Außengastronomie – Wie lange dürfen Sie draußen sitzen?

Von Lilly KeymelLesezeit: 3 min18.08.2025
Foto: drei Personen sitzen im Außenbereich einer Bar, lachen und trinken Wein.©ViewApart - iStock

Warme Sommerabende laden dazu ein, lange draußen zu verweilen und das schöne Wetter zu genießen. Besonders angenehm, wenn Restaurants ihre Terrassen öffnen. Doch wie lange ist das eigentlich erlaubt?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Nachtruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  • Es darf nicht zu Lärmbelästigungen kommen.

  • Gastronom*innen müssen bestimmte Vorgaben einhalten.

Außengastronomie: Was sagt das Gesetz?

Betreiber* von Gaststätten unterliegen verschiedenen Regelungen. So zum Beispiel aus dem Gaststättengesetz oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Betreiber*innen müssen danach unter anderem dafür sorgen, dass Anwohner*innen nicht durch Lärm belästigt werden. Dabei können sie sich an den Richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) orientieren.

Lärmschutz steht an erster Stelle

Grundsätzlich gilt, dass Betreiber*innen bei der Öffnung ihrer Außenbereiche den Lärmschutz beachten müssen. Die TA Lärm wird hierbei regelmäßig herangezogen, um die Richtwerte für den Lärmschutz zu ermitteln. Das bedeutet, dass bestimmte Lärmrichtwerte nicht überschritten werden dürfen. Kontrolliert wird dies durch das Ordnungsamt.

Übrigens: Betreiber*innen brauchen eine besondere Erlaubnis, um überhaupt Tische und Stühle draußen in Fußgängerzonen, auf Gehwegen oder am Straßenrand aufzustellen.

Draußen sitzen: Wie laut darf es sein?

Die TA Lärm unterscheidet nach Gebietstypen - wie zum Beispiel reinen Wohngebieten und Mischgebieten – und Tagzeiten. In der Stadt gelten zum Beispiel folgende Regelungen:

  • Tagsüber (6 bis 22 Uhr): bis zu 63 Dezibel

  • Nachts (22 bis 6 Uhr): bis zu 45 Dezibel

Nachtruhe: Die neue Sperrstunde?

Die klassische Sperrstunde gibt es nur noch in wenigen Bundesländern. Was die Öffnungszeiten angeht, orientieren sich die Länder hauptsächlich an der sogenannten Nachtruhe. Diese beginnt ab 22 Uhr und besagt, dass es ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu Ruhestörungen kommen darf. Außenbereiche müssen dann in der Regel geschlossen werden.

Abweichungen sind jedoch möglich. So zum Beispiel bei besonderen Anlässen wie der Fußball-WM. In dem Fall dürfen Betreiber*innen den Außenbereich länger öffnen.

Verwaltungsgericht Berlin kippt Sperrstunde für Café

Auf der Berliner Kastanienallee in Prenzlauer Berg wollten Anwohner*innen für ein Café das späte Draußensitzen verbieten. Sie beschwerten sich beim Ordnungsamt. Dem Laden wurde eine Sperrzeit für den Außenbereich ab 22 Uhr auferlegt.

Dagegen wehrte sich der Betreiber des Cafés "Schwarzsauer" – mit Erfolg. Per Eilbeschluss hob das Verwaltungsgericht Berlin die Anordnung auf. Damit gilt für das Café nur die in Berlin gültige Sperrstunde in der Gastronomie zwischen 5 und 6 Uhr.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich für eine abweichende Sperrzeit die vorliegende Gesamtsituation "in erheblichem Maße von der typischerweise in Berlin anzutreffenden Situation" unterscheiden müsse. In vielen Ausgehvierteln Berlins bestehe ein ausgeprägtes außengastronomisches Angebot bis weit nach 22:00 Uhr. Diese Situation stelle jedenfalls in belebten Innenstadtquartieren den sozialen Standard da.

NRW: Öffnung während Nachtruhe möglich

In Nordrhein-Westfalen dürfen Außenbereiche bis 24 Uhr (also genau genommen bis 23:59:59 Uhr) geöffnet bleiben. So regelt es § 9 Absatz 2 Nr. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes. Dabei gelten sogar die großzügigeren Richtwerte in Höhe von 63 Dezibel für die Tageszeit.

Wichtig: Bei diesen Richtwerten geht es nur um Geräusche, die typisch für die Bewirtung sind. Musik und Fernsehübertragungen werden nicht davon erfasst. Dies ist nur bis 22 Uhr erlaubt.

Außengastronomie: Wenn es zu laut wird

Sollten sich andere Menschen dennoch von der Lautstärke gestört fühlen, können sie sich an das Ordnungsamt wenden. Dieses prüft dann, ob die Lärmrichtwerte tatsächlich überschritten wurden. Bei Verstößen können Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb verhängt werden.

Fazit: Genuss mit Rücksicht

Die Außengastronomie ist in den Sommermonaten eine Bereicherung für das Stadtbild. Dennoch gilt: Rücksicht auf Anwohner*innen geht vor. Betreiber*innen müssen gesetzliche Lärmgrenzen einhalten. Wer draußen sitzt, sollte also nicht nur das Essen, sondern auch die Ruhe der Umgebung achten. Dann steht einem entspannten Sommerabend nichts mehr im Weg.

Sonstiges
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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