Recht: Das ändert sich im Juni

Was ändert sich ab 1. Juni 2025? Stärkung der Barrierefreiheit, neue Labels für Smartphones und schnellerer Wechsel des Stromanbieters: MEINRECHT fasst die wichtigen Neuerungen kompakt zusammen.
Das Wichtigste in Kürze:
Der Wechsel des Stromanbieters muss werktags innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Smartphones und Tablets erhalten ein Label zu ihrem Energieverbrauch.
Unternehmen müssen digitale Inhalte für alle zugänglich machen.
Stromanbieter: Wechsel in 24 Stunden
Ab dem 6. Juni haben Sie ein Anrecht darauf, den Stromanbieter werktags innerhalb von 24 Stunden zu wechseln. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die Vorgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz umsetzt und den Wettbewerb steigern soll.
Danach müssen Wechselprozesse spätestens ab dem Jahr 2026 innerhalb von 24 Stunden möglich sein. Aktuell dauert der Wechsel bis zu acht Werktage. Die Möglichkeit, den Vertrag bei Umzug sechs Wochen rückwirkend umzumelden, entfällt.
EU: Neue Regeln für Smartphone-Hersteller
Am 20. Juni tritt die sogenannte Öko-Design-Verordnung in Kraft. Sie soll die Lebensdauer und Nachhaltigkeit von Smartphones und Tablets verbessern. Alle Geräte, die in der EU verkauft werden, müssen dann mit dem EPREL-Label (European Product Registry for Energy Labelling) ausgestattet sein.
Durch das EU-Label sollen Informationen über den Energieverbrauch verschiedener Geräte gesammelt und bereitgestellt werden. Die neue Verordnung soll für Verbraucher:innen mehr Transparenz beim Kauf von Smartphones und Tablets schaffen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Digitale Inhalte müssen für alle zugänglich gemacht werden, insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Produkte, die nach dem 28. Juni in den Verkehr gebracht werden und Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden, müssen somit barrierefrei sein.
Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen anbieten. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Online-Präsenz den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Fehlgeburt: Anspruch auf Mutterschutz schon ab der 13. SSW
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, haben ab Juni schon ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) Anspruch auf Mutterschutz. Bislang erhielten Frauen erst Mutterschutz, wenn ihr Kind vor der 24. Woche verstirbt. Die Dauer des Mutterschutzes ist abhängig von der SSW, in der das Kind verloren wird:
ab der 13. SSW: zwei Wochen Schutzfrist,
ab der 17. SSW: sechs Wochen Schutzfrist,
ab der 20. SSW: acht Wochen Schutzfrist.
In dieser Zeit dürfen betroffene Frauen dann nicht vom Arbeitgeber beschäftigt werden, es sei denn, sie möchten das ausdrücklich. Zudem muss Mutterschaftsgeld gezahlt werden.

Frauke Stamm
Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.