„Spatzi bekommt alles“ – Wann ist ein Testament wirksam?
Der Lieblingsenkel, die beste Freundin, der Tierschutzverein: Manchmal soll das Vermögen an einen bestimmten Menschen oder eine bestimmte Organisation vererbt werden. Doch für ein wirksames Testament gibt es ein einige Voraussetzungen.
Das Wichtigste in Kürze:
Der Testierwille muss bei einem Testament klar zum Ausdruck kommen.
Wichtig sind Unterschrift, Ort und Datum, Eindeutigkeit darüber, wer Erbenden soll und dass das Schreiben eigenhändig verfasst worden ist.
Die Gerichte prüfen die Wirksamkeit eines Testaments immer im Einzelfall.
Kneipenwirt vererbt Freundin Vermögen auf dem Kneipenblock
Gibt es eine bestimmte Form, wie ein Testament geschrieben werden muss? Ja und nein. § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt, welche Angaben ein gültiges Testament enthalten muss (dazu später mehr). Auf welcher Unterlage es geschrieben sein muss, darüber schweigt das Gesetz. Das kam einem Kneipenwirt aus Ostfriesland zugute. Genauer: seiner Freundin.
Der Wirt schrieb auf einen Kneipenblock „BB erbt alles“. Dem Satz fügte er „AA“ hinzu und das Datum 4.12.22. Das Schriftstück legte er hinter die Theke.
OLG: Kneipenblock ist wirksames Testament
Nach seinem Tod forderte seine Partnerin alias „BB“ sein Erbe als Alleinerbin und beantragte dafür vor dem Amtsgericht Westerstede den Erbschein. Das Gericht lehnte ab. Das Testament sei nicht wirksam, der Testierwille fehle. Es sei nicht sicher, ob der Verstorbene mit dem Kneipenblock tatsächlich ein Testament habe errichten wollen. Daher gelte die gesetzliche Erbfolge.
„BB“ wollte die Entscheidung des Gerichts nicht hinnehmen und klagte in höherer Instanz vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG). Mit Erfolg. Das OLG bestätigte: Bei dem Kneipenblock-Text handele es sich um ein wirksames Testament (Az: 3 W 96/23). Der Erblasser habe dies eigenhändig und mit Testierwillen geschrieben. Die Partnerin mit dem Vornamen „BB“ sei auch eindeutig zu identifizieren, da sie der Erblasser immer so genannt habe.
Der Testamentsassistent
Ungewöhnliche Unterlage kann wirksames Testament sein
Grundsätzlich seien an den Nachweis des Testierwillens bei untypischen Testamentsformen strengere Anforderungen zu stellen, so die Richter:innen. „Allein der Umstand, dass der letzte Wille des Erblassers auf einer ungewöhnlichen Unterlage niedergeschrieben worden sei, lasse allerdings nicht den zwingenden Schluss auf das Vorliegen eines Testamentsentwurfs zu.“
Dass der Wirt sein Testament hinter dem Tresen abgelegt habe, spreche nicht dagegen, dass der letzte Wille wirksam sein sollte. Der Mann habe üblicherweise wenig Wert auf Schriftwechsel oder ähnliches gelegt und hinter dem Tresen auch andere für ihn wichtige Schriftstücke abgelegt, so die Richter:innen in ihrem Beschluss. „Letztlich entspreche auch die simpel formulierte Erbeinsetzung dem lebzeitigen Sprachgebrauch des Erblassers.“
Was ist wichtig für ein wirksames Testament?
Damit ein Testament wirksam ist, sind also verschiedene Faktoren in jedem Einzelfall ausschlaggebend. Wichtig ist, dass:
- 1.
die eingesetzte Erbin oder der eingesetzte Erbe eindeutig benannt und damit identifizierbar ist,
- 2.
das Testament mit Vor- und Nachnamenunterschrieben ist,
- 3.
und den Ort sowie das Datum enthält.
Prüfen Sie mit auch mit unserer:
Checkliste TestamentIn einem anderen Gerichtsverfahren hatte ein Verstorbener seinen letzten Willen mit einem Filzstift auf einer Holz-Tischplatte verewigt. Das Amtsgericht Köln sah in der Tischplatte kein Problem, wohl aber darin, dass der Erblasser das Schreiben nicht unterzeichnet hatte (Az: 30 VI 92/20).
Das Testament
Unser Ratgeber sorgt dafür, dass Sie als Erblasser:in den Rahmen kennen, in dem Sie Ihren „letzten Willen“ formulieren.
Anna Kristina Bückmann
Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.