Wettschulden sind Ehrenschulden – Stimmt das?
Eine Wette unter Freunden und Kollegen ist schnell eingegangen. Aber müssen Sie die Schuld auch einlösen? Wir klären auf über ein altes Sprichwort.
Wette verloren – Was gilt?
Sind Sie auch schon mal eine Wette eingegangen? Vielleicht mit einer/einem Freund:in, Kollegin oder Kollegen – und haben verloren? Je nach Wetteinsatz kann es schmerzhaft sein, zu verlieren – nicht nur wegen des eigenen Stolzes.
Aber was steckt eigentlich rechtlich hinter einer Wette? Bin ich wirklich verpflichtet, meine Wettschuld zu begleichen?
Wettschulden sind Ehrenschulden
Das alte Sprichwort „Wettschulden sind Ehrenschulden“ stimmt. Das ergibt sich auf § 762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darin steht:
„Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“
Es sind eben nur Ehrenschulden. Ihr(e) Wettpartner:in kann von Ihnen die Wettschuld nicht einfordern. Zwar kann sie oder er es moralisch tun, aber nicht rechtlich. Eine Klage vor Gericht wäre für ihn oder sie erfolglos. Denn es gibt – wie es in § 762 BGB eindeutig steht – keine Verbindlichkeit, die durch die Wette begründet worden ist. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage.
Eingelöste Wettschuld kann nicht zurückgefordert werden
Des Friedens und der Freundschaft (oder Kollegialität) wegen sollten Sie möglichst dennoch Ihre Wettschulden einlösen – oder bei der nächsten Wette nicht voreilig einsteigen.
Haben Sie Ihre Wettschuld bereits beglichen, können Sie das Geld (oder was auch immer Gegenstand der Wette gewesen ist) nicht zurückfordern. Denn auch dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Anna Kristina Bückmann
Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.