Mietwohnung: Wer haftet für Schäden?
©Phynart Studio - iStockEine kaputte Fliese, ein Wasserschaden oder ein defekter Wasserhahn – aber wer muss den Schaden bezahlen? MEINRECHT hat für Sie recherchiert, worauf es bei Schäden in der Mietwohnung ankommt.
Das Wichtigste in Kürze:
Vermieter*innen müssen die Wohnung grundsätzlich instand halten und für notwendige Reparaturen sorgen.
Mieter*innen müssen Schäden sofort melden, damit Vermieter*innen handeln können.
Selbst verursachte Schäden müssen Mieter*innen in der Regel selbst zahlen.
Bestimmte Reparaturen können vertraglich auf Mieter*innen übertragen werden.
Wer die Reparatur vornimmt, entscheiden Vermieter*innen selbst.
Ab wann spricht man von Schäden in der Mietwohnung?
Mietschäden sind direkte Schäden in der Wohnung oder dem vermieteten Inventar. Sie können durch Verschleiß oder durch einen schlechten Umgang mit der Mietsache entstehen.
Zu Mietschäden gehören beispielsweise
Wasserschäden,
Kratzer im Fußboden,
zersprungene Fliesen oder
defekte Armaturen in Bad oder Küche.
Grundsätzlich gilt: Instandhaltung durch Vermieter*in
Vermieter*innen sind gemäß § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, die Wohnung in einem „vertragsgemäßen Zustand“ zu überlassen und instand zu halten. Also so, dass Mieter*innen sie normal nutzen können.
Bestehen Schäden, die Mieter*innen beeinträchtigen, muss der oder die Vermieter*in die Schäden reparieren.
Übrigens: In einer möblierten Wohnung gilt die Instandhaltungspflicht auch für die Möbel und der beziehungsweise die Vermieter*in ist auch zuständig, wenn Sofa, Tisch oder Schrank kaputtgehen.
Pflicht als Mieter*in: Schaden melden
Als Mieter*in sind Sie gemäß § 536c BGB dazu verpflichtet, Schäden sofort zu melden. Nur so kann Ihr beziehungsweise Ihre Vermieter*in für eine Reparatur sorgen und die Wohnung instand halten. Sagen Sie Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin nicht rechtzeitig Bescheid, kann das Auswirkungen auf eine mögliche Mietminderung oder Schadensersatzansprüche haben.
Eigentum und Selbstverschulden: Mieter*innen tragen Kosten
Gehen in der Wohnung Sachen kaputt, die Ihnen selbst gehören – wie beispielsweise eine selbst eingebaute Küche – müssen Sie auch selbst für die Reparatur sorgen. Gleiches gilt, wenn Sie daran schuld sind, dass eine Sache kaputt gegangen ist.
Fällt Ihnen in der Küche ein Teller herunter und zerspringt dabei eine Fliese, müssen Sie die Kosten für die Reparatur tragen. Denn dabei handelt es sich um einen sogenannten „unsachgemäßen Gebrauch“ mit der Mietwohnung.
Ausnahme: Kleinreparaturklausel
Vermieter*innen können im Vertrag regeln, dass Mieter*innen kleine Reparaturen an Gegenständen übernehmen müssen, die sie im Alltag häufig nutzen. Die Reparatur übernimmt zunächst der oder die Vermieter*in – und kann die Kosten dann von dem oder der Mieter*in zurückverlangen.
Dazu gehören zum Beispiel Reparaturen an
Fenster- oder Türgriffen,
Lichtschaltern und Steckdosen oder
der mitvermieteten Waschmaschine.
Diese Kosten müssen Vermieter*innen trotzdem tragen:
Reparaturkosten, die die Höchstgrenze im Mietvertrag übersteigen,
Reparaturen an Gegenständen, für die Mieter*innen im laufenden Jahr schon aufgekommen sind,
Reparaturen an Gegenständen, auf die Mieter*innen keinen direkten Zugriff haben, wie Silikonfugen, Türklingel oder Durchlauferhitzer oder
Reparaturen an Gegenständen außerhalb der Wohnung.
Wie hoch dürfen die Kosten für Mieter*innen sein?
Bei der Kleinreparaturklausel ist gesetzlich keine Höchstgrenze für die Kosten festgelegt, die Mieter*innen tragen müssen. Wichtig ist aber, eine solche Grenze vertraglich festzuhalten – denn sonst kann die Klausel unwirksam sein. In der Regel gilt ein Preis von 100 bis 120 Euro pro Reparatur für Mieter*innen als zumutbar. Die Höchstgrenze pro Jahr liegt meist zwischen 200 und 250 Euro.
Wer muss den Handwerker beauftragen?
Grundsätzlich wählen und beauftragen Vermieter*innen den oder die Handwerker*in selbst. Sie dürfen Handwerker als Mieter*in nur dann selbst beauftragen, wenn
Sie den Schaden selbst verursacht haben und daher auch selbst beseitigen müssen oder
es sich um einen Notfall handelt und Sie Ihre/Ihren Vermieter*in nicht erreichen können.
Übrigens: Kleine Reparaturen dürfen Sie als Mieter*in auch selbst durchführen.
Fazit: Wer einen Schaden verursacht, zahlt
Grundsätzlich sind Vermieter*innen für die Instandhaltung der Wohnung zuständig. Verursachen Mieter*innen einen Schaden selbst oder greift eine Kleinreparaturklausel, können die Kosten bei ihnen liegen. Wichtig ist: Schäden rechtzeitig melden und nicht eigenmächtig handeln – sofern es kein Notfall ist.
Quellen:
Haus & Grund, Schadensersatz im Mietrecht: diese Regeln gelten (abgerufen am 29. September 2026)
Immoscout24, Mietschäden: Wer welche Schäden haften Vermieter? (abgerufen am 29. September 2026)
Verband Wohneigentum, Kleinreparaturen: Kosten auf Mieter umlegen (abgerufen am 29. September 2026)

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.




