Letzter Wille: So wird Ihr Testament gültig

Von Lilly KeymelLesezeit: 5 min19.10.2025
Foto: ein älterer Herr sitzt an seinem Schreibtisch und verfasst sein Testament.©Yuliia Kaveshnikova - iStock

Ein Testament zu schreiben klingt einfach? Stimmt. Aber Sie sollten dabei ein paar Regeln beachten. Erfahren Sie, wie Sie Ihren letzten Willen wirksam gestalten – und was Sie dabei besser vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie können jederzeit eigenständig ein Testament verfassen.

  • Die Unterschrift spielt eine zentrale Rolle.

  • In der Not kann ein Testament auch vor drei Zeug*innen wirksam sein.

Vorab: Können Sie Ihr Testament überhaupt errichten?

Bevor Sie Ihr Testament schreiben, gilt es eine wichtige Voraussetzung zu prüfen: Sind Sie dazu rechtlich in der Lage? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 2229 Abs. 1) regelt, dass man ab einem Alter von 16 Jahren testierfähig ist.

Wer sein Testament jedoch eigenhändig ohne Notar*in verfassen möchte, muss volljährig sein – also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige können ein Testament nur mithilfe eines Notars oder einer Notarin errichten.

Übrigens: Die Testierfähigkeit ist ein Spezialfall der Geschäftsfähigkeit: Sie regelt – grob gesagt – dass man in der Lage sein muss, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Eine Rolle kann dies beispielsweise bei Demenz, Psychosen oder auch Depressionen spielen.

Die sogenannte Testierunfähigkeit ist aber nicht mit der Geschäftsunfähigkeit gleichzusetzen. So dürfen zum Beispiel auch Menschen, die unter einer rechtlichen Betreuung stehen, ihr Testament selbst verfassen. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die vorliegende Erkrankung tatsächlich Auswirkungen auf die sogenannte Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit hat oder nicht.

Von Hand geschrieben: Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muss persönlich und von Hand geschrieben sein. So regelt es das BGB (§ 2247 Abs. 1). Es ist nicht erlaubt, das Testament mit dem Computer zu verfassen. Personen, die selbst nicht mehr in der Lage sind, mit der Hand zu schreiben, können auf diesem Weg kein Testament errichten.

Wichtig: Alternativ ist jederzeit ein notarielles Testament möglich. Hier kann der letzte Wille mündlich erklärt und vom Notar oder von der Notarin beurkundet werden.

Abschluss: Nur mit Unterschrift

Besonders wichtig: Sie müssen das Testament unterschreiben. Am Ende des Papiers sollten also Ihr Vor- und Nachname stehen. Die Unterschrift muss Sie als Erblasser oder Erblasserin erkennen lassen. In manchen Fällen ist daher auch eine Unterschrift mit den Worten „Eure Mutter“ oder „Euer Vater“ ausreichend, sofern daraus hervorgeht, von wem das Testament stammt.

Die Unterschrift sollte das Testament abschließen. Sie können zum Beispiel am Ende einer jeden Seite unterschreiben. Bei mehreren Seiten ist auch eine Unterschrift auf der letzten Seite ausreichend, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang der Seiten erkennbar ist – zum Beispiel durch Seitenzahlen.

Unterschrift: Ausnahmen sind möglich

Ist am Ende des Testaments kein Platz mehr für eine Unterschrift, kann diese ausnahmsweise am Rand erfolgen. Wichtig ist auch hier, dass damit der Abschluss des Testaments deutlich wird.

Die Unterschrift auf einem Briefumschlag, in dem sich das Testament befindet, kann gültig sein. Voraussetzung ist aber, dass der Umschlag verschlossen ist, damit der Inhalt des Testaments nicht einfach verändert werden kann.

Gehören Ort und Datum ins Testament?

Es ist ratsam, Ort und Datum anzugeben, also wo und wann das Testament errichtet worden ist (BGB (§ 2247 Abs. 2). Das ist kein Muss. Das Testament ist nicht ungültig, sollten diese Angaben fehlen. Anders ist dies nur, wenn es auf diese Angaben ankommt. Probleme können nämlich dann entstehen, wenn es mehrere Testamente gibt und nicht klar ist, welches das jüngste ist.

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Sonderfall: Gemeinschaftliches Testament

Sollten Sie Ihr Testament gemeinsam mit Ihrem Ehepartner*in oder eingetragenem Lebenspartner*in errichten, reicht es laut BGB (§ 2267) aus, wenn einer von Ihnen das Testament handschriftlich verfasst.

Unterschreiben müssen Sie jedoch beide, sonst ist das Testament unwirksam.

Welches Papier? Welcher Stift?

Auf welchem Papier und mit welchem Stift Sie Ihr Testament verfassen, spielt keine Rolle. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sogar die Wirksamkeit eines Testaments bejaht, welches auf einem Kneipenblock verfasst worden ist (Az.: 3 W 96/23).

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Der Erblasser schrieb es per Hand und unterschrieb mit seinem Namen und dem Datum. So waren alle Voraussetzungen erfüllt und seine Lebensgefährtin – im Testament mit Spitznamen genannt – wurde wirksam zur Erbin eingesetzt. Eine Angabe wie "Spatzi bekommt alles" auf einem Kneipenblock reicht also aus.

Ausnahmesituation: Nottestament

Manchmal ist es im Ernstfall nicht mehr möglich, ein handschriftliches oder notarielles Testament zu errichten. So zum Beispiel bei schwerer Krankheit und wenn der Tod unmittelbar bevorsteht. Für solche Situationen kennt das Gesetz die Nottestamente (§§ 2249 ff.). Folgende Nottestamente gibt es:

  1. 1.

    Vor dem Bürgermeister: Der letzte Wille kann mündlich vor dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin erklärt werden.

  2. 2.

    Vor drei Zeugen: Kann ein Notar oder eine Notarin oder die oder der Bürgermeister*in nicht erreicht werden, ist ein mündliches Testament vor drei Zeug*innen möglich.

  3. 3.

    Auf See: Während einer Seereise auf einem deutschen Schiff kann das Testament ebenfalls vor drei Zeug*innen errichtet werden.

Wichtig: Die Nottestamente gelten nur vorübergehend. Sie verlieren Ihre Wirksamkeit, wenn die Notlage überstanden ist und seitdem drei Monate vergangen sind. Danach müssen Sie wieder ein reguläres Testament errichten.

Fürs Testament gilt: Gut aufbewahren

Ein noch so rechtlich-korrekt errichtetes Testament nützt nichts, wenn es niemand findet. Stellen Sie also sicher, dass Sie Ihr Testament gut aufbewahren. Sie können Ihr Testament zu Hause aufheben oder in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben.

Notarielle Testamente befinden sich automatisch in amtlicher Verwahrung. So ist sichergestellt, dass Ihr letzter Wille im Ernstfall berücksichtigt wird.

Fazit: Klare Regeln geben Sicherheit

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn Sie die gesetzlichen Formvorschriften einhalten. Das bedeutet in der Regel: persönlich, handschriftlich und unterschrieben. Sollten Sie dazu nicht mehr in der Lage sein oder wollen Sie auf Nummer sichergehen, empfiehlt es sich, einen Notar oder eine Notarin aufzusuchen.

Quellen:

Erbrechtsinfo, Das eigenhändige Testament – Rechtslage, Voraussetzungen & mehr (abgerufen am 25.9.2025)

Jura Individuell, Testament: Wirksamkeit & Auslegung (abgerufen am 25.9.2025)

Kanzlei Kotz, Testament richtig unterschreiben – Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für den letzten Willen

Ritter von Schönfeld Rechtsanwälte & Partner mbB, Testament selbst richtig verfassen – was muss ich beachten? (abgerufen am 25.9.2025)

Rose&Partner, Testierfähigkeit - Ratgeber und Beratung, § 2229 BGB (abgerufen am 21.10.25)

Erbrecht
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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