Auskunftspflicht im Krankheitsfall: Was darf der Arbeitgeber wissen?

Von Lilly KeymelLesezeit: 2 min21.09.2025
Foto: Eine Frau schaut eine Mann mit fragenden Augen an.©Mariia Vitkovska - iStock

Herbstzeit ist Erkältungszeit. Hat es Sie erwischt und Sie können nicht arbeiten? Darüber sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Aber was genau darf der Arbeitgeber wissen?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Krankmeldungen müssen sofort erfolgen, in der Regel vor Arbeitsbeginn.

  • Nach drei Tagen ist ein Attest erforderlich.

  • Die Art der Erkrankung muss grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.

Krank im Bett? Das müssen Sie mitteilen

Im Krankheitsfall sind Sie gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1) dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin über Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder auch per SMS passieren.

Wichtig: Wer die Krankmeldung versäumt, riskiert eine Abmahnung und hat keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts!

Längere Abwesenheit: Gelber Schein erforderlich

Hält Ihre Krankheit länger als drei Tage an, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden: Die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, umgangssprachlich auch „gelber Schein“ genannt.

Die Bescheinigung enthält nur Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Über die Art der Erkrankung müssen Sie grundsätzlich nicht informieren. Dies ist nur bei schwerwiegenden ansteckenden Krankheiten notwendig, wenn Schutzmaßnahmen gegenüber anderen Personen erforderlich sind.

Kontakt während der Arbeitsunfähigkeit

Während der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie Ihrer Arbeit selbstverständlich nicht nachgehen. Das Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin ist also ausgesetzt. Es gelten dennoch vertragliche Nebenpflichten wie die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht.

Der Arbeitgeber darf Sie demnach nur in Ausnahmefällen kontaktieren. Etwa wenn ein wichtiger Schlüssel oder ein Passwort benötigt wird und die Herausgabe die Genesung nicht beeinträchtigt.

DSGVO-konformer Umgang mit Krankschreibungen

Ihre Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schutzwürdigen persönlichen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Arbeitgeber dürfen daher:

  • nur die erforderlichen Daten (z. B. Dauer der Arbeitsunfähigkeit) verarbeiten,

  • diese Daten nur so lange speichern, wie es für die Abwicklung (z. B. zur Lohnfortzahlung) erforderlich ist.

Fazit: Klare Regeln im Krankheitsfall

Arbeitnehmer*innen müssen im Krankheitsfall ihren Arbeitgeber sofort informieren und bei längerer Erkrankung rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Welche Krankheit vorliegt, bleibt in der Regel Privatsache. Arbeitgeber dürfen nur die für die Entgeltfortzahlung erforderlichen Daten verarbeiten und müssen sensible Gesundheitsdaten datenschutzkonform behandeln.

Quellen:

Deutsches Ärzteblatt, Arbeitsrecht: Privatsphäre geht auch im Krankheitsfall vor (abgerufen am 11.9.2025)
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Die Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit (abgerufen am 11.9.2025)

Datenschutzrecht Sonstiges
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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