Ewiges Widerrufsrecht: Jetzt Geschichte?

Von Lilly KeymelLesezeit: 4 min18.06.2026
Foto: ewiges Widerrufsrecht, ein Mann schaut seine Verträge durch©jacoblund - iStock

Mit der Gesetzesänderung am 19. Juni 2026 fürchten viele Versicherungsnehmer*innen den Verlust des „ewigen Widerrufsrechts“. Während sich für ältere Verträge jedoch nichts ändert, gelten für neue Verträge künftig strengere Regelungen. Erfahren Sie hier alles über die bevorstehenden Änderungen – und welche Verträge es betrifft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ betrifft vor allem ältere Versicherungsverträge mit fehlerhafter oder fehlender Widerrufsbelehrung.

  • Ab dem 19. Juni 2026 gelten für neue Versicherungsverträge neue Fristen für den Widerruf.

  • Für Verträge, die vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden bleibt ein bereits bestehendes unbefristetes Widerrufsrecht trotz Gesetzesänderung erhalten.

  • Bei einer fehlerhaften Belehrung endet das Widerrufsrecht künftig grundsätzlich nach bestimmten Höchstfristen.

  • Wurde über das Widerrufsrecht überhaupt nicht belehrt, kann das Widerrufsrecht weiterhin unbefristet bestehen.

Ewige Widerrufsfrist: Was ist das?

Die „ewige“ Widerrufsfrist hat ihren Ursprung im sogenannten „Policenmodell“, das in Deutschland bis Ende 2007 weit verbreitet war. Kund*innen unterschrieben dabei zunächst einen Versicherungsantrag. Die eigentlichen Vertragsunterlagen und die Informationen über das Widerspruchs- beziehungsweise Widerrufsrecht erhielten sie häufig erst später.

Das Problem: Viele Versicherungsnehmer*innen wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Recht informiert, dem Vertrag zu widersprechen oder ihn zu widerrufen. Und das war rechtswidrig – entschieden der Europäischen Gerichtshof (Az. C-209/12) und das Bundesverfassungsgericht (Az. IV ZR 76/11). Die Rechtsprechung erschuf so die Möglichkeit des ewigen Widerrufsrechts: Erfolgte die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, gilt das Widerrufsrecht unbegrenzt.

Übrigens: Ab dem 01. Januar 2008 galten bereits strengere Anforderungen an die Widerrufsbelehrung. Wurden diese nicht erfüllt, war das Widerrufsrecht dennoch unbefristet.

Ewiges Widerrufsrecht: Diese Änderungen sind geplant

Am 19. Juni 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Im Mittelpunkt stehen Änderungen zu den §§ 8, 9 und 152 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welche den Widerruf von Versicherungsverträgen regeln.

Von nun an gilt:

  • Bei Versicherungsverträgen erlischt das Widerrufsrecht trotz unvollständiger Unterlagen oder fehlerhafter Belehrung nach einem Jahr und 14 Tagen (§ 8 Abs. 4 S. 2 VVG nF).

  • Für Lebensversicherungen gilt in diesen Fällen künftig eine Höchstfrist von zwei Jahren und 30 Tagen (§ 152 Abs. 1 VVG nF).

  • Erfolgte überhaupt keine Widerrufsbelehrung, bleibt das Widerrufsrecht weiterhin grundsätzlich bestehen – sowohl bei Versicherungs- als auch bei Lebensversicherungsverträgen (§ 8 Abs. 4 S. 3 VVG nF).

Übrigens: Ebenfalls ab dem 19. Juni müssen Unternehmen auf ihren Internetseiten einen Widerrufsbutton oder klar beschrifteten Link anbieten, mit dem sich Online-Verträge widerrufen lassen. Der Button oder Link muss gut sichtbar und leicht auffindbar sein. Fehlt ein solcher Button oder eindeutiger Link, läuft für Verbraucher*innen ein längeres Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen. Sie können den Vertrag selbstverständlich dennoch auf anderem Wege (Brief, Mail, Fax) widerrufen.

Das gilt für bereits bestehende Verträge

Das neue Gesetz hat keinerlei Auswirkungen auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 18. Juni 2026 geschlossen wurden. Besteht für diese Verträge bereits ein unbefristetes Widerrufsrecht, bleibt dieses auch weiterhin erhalten und erlischt nicht – trotz der Gesetzesänderung.

Widerruf: Was bedeutet die Änderungen für zukünftige Vertragsschlüsse?

Für den Abschluss von Lebensversicherungen gilt künftig, dass

das Widerrufsrecht bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Belehrung nach 24 Monaten und 30 Tagen erlischt und grundsätzlich nicht mehr unbefristet ist, und

das Widerrufsrecht unbefristet bestehen bleibt, wenn die Widerrufsbelehrung gar nicht erfolgt ist.

Die Abgrenzung zwischen einer vollständig fehlenden oder einer fehlerhaften Belehrung ist in der Praxis oft schwierig. Es empfiehlt sich, die Vertragsunterlagen fachlich prüfen zu lassen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Sollten Sie Ihren Vertrag jetzt widerrufen?

Zunächst gilt: Haben Sie für Ihren Vertrag ein „ewiges“ Widerrufsrecht, geht dieses mit der Gesetzesänderung nicht verloren. Sie müssen und sollten Ihren Vertrag also nicht von heute auf morgen widerrufen. Vor allem ein überstürzter Widerruf ohne vorherige Prüfung ist nicht zu empfehlen, denn

die Voraussetzungen des Widerrufs müssen tatsächlich vorliegen.

der Widerruf kann wirtschaftlich nachteilig sein – zum Beispiel bei einem hohen Rückkaufswert im Fall der Kündigung.

eine vollständige Rückabwicklung ist nicht immer möglich – zum Beispiel, wenn Sie bereits Versicherungsleistungen in Anspruch genommen haben.

Was Sie jetzt tun können

  1. 1.

    Alle Vertragsunterlagen zusammensuchen: Antrag, Versicherungsschein, Nachträge, Widerrufsbelehrung und Schriftverkehr mit dem Versicherer – ohne vollständige Unterlagen ist eine Prüfung schwierig.

  2. 2.

    Prüfen, ob ein Widerrufsrecht besteht: Lassen Sie prüfen, ob die Belehrung vollständig und rechtlich wirksam war – nicht jeder ältere Vertrag kann tatsächlich noch widerrufen werden.

  3. 3.

    Rechnen, ob sich ein Widerruf lohnt: Ein Widerruf ist nicht automatisch die beste Lösung – vergleichen Sie mögliche Vorteile mit dem Rückkaufswert, bereits erhaltenen Leistungen und steuerlichen Folgen.

  4. 4.

    Nicht unnötig abwarten, aber auch nichts überstürzen: Besteht Handlungsbedarf, sollte die Prüfung rechtzeitig erfolgen – gleichzeitig ist ein schneller Widerruf ohne Prüfung meist keine gute Entscheidung.

  5. 5.

    Keine Widerrufserklärung ohne Prüfung: Klären Sie vor dem Versand, ob die Erklärung korrekt und ein Widerruf sinnvoll und möglich ist.

Fazit: Kein Grund zur Eile

Die „ewige Widerrufsfrist“ verschwindet nicht vollständig – sie wird für neue Versicherungsverträge künftig jedoch deutlich eingeschränkt. Für viele bereits bestehende Lebens- und Rentenversicherungsverträge ändert sich dagegen nichts: Bestehende unbefristete Widerrufsrechte bleiben grundsätzlich erhalten. Wer einen älteren Vertrag besitzt, sollte deshalb nicht vorschnell handeln.

Quellen:

Anwalt.de, Lebensversicherung widerrufen – was nach dem 19. Juni 2026 noch möglich ist (abgerufen am 17. Juni 2026)

Müller/Seidel/Vos Rechtsanwälte & Steuerberater, Ewiges Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen: Was die Gesetzesänderung wirklich bedeutet (abgerufen am 17. Juni 2026)

Verbraucherzentrale Hamburg, Gesetzesänderung des Widerrufsrechts von Lebens- und Rentenversicherungen (abgerufen am 17. Juni 2026)

Vertragsrecht
Lilly Keymel

Lilly Keymel

steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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