Anna Kristina BückmannVon Anna Kristina Bückmann02.01.2024

PV-Anlagen auch 2024 steuerfrei

Lesezeit: 3 minSonstiges
Blogartikel: PV-Anlagen auch 2024 steuerfrei©prostooleh - iStock

Solarstrom ist klimaschonend. Um den Ausbau von Photovoltaikanlagen voranzubringen, hat der Gesetzgeber 2023 Steuererleichterungen eingeführt. Welche das sind, darüber geben wir einen Überblick.

Welche Vergünstigungen gibt es für PV-Anlagen?

Sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Umsatzsteuer gibt es Entlastungen für PV-Anlagen. Die Erleichterungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und gelten ab dem Jahr 2023. Auch für 2024 gelten die Regelungen.

Umsatzsteuer auf PV-Anlagen entfällt

Für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Größe hat der Gesetzgeber eine sogenannte Null-Prozent-Steuer eingeführt. Das heißt, für diese Anlagen, die ab Januar 2023 und danach gekauft bzw. fertiginstalliert worden sind, fallen nicht mehr die üblichen 19 Prozent Umsatzsteuer an, sondern gar keine.

Die Regelung gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert worden sind. Entscheidend ist die Installation, nicht das Rechnungsdatum. Als Zeitpunkt können Sie in der Regel denjenigen nehmen, an dem die Anlage zum ersten Mal Strom produzierte.

Für PV-Anlagen aus dem Jahr 2022 gilt die Gesetzesänderung nicht. Sie können sich die Umsatzsteuer aber dennoch zurückholen, wenn Sie sich zuvor nicht als Kleinunternehmer:in beim Finanzamt gemeldet, sondern für die Regelbesteuerung entschieden haben. Wir raten Ihnen hierfür dazu, einen Steuerberater zu kontaktieren, der Ihnen bei dem genauen Vorgehen hilft.

Die Anmietung von PV-Anlagen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Für welche Geräte gilt die Null-Prozent-Steuer?

Die Null-Prozent-Besteuerung greift für die Lieferung und Installation der Komponenten der PV-Anlage, also die Solarmodule sowie Stromspeicher und Wechselrichter. Auch für Balkonkraftwerke gelten die Änderungen. Ausgenommen sind jedoch Wallbox (Ladestation für Elektroautos) und Wärmepumpe sowie die Wartung der Anlagen. Hier sind weiterhin 19 Prozent fällig.

Keine Einkommenssteuer auf Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen

Wer aus seiner PV-Anlage Strom ins öffentliche Stromnetz einspeist und dafür Geld erhält, gilt als Unternehmer:in und muss die Einnahmen versteuern. Um weitere Anreize für die Nutzung von Solarstrom zu schaffen, hat der Gesetzgebe die Einkommenssteuer für Einnahmen (Einspeisung ins öffentliche Stromnetz) und Entnahmen (Eigenverbrauch) aus einer PV-Anlage gestrichen. Damit entfallen komplizierte Gewinnermittlung und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Steuererklärung. Diese Änderung gilt auch für ältere Anlagen. Mit der Neuregelung entfällt auch die Gewerbesteuer.

Welche PV-Anlagen sind von der Einkommenssteuer-Befreiung umfasst?

Die Steuererleichterungen gelten für PV-Anlagen, die

bei Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäude wie Carports, Garagen eine Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) und

bei Mehrfamilienhäusern eine Bruttoleistung von 15 Kilowatt (peak) haben,

die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen angebracht werden und

von denen Sie die/der Betreiber:in sind (Rechnungsadresse und Ihre Adresse müssen übereinstimmen).

Bei mehreren Anlagen gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 100 Kilowatt (peak) pro Person.

Was folgt aus den Gesetzesänderungen für den Kauf und Gebrauch von PV-Anlagen?

Durch die gesetzlichen Neuerungen müssen Sie sich – sollten alle Voraussetzungen für die Steuererleichterung vorliegen –als Besitzer:in einer PV-Anlage nicht mehr beim Finanzamt melden. Es sei denn, Ihre Anlage ist größer als 30 bzw. 15 Kilowatt (peak) oder Sie sind anderweitig als Unternehmer:in tätig. Dann müssen Sie den erzielten Gewinn aus der Anlage dem Finanzamt melden.

Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur gilt weiterhin. Spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme müssen Sie die Stammdaten Ihrer Anlage ins Marktstammdatenregister eintragen. Es besteht eine Meldepflicht.

Mit der Steuererleichterung können Sie sich jetzt auch von Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen, soweit Sie dort Mitglied sind.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Volljuristin für Sie.

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