Darf ich meinen Chef abmahnen?
Dass Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden abmahnen können, ist allgemein bekannt. Aber dürfen auch Arbeitgeber:innen ihre Chefs abmahnen?
Das Wichtigste in Kürze
Auch Arbeitgeber:innen dürfen abgemahnt werden
Die Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen
In der Abmahnung sollte das Fehlverhalten konkret beschrieben werden
Nicht nur Arbeitgeber können Arbeitnehmer abmahnen
In den häufigsten Fällen liegt einem Arbeitsverhältnis ein schriftlicher Arbeits- oder Tarifvertrag zugrunde. In diesem Vertrag werden Vereinbarungen getroffen, auf die sich beide Vertragsparteien geeinigt haben. Kommt es dann zu einer Verletzung dieser Vereinbarungen sind beide Vertragspartner:innen berechtigt, der jeweils anderen Seite eine Abmahnung zu erteilen. Das heißt, dass auch Arbeitnehmer:innen ihren Chef abmahnen dürfen, sollte sich dieser nicht vertragskonform verhalten.
Was kann Gegenstand einer Abmahnung sein
Gegenstand einer Abmahnung kann vor allem die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers den Mitarbeitenden gegenüber sein. Dabei können die unterschiedlichsten Bereiche dieser Fürsorgepflicht betroffen sein. Wird zum Beispiel der Lohn nicht oder erst verspätet gezahlt, kann dies genauso zu einer Abmahnung führen, wie Mobbing oder sexuelle Belästigungen durch den Vorgesetzten. Auch starke Lohnkürzungen ohne ersichtlichen Grund oder ein vernachlässigter Arbeitsschutz reichen in der Regel für eine Abmahnung. Allerdings sollte vor einer Abmahnung das persönliche Gespräch mit der betroffenen Führungskraft gesucht werden, um Missverständnissen vorzubeugen und das Vertrauensverhältnis zu schützen.
Wie muss die Abmahnung aussehen
Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Form für eine Abmahnung gibt, kann diese – es sei denn sie wurde im Arbeitsvertrag festgelegt – mündlich oder schriftlich an den Arbeitgeber erfolgen. Hier sollte beachtet werden, dass eine mündliche Abmahnung zu erheblichen Beweisproblemen führen kann. Aus diesem Grund empfehlen wir die Abmahnung schriftlich festzuhalten. Dabei sollte das Fehlverhalten der Führungskraft konkret beschrieben werden. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten handelt und dies künftig zu unterlassen sein. Eine Frist ist dabei nicht einzuhalten, jedoch ist es ratsam, die Abmahnung zeitnah nach dem Fehlverhalten einzureichen.
Lasse Paulus
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.