Das Testament
Ab dem 16. Lebensjahr ist man berechtigt, ein Testament zu verfassen und Erbende einzusetzen. Das kann durchaus auf einem einfachen Stück Papier in Handschrift geschehen, ist jedoch an ein komplexes Regelwerk und Pflichtteile gebunden – und kann schnell ungewollte Nebenwirkungen haben.
Unser Ratgeber sorgt dafür, dass Sie als Erblasser:in den Rahmen kennen, in dem Sie Ihren „letzten Willen“ formulieren. Der ERB-O-MAT unterstützt Sie bei der Umsetzung: dem Erstellen einer Erbfolge bzw. eines Testaments in wenigen Minuten.
Noch einfacher: Sie wollen sofort Ihr Testament erstellen.
Erbschaft klären und dabei alle(s) im Blick haben.
Die Beschäftigung mit Erbfolge und Testament ist wohl kein Lieblingsthema, für keine:n der Beteiligten. Noch herausfordernder kann es allerdings werden, wenn man sich gar nicht damit befasst. Darum erklärt dieser Ratgeber die gesetzliche Erbfolge, die Pflichtteile – und den Freiraum für eigene Formulierungen.
Die 5 wichtigsten Fakten zum letzten Willen
Ein Testament taucht in vielen Krimis und Dramen auf. Viele sprechen davon, wenige wissen darüber Bescheid – und die meisten fragen sich, worauf es eigentlich ankommt und was es zu beachten gibt. Daher haben wir hier die wichtigsten Funktionen eines Testaments in 5 Highlights zusammengefasst.
Das ist die offensichtlichste Funktion des Testaments. Wer als Erbe bzw. Erbin eingesetzt wird (Ehepartner:in/Kinder/sonstige Personen) tritt in alle Rechten und Pflichten ein, die mit dem Erbe verbunden sind – kann also auch Schulden übernehmen. Es kann ein:e Alleinerbe/Alleinerbin eingesetzt werden, z.B. um Konflikte in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Genauso können mehrere Erben eingesetzt und dabei festgelegt werden, zu welchen Teilen diese am Nachlass beteiligt werden.
Gut zu bedenken: Wer erben soll, muss länger leben als der/die Erblasser:in. Da man die Zukunft nicht vorhersagen kann, können Ersatzerben bestimmt werden (§ 206 BGB).
Eine Person hat laut gesetzlicher Erbfolge keinen Anspruch auf Erbe, soll aber einen Teil/einen Nachlassgegenstand erhalten: In diesen Fall kann ein „Vermächtnis“ im Testament festgesetzt werden, das die begünstigte Person von den Erbenden einfordern muss. Sollte direkt ein Erbender ein Vermächtnis erhalten, wird festgelegt, ob dieses auf den Erbteil angerechnet wird. Falls nicht spricht man von einem Vorausvermächtnis § 2150 BGB – wenn z.B. eine von zwei erbenden Töchtern zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein Auto als Vermächtnis erhält.
Ein:e Testamentsvollstrecker:in hilft dabei, den letzten Willen des Erblassers bzw. der Erblasserin umzusetzen: den Nachlass zu verwalten, zu verteilen und bei Streitigkeiten zu schlichten. Er oder sie verfügt dabei zeitweise über den Nachlass – die Befugnisse sollten klar im Testament definiert sein und am besten einer Person zugeteilt werden, die sich im Erb- und Steuerrecht gut auskennt.
Den letzten Willen will man frei formulieren. Im Testament kann man Bedingungen stellen und Wünsche äußern – allerdings nur in begrenztem Maß. Wenn es sittenwidrig wird, gilt das Testament als unwirksam: wenn z.B. als Bedingung für ein Erbe die Scheidung von einem Partner gefordert wird oder ähnliche charamante Ideen. Legitim sind Bedingungen wie z.B. mit Erreichen der Volljährigkeit.
Welches Testament – oder doch ein Erbvertrag?
Wer etwas zu vererben hat, ist Erblasser:in und hält in Schriftform fest, wer wie und wann das Erbe erhalten soll. So einfach könnte es sein – und zeigt sich in der Realität doch komplexer. Die verschiedenen Testamentsarten und den Sonderfall des Erbvertrags erklären wir Ihnen hier im Überblick.
Diese Basisvariante eines Testaments verfassen Sie nach § 2247 BGB, eigenhändig (=handschriftlich), nennen Ort und Datum und unterschreiben mit Vor- und Nachnamen auf der letzten Seite. Sie bewahren es bei sich, bei einem/einer Vertrauten oder beim Amtsgericht (in „amtlicher Verwahrung gegen Hinterlegungsschein“) auf. Wichtig ist: Sie können es jederzeit widerrufen oder ersetzen.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei reicht es gem. § 2267 BGB, wenn eine:r der beiden das Testament erstellt und unterschreibt – und der/die andere unterschreibt und angibt, wann und wo die Unterschrift erfolgte. Durch Auflösung der Ehe wird dieses Testament unwirksam.
Wie es der Name sagt: Der testamentarische Wille wird einem Notar/einer Notarin vorgelegt – mündlich oder in Schriftform und dazu erklärt, dass dies den letzten Willen enthält (§ 2232 BGB). Nach dieser Beurkundung bringt der/die Notar:in das Testament in die amtliche Verwahrung. Wird es aus dieser wieder entnommen, gilt das Testament als widerrufen.
Eine viel diskutierte Testamentsart. Vorteil: Die Eheleute setzen sich (§ 2269 BGB) gegenseitig zu Alleinerben ein (wenn eine:r stirbt erhält der/die Überlebende den gesamten Nachlass und Vermögen). Nachteil: Kinder werden bzgl. des ersten Erbes enterbt und können nur einen Pflichtteil verlangen. Auch steuerlich kann es schnell ungünstig werden. Daher: Unbedingt vorab Rat einholen!
Für den seltenen Fall, dass der/die Erblasser:in nicht in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten, gibt es die Notlösung: Das Testament wird vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen errichtet (§§ 2249 ff. BGB). Achtung: Es ist max. drei Monate gültig ist – sprich, sollte der/die Erblasser:in länger leben, verfällt gem. § 2252 BGB. das Nottestament.
Der besondere Zweck eines Behindertentestaments ist, behinderten Angehörigen zwar Vermögen zukommen zu lassen, gleichzeitig jedoch den Zugriff des Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgers auf das Geerbte zu verhindern. So können Angehörige mit einer Behinderung auch nach dem Ableben ihrer Eltern über dem Sozialhilfeniveau versorgt werden.
Wenn Sie absolut sichergehen wollen, dass die letztwillige Verfügung nicht widerrufen werden kann, wählen Sie statt eines Testaments einen Erbvertrag. Das ist z.B. für nichteheliche Lebensgemeinschaften eine gute Lösung. Achtung: Einen Erbvertrag kann man erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erstellen.
Einige Mustervorlagen (Testamente/Erbscheinanträge etc.) finden Sie im Downloadbereich.
Zwischen freiem Willen und Gesetz.
Bei all den Testaments-Varianten bleibt eine Frage offen: Was, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt? Das Gesetz hat dafür eine Regelung parat, die zwar eine Lösung darstellt, aber eine Pauschale bleibt – und gern Konflikte zwischen den Erbenden verursacht. Ein Testament gibt Erblassern die Möglichkeit, in die gesetzliche Erbfolge einzugreifen und so den Erbenden individuelle Zuwendung zukommen zu lassen – und dabei dem eigenen (letzten) Willen zu folgen.
Erben nach der gesetzlichen Erbfolge
Das geht so: Sie verlassen die Bühne und hinterlassen Hab und Gut zu gleichen Teilen Ihrer/Ihrem Ehepartner:in bzw. Lebenspartner:in und Ihren Kindern, falls vorhanden. Falls Ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lag, erbt der/die Partner:in die Hälfte der Erbmasse, die andere Hälfte wird auf die Kinder verteilt.
Gesetzliche Erbfolge und daraus folgende Konflikte
Der Personenkreis, der in die Erbfolge treten kann, ist erstaunlich groß (siehe Grafik). Ein komplexes Großprojekt kann damit auch die Aufteilung und Einigung zwischen den Erbenden werden. Sobald eine Erbengemeinschaft entsteht (=mehrere Erben) kann keiner der Erbenden ohne die Zustimmung aller anderen über den Nachlass verfügen. Häufig folgen daraus Teilungsversteigerungen, Pfandverkäufe – und diverse Varianten an Interessenkonflikten und Wertverlusten.
ErblasserKönig der Erbfolge bleibt der Pflichtteil
Die Gesetze des Erbrechts gehen noch weiter. Auch wenn Sie Ihre/Ihren Ehepartner:in im Testament als Alleinerb:in einsetzen (das ist Ihre Testierfreiheit), steht allen rechtmäßigen Erben mit berechtigtem Interesse (z.B. Kindern) ein Pflichtteil zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – allerdings nur als Vermögenswert. Dieser Unterschied ist z.B. dann relevant, wenn eine Immobilie Teil der Erbmasse ist und hier einer Person Wohnrecht zugeschrieben werden soll. Der Pflichtteil bleibt, auch wenn Sie die entsprechende Person aktiv enterben. So ist das und so wird es sein.
Der Testamentsassistent
Den letzten Willen niederschreiben
Wann der richtige Zeitpunkt für einen Erbvertrag und Ihr Testament ist, das entscheiden Sie. Was die Formulierungen, Form und Inhalte angeht, sollten Sie sich an einige Vorgaben halten – damit alles nach Ihrem Willen weitergegeben werden kann.
Die Mindestbestandteile eines Testaments sind Folgende:
Geben Sie dem Ganzen eine Überschrift, die erkennen lässt, dass es sich hier um Ihr Testament handelt. Naheliegend und üblich sind „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“.
Nennen Sie alles, was notwendig ist, um Sie eindeutig als Ersteller:in zu identifizieren. Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und -ort sowie Ihren Wohnsitz zur Zeit der Testamentserstellung.
Die wichtigste Funktion eines Testaments besteht darin, einen oder auch mehrere Erben bzw. Erbinnen sowie Ersatzpersonen festzulegen. Sie bestimmen hiermit Ihre Rechtsnachfolger:innen. Was es dabei zu beachten gilt, ist im Bereich Fakten und Funktionen erläutert.
Wie bei allen offiziellen Dokumenten üblich: Nennen Sie Ort und Datum der Erstellung Ihres Testaments – auch, um im Fall mehrerer Testamente klarzustellen, bei welchem es sich tatsächlich um den aktuellen und somit letzten Willen handelt. Und natürlich unterschreiben Sie das Ganze mit Ihrem vollen Namen.
Einzelne Dinge vererben
Um einzelne Dinge oder Vermögenswerte an eine bestimmte Person oder Institution zu vererben, formulieren Sie ein Vermächtnis. Details dazu finden Sie unter Fakten und Funktionen eines Testaments.
Widerruf älterer Testamente
Bereits vorliegende Testamente sollten Sie widerrufen. So zum Beispiel: „Alle meine bisherigen Testamente hebe ich hiermit auf.“ Achtung: Nicht alle Testamentsformen (z.B. das Ehegattentestament oder ein Erbvertrag) können so einfach und geklärt werden.
Testamentsvollstrecker:in bestimmen
Sie kennen die Menschen, die Ihr Erbe antreten werden. Sollten Sie befürchten, dass es zu Unstimmigkeiten kommt, setzen Sie eine:n Testamentsvollstrecker:in ein.
Auflagen und Bedingungen definieren
Es ist Ihr letzter Wille – und somit bestimmen Sie die Bedingungen und äußern Ihre Wünsche. Das tun Sie optional am Ende des Testaments.
Der letzte Wille – und dazugehörende Rechtsurteile
Wer das eigene Hab und Gut vererben möchte, wird überrascht sein, wie viele gesetzliche Vorgaben und Einschränkungen sich auftun, sobald man anfängt ein Testament zu verfassen. Zum letzten Willen wurden über die Jahre zahlreiche Klagen, Forderungen und Verstimmungen vor Gericht getragen und ausdiskutiert.
Wir haben 8 Urteile zum Thema für Sie gesammelt – zum Beispiel:
Der letzte Wille – grafisch dargestellt. Keine gute Idee.
Der Pflichtteil ist Pflicht. Oder sind doch Einschränkungen zulässig?
Wann ist die nötige Todesgefahr gegeben, die ein Nottestament vor Zeugen ermöglicht?
Checkliste Testament: Pflicht und Kür
Anhand dieser Checkliste können Sie wichtige Inhalte abgleichen und abhaken. Nicht vergessen: Ihre Original-Unterschrift sowie Ort und Datum dürfen auf der letzten Seite nicht fehlen.
Checkliste TestamentMustervorlagen zum Download
Vorlagen und Formulare für verschiedene Szenarien eines Erbfalls.
Mit wenigen Zeilen vieles klären
Wir empfehlen: Schreiben Sie fest, was Sie wem und wie vererben möchten. Das tun Sie für Ihren eigenen letzten Willen, für Ihre Hinterbliebenen und für einen friedlichen Verbleib Ihres Hab und Guts. Sollten Sie bei der Verteilung der Erbmasse und der Regelung der Pflichtteile unsicher sein, holen Sie Rat eines Experten bzw. einer Expertin für Erbrecht ein – und testen Sie den Erb-o-Mat. Das ist ein Experte in digitaler, günstiger und schneller Form.