Falsch geparkt: Welche Kosten dürfen Abschleppunternehmen in Rechnung stellen?

Von Lilly KeymelLesezeit: 3 min29.09.2025
Ein Abschleppwagen hat einen Kleinwagen aufgeladen. ©Martina Taylor - AdobeStock

Gerade in der Großstadt wird das Parken oft zum Alptraum. Umso ärgerlicher, wenn man zum Auto zurückkommt und es ist nicht mehr da. Abschleppen kostet nicht nur Nerven, sondern auch Geld. Aber wie viel dürfen Abschleppunternehmen verlangen?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Falsch geparkte Autos dürfen abgeschleppt werden.

  • Abschleppkosten tragen in der Regel die Fahrer*innen.

  • Die Kosten sind je nach Region unterschiedlich hoch.

Falsch Parken: Konsequenzen drohen

Wer falsch parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. So regelt es § 49 Abs. 1 Nr. 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Was falsch Parken genau bedeutet, steht in § 12 Abs. 3 StVO. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, sein Fahrzeug vor Grundstückseinfahrten oder auf Gehwegen abzustellen.

In der Folge drohen Bußgelder – und unter Umständen auch das Abschleppen.

Wann darf abgeschleppt werden?

Werden durch das Falschparken Fußgänger*innen oder andere Verkehrsteilnehmer*innen blockiert oder gefährdet, darf das Fahrzeug abgeschleppt werden.

Erlaubt ist dies nur, wenn es notwendig und verhältnismäßig ist. Es darf also keine andere Möglichkeit geben, das Problem zu lösen.

Unterschiede bei öffentlicher Fläche und privatem Grundstück

Haben Sie Ihr Auto auf einer öffentlichen Fläche widerrechtlich abgestellt, ist die Polizei dafür zuständig, das Abschleppen anzuordnen.

Bei Privatgrundstücken haben Eigentümer*innen oder Parkraumbewirtschafter*innen das Recht, Ihr Auto abschleppen zu lassen.

Zu Privatgrundstücken gehören beispielsweise auch Supermarktplätze. Diese sind nur für Kund*innen vorgesehen und Sie dürfen dort nur parken, wenn Sie auch vorhaben, dort einzukaufen.

Abgeschleppt: Wer zahlt?

Wer falsch parkt und deshalb abgeschleppt wird, muss für die entstandenen Kosten aufkommen. Das ist in der Regel der oder die Fahrer*in.

Sollten diese nicht auffindbar sein, muss der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin die Kosten für das Abschleppen übernehmen.

Abschleppkosten: Das ist enthalten

Abschleppkosten werden je nach Unternehmen unterschiedlich berechnet. Sie können sich zusammensetzen aus:

  • Abschleppstrecke

  • Standkosten für Verwahrung

  • Zuschläge an Feiertagen

  • Verwaltungsgebühren (nur bei behördlichem Abschleppen)

  • Gewicht des Fahrzeugs

  • Eventuell zusätzlich benötigte Geräte

Achtung: Sollten Sie vor dem Abschleppwagen eintreffen und Ihr Auto selbst wegfahren, müssen Sie die Kosten für die „Leerfahrt“ dennoch zahlen.

Wie hoch dürfen die Abschleppkosten sein?

Im Jahr 2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass sich Abschleppunternehmen an den ortsüblichen Kosten orientieren müssen (AZ: V ZR 229/13).

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Bis heute gibt es keine strikte Tabelle, die die genaue Höhe dieser unterschiedlichen Kosten darstellt. Es empfiehlt sich, bei der Stadt nachzufragen, um zu sehen, was in der eigenen Region ortsüblich ist.

Eine Übersicht zur Orientierung:

  • Hamburg: 260 Euro

  • Frankfurt am Main: 257 Euro

  • Leipzig: 198 Euro

  • Bremen: 195 Euro

  • München: 187 Euro

  • Nürnberg: 178 Euro

  • Chemnitz: 147 Euro

  • Düsseldorf: 139 Euro

  • Koblenz: 78 Euro

  • Rostock: 120 Euro

Bewusste Suche nach Falschparker*innen

Einige Firmen lassen ihre Parkplätze systematisch nach Falschparker*innen absuchen. Hierbei bedienen sie sich besonderen Dienstleistungsunternehmen. Deren „Suchtätigkeit“ wird bei der Berechnung der Abschleppkosten gerne mit einbezogen.

Das ist jedoch unzulässig. In manchen Fällen werden Parküberwachungsfirmen schon gar nicht beauftragt. Auch dann muss deren Tätigkeit nicht bezahlt werden.

Vorsicht: Bußgeld

Zusätzlich zu den Abschleppkosten kommt das Bußgeld für den Parkverstoß. Das klassische „Knöllchen“ gibt es also oben drauf.

Selbst wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid erfolgreichen Einspruch eingelegt haben, bleiben die Abschleppkosten bestehen. Denn dies sind zwei verschiedene Vorgänge. Gegen die Abschleppkosten müssten Sie daher gesondert vorgehen.

Abschleppvorgang abgebrochen: Trotzdem zahlen?

Ein Mercedesfahrer hatte sein Auto falsch geparkt. Der Abschleppwagen wollte das Fahrzeug gerade aufladen als der Fahrer eintraf und den Wagen selbst wegsetzte. Trotzdem bekam er eine Rechnung in Höhe von 297,50 Euro.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hielt diese Kosten für unverhältnismäßig. Im Ergebnis musste der Fahrer für die Leerfahrt nur noch in Höhe von 61,56 Euro und die entstandenen Verwaltungskosten aufkommen (AZ: 5 K 82/23.NW).

Fazit: Vorsicht bei der Parkplatzsuche

Falschparken kann teuer werden – vor allem, wenn das Auto abgeschleppt wird. Die Höhe der Kosten hängt stark von der Region und den Umständen ab. Sollten Sie dennoch Zweifel an der Angemessenheit der Rechnung haben, sollten Sie die Kosten überprüfen lassen.

Verkehrsrecht
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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