Dürfen Sie Ostereier im Stadtgarten verstecken?

Von Anna Kristina BückmannLesezeit: 2 min17.04.2025
Zwei Kleinkinder suchen im Stadtpark nach Ostereiern.©FluxFactory - iStock

Für das Osterfest sind gute Verstecke wichtig. Was müssen Sie beim Verstecken außerhalb der eigenen vier Wände beachten?

Ostereier – gute Verstecke sind wichtig

Grundsätzlich dürfen Ostereier auch außerhalb der eigenen vier Wände versteckt werden. Allerdings gibt es dabei ein paar Dinge zu beachten. Wir haben vier davon aufgeführt, damit Sie an Ostern nicht rechtliche Probleme bekommen.

1. Gefahrenquelle für andere

Die Nester sollten nicht als Stolperfalle für andere dienen. Verletzt sich jemand, weil er über das Versteck stolpert, kann er unter Umständen Schadensersatz verlangen.

So geschah dies zum Beispiel im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses. Eine Nachbarin stürzte über das Osternest. Das Amtsgericht Dortmund sprach ihr Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 100 Euro zu (AZ: 425 C 4188/12). Durch solche Stolperfallen hatten die Nachbarn ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

2. Aufsichtspflicht beachten

Kinder sollten bei der Suche im Stadtgarten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Sonst verletzen die Eltern möglicherweise ihre Aufsichtspflicht. Hier gibt es keine starren gesetzlichen Grenzen. Es wird sich orientiert an dem Alter und der Entwicklung des Kindes.

3. Nester wegräumen

Liegengelassene Osternester sollten nach dem Osterfest wieder eingesammelt werden. Für Verschmutzungen in der Natur kann ein Bußgeld fällig werden.

4. Fremde Finder

Wenn andere das Nest finden, gehen die eigenen Kinder mitunter leer aus. Funde unter 10 Euro müssen nämlich nicht dem Fundbüro gemeldet werden. Bei Geschenken über diesem Wert macht man sich aber wegen Fundunterschlagung (§ 246 Bürgerliches Gesetzbuch) strafbar, wenn der Fund nicht gemeldet wird.

Die MEINRECHT-Redaktion wünscht Ihnen: Frohe Ostern!

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Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Volljuristin für Sie.

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