Müssen Eltern die In-App-Käufe ihrer minderjährigen Kinder bezahlen?

Von Lasse PaulusLesezeit: 3 min09.09.2024
Ein Kind mit Brille spielt ein Videospiel in dem In-App-Käufe getätigt werden können. Das kann den Eltern eine hohe Rechnungen bescheren.©IanaChyrva - iStock

Spielen Kinder und Jugendliche auf Smartphones und Tablets, führen sogenannte In-App-Käufe immer wieder für hohe Rechnungen bei den Eltern. Aber sind diese Käufe überhaupt wirksam?

Das Wichtigste in Kürze

- Eltern müssen jedoch nicht zwangsläufig für In-App-Käufe ihrer Kinder zahlen.

- Kinder und Jugendliche sind nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig.

- Bei Internet-Käufen müssen Eltern zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

Der Verbraucherschutz warnt seit Jahren

Verbraucherschützer warnen schon seit Jahren vor den Risiken von In-App-Käufen bei Spielen auf dem Handy. Denn zum einen besitzen viele Kinder schon im jungen Alter ihr eigenes Smartphone oder dürfen die Geräte der Eltern benutzen. Zum anderen stehen Online-Games bei Kindern und Jugendlichen hoch im Kurs. Das Problem: Sogenannte In-App-Käufe können bei diesem Spielen schnell zu unerwartet hohen Kosten führen.

Geschäftsmodell In-App-Käufe

Wie der Name bereits verrät, handelt es sich bei In-App-Käufen um Dinge, die man innerhalb der App, also häufig während des Spiels, kaufen und bezahlen können. So können Nutzer:innen zum Beispiel Premium-Funktionen oder Gegenstände kaufen, die das Spiel vereinfachen, oder einfach nur die Wartezeit bis zum Aufstieg ins nächste Level verkürzen.

Da diese In-App-Käufe regelmäßig recht einfach abgeschlossen werden können, überrascht es nicht, dass Kinder immer wieder diese Käufe abschließen. Aber sind solche In-App-Käufe durch Kinder überhaupt rechtlich wirksam?

Ohne Einwilligung oder Genehmigung, kein gültiger Vertrag

Auch im Internet gelten die gesetzlichen Regeln der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen. Das heißt, nur wer volljährig ist, also mindestens 18 Jahre alt, ist voll geschäftsfähig und kann Verträge selbständig abschließen. Kinder und Jugendliche sind dagegen nicht (wenn sie jünger als 7 Jahre alt sind) oder nur beschränkt geschäftsfähig. Für einen wirksamen Vertragsschluss ist daher die vorherige Einwilligung oder eine nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter – also ihrer Eltern notwendig. Werden die Käufe nicht genehmigt, besteht grundsätzlich erst mal keine Zahlungspflicht. Ein Risiko mit dem die Spieleanbieter, deren Angebot sich oftmals vorwiegend an Minderjährige richtet, leben müssen.

Was tun bei ungewollten Abbuchungen?

Stellen Eltern unerwartet hohe Abbuchungen auf ihrem Konto fest, die auf In-App-Käufe zurückzuführen sind, sollten sie schnell reagieren. Unter Umständen entsteht nämlich doch eine Zahlungspflicht, wenn die Käufe zu lange geduldet werden. Daher sollte umgehend Einspruch gegen die Kosten eingelegt werden.

Urteil: So blieb ein Vater auf 30.000 Euro sitzen. Sein siebenjähriger Sohn hatte über sein Plays­to­re-Konto 20 Monate lang eingekauft – überwiegend Spiele. Der Junge tätigte mit dem alten Tablet seines Vaters auch In-App-Käufe. Das Gerät war noch mit Papas Account und seiner Kreditkarte verknüpft. Der Vater wollte das Geld zurück. Doch das Landgericht Karlsruhe entschied: Die Käufe des Sohnes sind dem Mann über eine sogenannte Anscheinsvollmacht zuzurechnen (Az: 2 O 64/23). Zurück gibt es daher nichts.

Wie treffe ich Vorkehrungen vor ungewollten Handykäufen durch mein Kind?

Darüber hinaus können Eltern bereits Vorkehrungen treffen, um sich vor ungewollten Zahlungen zu schützen. Unter anderem können Kaufvorgänge mit einer PIN belegt oder unter Umständen deaktiviert werden.

Auch ist es möglich, Drittanbietersperren einzurichten, sodass ungewollte Käufe nicht mehr über die monatliche Handyrechnung abgewickelt werden können. Vor allem aber sollten Eltern ihre Kinder frühzeitig in Bezug auf das Thema sensibilisieren und die Spielaktivitäten der Kids im Blick behalten. So sollten alle vor bösen Überraschungen geschützt sein.

Wichtig: Denken Sie auch daran, nach Updates einen Blick in Ihre Handyeinstellungen zu werfen. Es kann passieren, dass Einstellungen dadurch geändert und Sperren etc. wieder aufgehoben werden.

Fazit: In-App-Käufe sind nicht immer wirksam

Auch bei App-Käufen gilt: Nur Volljährige sind voll geschäftsfähig und dürfen Verträge abschließen. Für einen wirksamen Vertragsschluss ist daher grundsätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig. Fehlt diese, besteht erst einmal auch keine Zahlungspflicht. Unter Umständen kann jedoch eine sogenannte Anscheinsvollmacht angenommen werden, vor allem dann, wenn Eltern zu lange warten, bis sie sich gegen Abbuchungen wehren. Bestimmte Einstellungen auf dem Handy wie eine PIN vor jedem Kauf oder Drittanbietersperren schützen Sie vor ungewollten In-App-Käufen.

Eltern Sonstiges
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist

Lasse Paulus

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.

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