Unbeliebte Kosten: Müssen Sie Rechnungen Ihres Ehepartners zahlen?

Sie haben den Vertrag nicht selbst unterschrieben, werden aber zur Zahlung aufgefordert? Dann kann es sein, dass Ihr Ehepartner etwas unterschrieben hat. Aber müssen Sie das zahlen? Wir haben zusammengefasst, welche Regeln gelten.
Das Wichtigste in Kürze:
Ehepartner*innen können in bestimmten Fällen für den anderen mitentscheiden.
Sie müssen nicht für alle Schulden Ihrer Ehepartner*in geradestehen.
Es kommt auf den Preis und Ihren Lebensstil an.
Der Ehepartner schließt den Vertrag ab – Sie sollen zahlen?
Hat Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin einen Vertrag abgeschlossen, müssen Sie nicht automatisch zahlen. Denn dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzlich muss Sie Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin erst einmal wirksam bei dem Rechtsgeschäft vertreten haben. So regeln es die §§ 164 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Ihr Ehepartner muss also in Ihrem Namen und mit Ihrer Erlaubnis gehandelt haben, den Vertrag abzuschließen. Hatte er eine entsprechende Vollmacht, gilt der Vertrag auch für Sie – und Sie müssen zahlen.
Keine Vollmacht – keine Verpflichtung?
Haben Sie keine Vollmacht erteilt, können Sie grundsätzlich auch nicht verpflichtet werden. Aber es gibt Ausnahmen: Sollten Sie wissen (oder hätten es wissen müssen), dass Ihr Ehepartner oder Ihre –partnerin Verträge in Ihrem Namen abschließt und tun Sie nichts dagegen, kann es so gewertet werden, als hätten Sie ihm oder ihr eine Vollmacht erteilt. Man spricht hier von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Sie müssen dann für die Rechnung geradestehen, auch wenn Sie Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin gar keine Vollmacht erteilt haben.
Besondere Regel für Eheleute: „Schlüsselgewalt“
Aber auch ohne Vollmacht kann es dazu kommen, dass Sie die Rechnungen Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin bezahlen müssen. Dies regelt § 1357 Abs. 1 BGB mit der sogenannten Schlüsselgewalt.
Sind Sie verheiratet und wohnen zusammen, darf jeder von Ihnen alltägliche Dinge einkaufen und Verträge über solche abschließen. Sie sind dann beide verpflichtet und haften gemeinsam – auch wenn nur einer unterschrieben hat.
Dies gilt jedoch nur für sogenannte Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Aber was ist das überhaupt?
„Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs“
Gemeint sind damit alle Ausgaben, die man braucht, um den Alltag zu bewältigen und die Grundbedürfnisse zu stillen. Dazu gehören typischerweise:
Kauf von Nahrung und Kleidung
Haushalts- und Einrichtungsgegenstände
Strom- oder Telefonverträge
Ärztliche Heilbehandlungsverträge für die gemeinsamen Kinder
Wichtig: „Angemessen“ bedeutet, dass das Geschäft nicht zu teuer sein darf. Die Ausgaben müssen zum Einkommen und zum Lebensstil der Familie passen.
Kauf von Luxuskleidung: Ist das noch angemessen?
Bei der Beurteilung, ob ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs angemessen ist, kommt es auf die individuellen Lebensumstände und finanzielle Situation der jeweiligen Familie an. Das muss nach außen für die jeweiligen Vertragspartner erkennbar sein.
So kann auch der Kauf von Luxuskleidung ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs“ darstellen, wenn dies dem Lebensstandard der Ehepartner*innen entspricht. Ein anschauliches Beispiel: Der Vater, der immer teure Markenkleidung trägt, kauft für das Kind ebenfalls Luxusmode.
Ausnahme durch ausdrückliche Erklärung
Ausnahmen von der Verpflichtung sind möglich. Dies ist der Fall, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin etwas kauft und dabei klar sagt, dass er oder sie nur für sich selbst handelt und sich alleine verpflichten will. Die Ausnahme muss ausdrücklich gesagt oder vereinbart worden sein.
„Schlüsselgewalt“ verpflichtet: können Sie sich wieder lösen?
In dem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob Sie sich von einer Verpflichtung durch § 1357 Abs. 1 BGB wieder lösen können – zum Beispiel durch eine Kündigung. Dies bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: Die Ehefrau schloss eine Vollkaskoversicherung für den gemeinsam genutzten Familienwagen ab – der Ehemann kündigte diese wieder. Die Kündigung war wirksam.
Die Vollkaskoversicherung stellte laut BGH ein sogenanntes Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs dar, schließlich sei die fünfköpfige Familie auf die Nutzung des Autos angewiesen (Az. XII ZR 94/17). Aber der andere Ehepartner müsse dann auch die Möglichkeit haben, sich von Geschäften, die der andere mit Wirkung für ihn abgeschlossen hat, wieder zu lösen.
Fazit: Wann die Ehe teuer wird – oder auch nicht
In der Ehe haften Sie nur für alltägliche Ausgaben, die zum gemeinsamen Leben passen. Für größere Ausgaben zahlen Sie nur dann, wenn Sie zugestimmt haben, oder vom Vertragsschluss hätten wissen müssen. Merken Sie sich: Nicht jede Rechnung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin geht automatisch auf Ihr Konto.
Quellen:
Lecturio.de, Die Schlüsselgewalt, § 1357 BGB (abgerufen am 24.7.2025)
Bundesgerichtshof, Urteil v. 28. Februar 2018, Az. XII ZR 94/17 (abgerufen am 24.7.2025)

Lilly Keymel
Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.