Taxistrecke zu kurz? Ihre Rechte als Fahrgast

Von Anna Kristina BückmannLesezeit: 3 min30.06.2025
Foto: Eine Frau schaut irritiert einem Taxi hinterher, das einfach an ihr vorbei fährt.©AndreyPopov - iStock

Auch bei Kurzstrecken sind Taxiunternehmen an die gesetzliche Beförderungspflicht gebunden. Doch wann darf ein Fahrer Sie tatsächlich ablehnen? Und was können Sie machen, wenn er es unbegründet tut?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Taxifahrer gilt eine Beförderungspflicht.

  • In Ausnahmefällen darf die Fahrt dennoch verweigert werden.

  • Dabei spielt auch das Gebiet eine Rolle.

Taxi für 500 Meter?

Sie rufen ein Taxi, steigen ein – und dann sagt der Fahrer: „Nö, zu kurz!“ Schon erlebt? In einer solchen Situation steht man ziemlich blöd da. Vor allem, wenn andere Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und das Wetter nicht gerade zu einem Spaziergang einlädt. Oder Sie schlichtweg die Strecke – auch wenn sie noch so kurz ist –wegen körperlicher Einschränkungen oder Krankheit nicht laufen können.

So etwas ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein klarer Rechtsverstoß. Denn in Deutschland gilt: Taxis gehören zum öffentlichen Personennahverkehr und haben damit eine Beförderungspflicht.

Im sogenannten Pflichtfahrgebiet – meistens die Stadtgrenzen – besteht die Pflicht, Fahrgäste zu befördern, auch bei wenigen hundert Metern. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf schon im Jahr 1996 entschieden (AZ: 5 Ss OWi 91/96).

Wie setzt sich die Beförderungspflicht zusammen?

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Personenbeförderungsgesetz und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft-Verordnung). Danach müssen Taxiunternehmen, Fahrgäste innerhalb des Pflichtgebiets befördern. Ein Verstoß kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Wichtig: Auch kurze Strecken – egal, ob 50 oder 200 Meter oder „nur kurz ums Eck“ – fallen darunter. Eine Verweigerung ist rechtlich nicht haltbar.

Wann dürfen Taxifahrer*innen wirklich nein sagen?

Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen:

  • Wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist: Etwa wenn der Fahrgast aggressiv, stark alkoholisiert oder schwer verschmutzt ist, ein offenes Feuerzeug oder gefährliche Gegenstände bei sich trägt, offene Wunden oder schwere Erkrankungen hat.

  • Wenn das Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebiets liegt, besteht kein Anspruch mehr auf Mitnahme.

  • Wenn Bargeld fehlt und der Fahrgast angibt, nicht zahlen zu können, darf die Mitfahrt ebenfalls abgelehnt werden.

Sie....

Dann...

haben ein Ziel im Pflichtfahrgebiet

...haben Sie in aller Regel Anspruch auf Mitfahrt.

Fahren nur kurz

...dürfen Sie nicht einfach abgewiesen werden.

sind nicht aggressiv, stark betrunken oder verschmutzt

...besteht kein legitimer Ablehnungsgrund.

sind fähig zu zahlen

...darf das Taxi Sie nicht stehenlassen, selbst wenn es unter einem Euro Fahrtentgelt ist.

Wie wehren Sie sich gegen eine Verweigerung der Mitnahme im Taxi?

Will der oder die Taxifahrer*in Sie dennoch nicht mitnehmen, obwohl keine der obigen Ausnahmen vorliegen, sollten Sie am besten wie folgt vorgehen:

  1. 1.

    Hinweisen: Klären Sie sachlich, dass das Ziel im Pflichtfahrgebiet liegt und keine Gefahr für die Mitnahme besteht.

  2. 2.

    Argumente kennen: Verweisen Sie auf das Personenbeförderungsgesetz und darauf, dass die Mitnahmepflicht auch für kürzere Strecken besteht.

  3. 3.

    Dokumentieren: Notieren Sie die Taxi-Nummer, den genauen Ort, die Zeit und das Datum.

  4. 4.

    Meldung machen: Sie können Beschwerde bei der Taxizulassungsbehörde oder sogar der Polizei einreichen. Möglicherweise droht dem Taxifahrer oder der Taxifahrerin ein Bußgeld.

Fazit: Mitnahme ist Pflicht – auch bei kürzeren Strecken

Die Beförderungspflicht kommt Ihnen auch bei kürzeren Fahrtstrecken zugute. Eine Taxifahrt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Einfach so darf ein Taxifahrer oder eine Taxifahrerin Ihnen also nicht die Mitnahme verweigern.

Verkehrsrecht
Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin für Sie.

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