BGH: Führungsentgelte für Riester-Bausparverträge unzulässig
©Isbjorn - iStock Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Entgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen unwirksam sind. Bausparkassen hatten jährliche Gebühren für die Verwaltung der Konten erhoben. Nun schiebt der BGH der Praxis einen Riegel vor. MEINRECHT erklärt, wie Sie Gebühren zurückholen können.
Das Wichtigste in Kürze:
Entgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen sind unwirksam.
Solche Klauseln benachteiligen Verbraucher*innen unangemessen.
Die Verwaltung der Konten liegt laut BGH im eigenen Interesse der Banken.
Auch andere Gerichte erklärten entsprechende Klauseln in Bausparverträgen für unwirksam.
Betroffene können gezahlte Entgelte zurückfordern.
Wofür erheben Bausparkassen Entgelte?
Viele Bausparkassen haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass Kund*innen für die Führung der Konten jährlich einen Geldbetrag zahlen müssen.
Die entsprechenden Klauseln heißen unter anderem „Vertragsentgelt“, „jährliches Entgelt“ oder „Servicepauschale“.
Dürfen Banken Führungsentgelte für Riester-Bausparverträge verlangen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Entgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen unzulässig sind (Az: XI ZR 83/25). Entsprechende Klauseln benachteiligten Verbraucher*innen unangemessen. Auch seien sie mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1, S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch nicht vereinbar. Die Norm regelt die vertragstypischen Pflichten beim Bausparvertrag.
Durch das Entgelt würden Kosten auf Kund*innen abgewälzt, die im Interesse der Bausparkasse stünden. Nämlich die Verwaltung der Bauspardarlehen. Nur weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Verwaltungskosten erwähne, lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Gesetzgeber solche Entgeltklauseln „dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat“, heißt es in dem Urteil.
Worum ging es in dem BGH-Urteil?
In dem Urteil ging es um zwei Klauseln in Riester-Bausparverträgen der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen. Diese sahen vor:
15 Euro jährlich für jedes Bausparkonto.
24 Euro jährlich während der Sparphase.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Können betroffene Kund*innen Geld zurückfordern?
Sie können die bezahlten Entgelte von Ihrer Bausparkasse zurückfordern. Die Verbraucherzentrale hat dazu einen Musterbrief erstellt.
Der Anspruch auf Rückzahlung unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Das sind drei Jahre. Fordern Sie daher die gezahlten Beiträge innerhalb des nicht verjährten Zeitraums zurück. Legen Sie dem Schreiben Kontoauszüge bei.
Sind auch Entgelte anderer Bausparkassen unwirksam?
Es ergingen bereits verschiedene Urteile, in denen auch anderen Bausparkassen die Erhebung von Entgelten für die Führung der Konten untersagt wurde. Der BGH entschied im November 2022, dass die BHW Bausparkasse Kosten für die Verwaltung der Bausparkonten nicht auf ihre Kund*innen abwälzen dürfe (Az: XI ZR 551/21).
Das Oberlandesgericht München entschied im Mai 2026 gegen die LBS Landesbausparkasse-Süd. Sowohl die Klausel, die eine jährliche Erhebung eines Entgelts vorsah, als auch diejenige, die eines für die Verschaffung und Aufrechterhaltung einer Anwartschaft vorsah, seien unwirksam.
Und im Februar 2026 urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart, dass die jährlichen Entgelte für Bauspardarlehen der Bausparkasse Schwäbisch Hall unwirksam sind.
Fazit: Nicht alle Entgelte sind zulässig
Bausparkassen dürfen keine jährlichen Entgelte für die Führung von Bausparverträgen erheben. Solche benachteiligten Kund*innen unangemessen. Denn die Verwaltung der Konten stehen im Interesse der Bausparkassen, werden aber auf die Kund*innen abgewälzt, urteilte der BGH. Betroffene Kund*innen können Geld zurückfordern. Ausgeschlossen ist dies für Entgelte, für die die Rückzahlungsansprüche bereits verjährt sind.

Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin.



