Balkonkraftwerk: Was ist erlaubt?
©Maryana Serdynska - iStockMit einem Balkonkraftwerk können Sie eigenen Solarstrom erzeugen und Ihre Stromkosten senken. Seit 2024 hat der Gesetzgeber die Nutzung von Steckersolargeräten deutlich erleichtert. MEINRECHT erklärt die aktuell geltenden rechtlichen und technischen Vorgaben.
Das Wichtigste in Kürze:
Mieter haben für die Anbringung von Balkonkraftwerken einen Anspruch auf Zustimmung vom Vermieter.
Die Zustimmung darf der Vermieter nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.
Seit Mai 2024 installierte Steckersolargeräte müssen nicht beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Eine Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme erfolgen.
Beim Denkmalschutz sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich.
Was ist ein Balkonkraftwerk?
Balkonkraftwerke – auch Balkon-Solaranlagen oder Steckersolargeräte genannt – sind kleine Photovoltaikanlagen, die direkt an den Stromkreis der Wohnung oder eines Hauses angeschlossen sind. Typischerweise werden sie am Balkon montiert, können aber auch auf Terrassen, Garagendächern oder an Fassaden installiert werden.
Sie bestehen aus
einem oder wenigen Solarmodulen mit geringerer Leistung, und
einem Wechselrichter, der den erzeugten Strom in den Stromkreis einspeist.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Balkonkraftwerke
Balkonkraftwerke gehören zu den erneuerbaren Energien. Daher finden insbesondere die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EGG) Anwendung. Für Steckersolargeräte, die seit dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten verschiedene Sonderregelungen. So entfällt beispielsweise grundsätzlich die Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber (§ 8 Abs. 5a EEG).
Diese Erleichterungen gelten für Anlagen,
mit einer installierten Modulleistung von höchstens 2000 Watt,
mit einer Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA, und
deren eingespeister Strom unentgeltlich vom Netzbetreiber abgenommen wird.
Auch fallen beim Kauf von PV-Anlagen – und damit auch Balkonkraftwerken – keine 19 Prozent Umsatzsteuer an. Ebenso gibt es weiterhin keine Umsatzsteuer auf Einnahmen und Entnahmen aus der PV-Anlage.
Wichtig: Unabhängig davon müssen Sie die Anlage spätestens 30 Tage nach der ersten Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren – das geht ganz einfach online über das Service Portal.
Brauchen Sie eine Erlaubnis vom Vermieter?
Grundsätzlich gilt: Die Installation eines Balkonkraftwerks ist eine bauliche Veränderung – und für diese brauchen Sie die Zustimmung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters. Steckersolaranlagen gelten jedoch als „privilegierte Maßnahmen“. Nach § 554 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben Sie als Mieter*in grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihr oder Ihre Vermieter*in einer baulichen Veränderung, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient, zustimmt.
Wann dürfen Vermieter ablehnen?
Eine Ablehnung durch den oder die Vermieter*in ist möglich, wenn die Installation unter Berücksichtigung der Interessen der Mieter*innen unzumutbar wäre. Ob dies der Fall ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und muss von dem oder der Vermieter*in bewiesen werden.
Mögliche Ablehnungsgründe sind:
Unzureichende Statik des Balkons,
erhebliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes,
Sicherheitsbedenken oder
mögliche Gefährdung anderer Hausbewohner.
Was gilt für Wohnungseigentümer*innen?
Auch für Wohnungseigentümer*innen gilt: Keine Installation ohne Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) besteht auch hier grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung für privilegierte Maßnahmen wie Steckersolaranlagen. Die Gemeinschaft kann jedoch Vorgaben zur Art und Weise der Ausführung machen, etwa zur Befestigung oder optischen Gestaltung.
Wichtig: Wer die Anlage ohne erforderlichen Beschluss installiert, riskiert später einen Rückbau.
Balkonkraftwerk: Vorsicht bei Denkmalschutz
Aufpassen sollten Sie bei Gebäuden, die als Baudenkmal gelten – und bei denen die Installation eines Balkonkraftwerks eine optische Veränderung darstellt. Hier müssen Sie sich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde einholen.
Die Behörde prüft dabei insbesondere
die Größe der Anlage,
ihre Position am Gebäude und
ihre optische Wirkung auf das Denkmal.
Checkliste: So gehen Sie als Mieter*in am besten vor
- 1.
Genehmigung des Vermieters einholen: Informieren Sie Ihren oder Ihre Vermieter*in frühzeitig über das geplante Vorhaben und legen technische Informationen vor.
- 2.
Information an alle Beteiligten: Stimmen Sie sich gegebenenfalls mit Hausverwaltung, Eigentümergemeinschaft oder weiteren Betroffenen ab, um spätere Konflikte zu vermeiden.
- 3.
Passende Anlage auswählen: Achten Sie darauf, dass die Anlage die gesetzlichen Leistungsgrenzen einhält und für den vorgesehenen Montageort geeignet ist.
- 4.
Fachgerechte Installation: Sorgen Sie für eine sichere und ordnungsgemäße Befestigung sowie einen fachgerechten elektrischen Anschluss gemäß den Herstellerangaben.
- 5.
Registrierung im Marktstammdatenregister: Melden Sie die Anlage spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur an.
Fazit: Mit wenigen Schritten zum Balkonkraftwerk
Die rechtlichen Hürden für Balkonkraftwerke wurden in den vergangenen Jahren deutlich gesenkt. Sowohl Mieter*innen als auch Wohnungseigentümer*innen haben heute gute Chancen, dass ihre Anlage genehmigt wird. Wer die erforderlichen Genehmigungen einholt, die Registrierung nicht vergisst und auf eine sichere Installation achtet, kann unkompliziert eigenen Solarstrom erzeugen und aktiv zur Energiewende beitragen.
Quellen:
Bundesnetzagentur, Balkon-Solaranlagen (abgerufen am 25. Juni 2026)
Umweltbundesamt, Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) (abgerufen am 25. Juni 2026)
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt, was gilt (noch) nicht? (abgerufen am 25. Juni 2026)
Verbraucherzentrale mit dem Angebot Energieberatung, Balkonkraftwerk (abgerufen am 25. Juni 2026)
Vattenfall, Balkonkraftwerk: Genehmigung vom Vermieter nötig? (abgerufen am 25. Juni 2026)

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.



