, den oder die Verlierer*in bzw. Eigentümer*in zu ermitteln.

  • Zeigen Sie den Fund unverzüglich – im Zweifel bei Polizei oder Fundbüro – an.

  • Bewahren Sie die Sache gut auf oder geben Sie sie beim Fundbüro oder der Polizei ab.

  • Geben Sie Ihre Kontaktdaten an, um Ihre möglichen Rechte geltend zu machen.

Gehört die Sache irgendwann Ihnen?

Meldet sich der oder die Verlierer*in bzw. Eigentümer*in der Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Anzeige des Fundes, gehört die Sache Ihnen. Sie sind dann Eigentümer*in der Sache – vorausgesetzt, Sie haben den Fund auch wirklich ordnungsgemäß angezeigt.

Achtung: Auch bei Sachen unter zehn Euro, bei denen keine Anzeigepflicht besteht, geht das Eigentum erst nach sechs Monaten und nicht sofort über.

Sonderfall: Öffentliche Einrichtungen und Verkehrsmittel

Finden Sie etwas während der Fahrt in Bus und Bahn oder in den Räumlichkeiten einer Behörde, sind die Regeln etwas anders. Gemäß § 978 BGB gilt in solchen Fällen Folgendes:

  • Sie müssen den Fund unabhängig vom Wert anzeigen – also auch, wenn die Sache weniger als zehn Euro wert ist.

  • Sie müssen die Sache direkt bei der jeweiligen Einrichtung oder dem jeweiligen Verkehrsbetrieb abgeben.

  • Ein Finderlohn wird erst ab einem Wert des Gegenstands von 50 Euro fällig und ist nur halb so hoch wie sonst üblich.

  • Das Eigentum an der Fundsache geht auch nach Ablauf der üblichen Aufbewahrungsfrist nicht auf Sie über.

Ausgesetztes oder entlaufenes Tier: Was nun?

Nicht nur Gegenstände gehen verloren. Hin und wieder kommt es auch dazu, dass Tiere entlaufen oder sogar ausgesetzt werden. Finden Sie ein Tier, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei Gegenständen, und Sie müssen den Fund zunächst anzeigen. Möchten Sie das Tier nicht vorübergehend selbst versorgen, können Sie es an eine Behörde oder ein Tierheim übergeben.

Sie haben selbst etwas verloren?

Um Ihre verlorene Sache wiederzufinden, können Sie sich an das Fundbüro oder die Polizei wenden. Auch auf der Internetseite des Fundbüros sind viele Fundsachen zentral aufgelistet und können so von ihrem Eigentümer ausfindig gemacht werden. Zum Nachweis Ihres Eigentums sind möglichst genaue Beschreibungen, Kaufbelege, Seriennummern oder andere Identifizierungsmerkmale hilfreich.

Fazit: Klare Pflichten, faire Ansprüche

Das Fundrecht verpflichtet Finder*innen grundsätzlich zur unverzüglichen Anzeige und schützt damit diejenigen, die etwas verloren haben. Wer korrekt handelt, vermeidet strafrechtliche Risiken, kann einen gesetzlichen Finderlohn beanspruchen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Eigentum an der Sache erlangen.

Quellen:

Oechsler in Münchener Kommentar zum BGB, § 965 Rn. 14, 9. Auflage 2023 (abgerufen am 24. Februar 2026)

Sparkasse, Geld gefunden – was nun? (abgerufen am 24. Februar 2026)

Sparkassen Versicherung Sachen, Gefunden – was zu tun (und zu lassen) ist (abgerufen am 24. Februar 2026)

Sonstiges
Lilly Keymel

Lilly Keymel

steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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