Was darf mein Kind mit 7, 14 und 16 Jahren? Rechte und Pflichten im Überblick

Von Lilly KeymelLesezeit: 5 min12.03.2026
Foto: eine Gruppe von Jugendlichen unterschiedlichem Alters©Diamond Dogs - iStock

Die Rechte Ihres Kindes entwickeln sich nicht „auf einen Schlag“, sondern wachsen mit dem Alter. Mit jedem Lebensjahr kommen neue Freiheiten hinzu. Erfahren Sie hier, welche Rechte Ihr Kind mit 7, 14 und 16 Jahren hat – und wann weiterhin Ihre Zustimmung als Eltern erforderlich ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab sieben Jahren ist Ihr Kind beschränkt geschäftsfähig.

  • Rechtlich vorteilhafte Geschäfte sowie „Taschengeld-Käufe“ dürfen Siebenjährige selbstständig tätigen.

  • 14-Jährige dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte Nebenjobs ausüben und länger ausgehen.

  • Mit 16 Jahren dürfen Jugendliche bis 24 Uhr ausgehen, Ferienjobs bis zu vier Wochen im Jahr ausüben und bei manchen Wahlen mitmachen.

  • Bis zur Volljährigkeit benötigt Ihr Kind bei größeren und kostenintensiveren Verträgen weiterhin die Zustimmung der Eltern.

Was sind die allgemeinen Kinderrechte?

Unabhängig vom Alter gelten grundlegende Kinderrechte. Diese Rechte ergeben sich aus deutschem Recht sowie internationalen Übereinkommen und bilden das Fundament für die weitere Entwicklung Ihres Kindes.

Dazu zählen unter anderem:

  • Recht auf Schutz und Fürsorge durch die Eltern,

  • Recht auf Bildung,

  • Recht auf Spiel, Freizeit und Erholung,

  • Recht auf Information und Beteiligung an Entscheidungen, die das Kind betreffen,

  • Recht auf einen angemessenen Lebensstandard,

  • Schutz vor körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt.

7 Jahre: Beginn der beschränkten Geschäftsfähigkeit

Mit Vollendung des siebten Lebensjahres wird Ihr Kind beschränkt geschäftsfähig. Es kann dann erste „rechtswirksame“ Entscheidungen treffen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Ihr Kind kann Verträge abschließen, wenn

  • Es dadurch nur einen rechtlichen Vorteil erlangt (zum Beispiel bei einem Geschenk), oder

  • Sie als Eltern vorher zustimmen oder nachträglich genehmigen.

Ausnahme ist der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB): Kleinere Einkäufe sind auch dann wirksam, wenn Ihr Kind diese mit eigenem Taschengeld bezahlt – vorausgesetzt, das Geld wurde ihm dazu überlassen.

14 Jahre: Arbeit ist erlaubt

Ihr Kind ist mit 14 Jahren zwar weiterhin beschränkt geschäftsfähig, der Handlungsspielraum erweitert sich jedoch deutlich.

Arbeiten mit 14 Jahren

Ihr Kind darf mit 14 Jahren einer ersten leichten Beschäftigung nachgehen – so regelt es das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 JArbSchG sind:

  1. 1.

    maximal zwei Stunden täglich (an schulfreien Tagen drei Stunden),

  2. 2.

    nur leichte Tätigkeiten (zum Beispiel Zeitung austragen, Hundesitting),

  3. 3.

    keine Beeinträchtigungin der Schule,

  4. 4.

    Einverständnis der Eltern.

Übrigens: Ob Ihr Kind ein Recht auf eine Wunschschule hat – und ob Krankmeldungen in der Schule begründet werden müssen, haben wir ebenfalls für Sie verständlich zusammengefasst.

Ausgehen und Freizeit

Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) darf Ihr Kind:

  • Bis 22 Uhr allein ins Kino, wenn der Film altersgerecht freigegeben ist (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 JuSchG),

  • bis 24 Uhr eine Tanzveranstaltung besuchen, wenn diese von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (zum Beispiel Sportvereinen oder Jugendverbänden) organisiert werden (§ 5 Abs. 2 JuSchG).

Schule und Mitbestimmung

Mit 14 Jahren besteht weiterhin Schulpflicht. Gleichzeitig hat Ihr Kind aber auch Rechte innerhalb der Schule:

  1. 1.

    Anspruch auf angemessene und qualitativ hochwertige Bildung,

  2. 2.

    Recht auf Information und Leistungsbewertungen,

  3. 3.

    Beteiligung an der Schülermitverantwortung.

16 Jahre: Ausgehen bis 24 Uhr

Die Freiheiten werden mit 16 Jahren spürbar größer – rechtlich bleibt Ihr Kind jedoch weiterhin beschränkt geschäftsfähig. Größere Anschaffungen (zum Beispiel teure Elektronik) sind nur wirksam, wenn Sie als Eltern zustimmen oder den Vertrag nachträglich genehmigen – sofern sie nicht vollständig vom eigenen Taschengeld bezahlt werden können.

Ausgehen und Gastronomie

Nach dem JuSchG darf Ihr Kind nun bis 24 Uhr:

  1. 1.

    allein ins Kino, wenn der Film altersgerecht freigegeben ist (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 JuSchG),

  2. 2.

    ohne Begleitung in Restaurants essen und trinken (§ 4 Abs. 1 JuSchG),

  3. 3.

    an öffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel Clubs) teilnehmen (§ 5 Abs. 1 JuSchG).

Übrigens: Mit 16 Jahren dürfen dabei auch Bier, Wein und Sekt gekauft und konsumiert werden. Hochprozentiger Alkohol bleibt weiterhin verboten.

Führerschein

Mit 16 Jahren darf Ihr Kind einen Führerschein für folgende Klassen machen:

  • A1 (Motorrad bis 125 ccm),

  • AM (Mofa, Roller),

  • L (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen),

  • T (Zug- und Arbeitsmaschinen bis 40 km/h).

Zudem darf Ihr Kind mit dem Autoführerschein (Klasse B) beginnen. Die theoretische Prüfung ist bereits drei Monate vor dem 17. Geburtstag möglich.

Arbeiten mit 16

Mit 16 Jahren darf Ihr Kind auch etwas mehr arbeiten: Erlaubt ist nach § 5 Abs. 4 JArbSchG ein Ferienjob – jedoch für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr während der Ferien. Dies ist möglich neben der bereits mit 14 Jahren erlaubten leichten Tätigkeit von bis zu zwei Stunden täglich.

Ist Ihr Kind mit 16 Jahren nicht mehr vollzeitschulpflichtig (regelmäßig nach Sekundarstufe I), darf es auch mehr als zwei Stunden arbeiten – etwa am Wochenende in einer Bäckerei oder Gaststätte.

Wahlrecht

Mit 16 Jahren darf Ihr Kind teilnehmen an:

  1. 1.

    der Europawahl,

  2. 2.

    in einigen Bundesländern an Kommunal- und Landtagswahlen.

Fazit: Mehr Kinderrechte – aber keine volle Geschäftsfähigkeit

Die Rechte Ihres Kindes wachsen schrittweise mit dem Alter. Gleichzeitig bleibt die elterliche Verantwortung bedeutsam: Bis zur Volljährigkeit ist Ihr Kind nur beschränkt geschäftsfähig. Viele Entscheidungen erfordern weiterhin Ihre Zustimmung. Mit sieben Jahren sind rechtlich vorteilhafte Geschäfte Ihres Kindes mit Ihrer Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung wirksam. So auch kleinere Einkäufe, die mit dem eigenen Taschengeld bezahlt werden. Mit 14 Jahren darf für maximal zwei Stunden täglich gearbeitet und bis 22 Uhr ausgegangen werden. 16-Jährige dürfen bis 24 Uhr ausgehen und einen Ferienjob machen. Daneben tritt das Wahlrecht ein. Für alle gelten die Kinderrechte – zum Beispiel auf Schutz und Fürsorge durch die Eltern sowie auf Bildung und einen angemessenen Lebensstandard.

Eltern
Lilly Keymel

Lilly Keymel

steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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