Video-Überwachung im Friseursalon: Ist das erlaubt?

Klatsch und Tratsch gehören im Friseursalon dazu. Aber was ist, wenn der Salon videoüberwacht ist? Dürfen Gespräche aufgezeichnet werden? MEINRECHT erklärt, was geht – und was nicht.
Das Wichtigste in Kürze:
Videoüberwachung regelt die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Überwachungen sind nur bei berechtigtem Interesse erlaubt.
Ein schlechter Haarschnitt zählt nicht dazu.
Schlechter Haarschnitt auf Video aufgezeichnet?
Sie waren beim Friseur, aber Schnitt und Farbe entsprechen nicht dem, was vereinbart war? Wie praktisch wäre jetzt eine Video-Aufzeichnung – sowohl für Kund:innen als auch Friseur:innen. Denn so ließe sich ganz einfach nachweisen, wer im Recht ist, oder?
Klingt einfach, ist es aber nicht. Denn Kameras sind in Friseursalons nur aus ganz bestimmten Gründen erlaubt.
Videoüberwachung: Berechtigtes Interesse erforderlich
Unter anderem regeln die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz die Video-Überwachung in Deutschland. Grundsätzlich ist es zulässig, öffentlich zugängliche Räume zu überwachen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Aber wie ist das in einem Friseursalon?
Friseursalon: öffentlich zugänglicher Raum
Ein Friseursalon gilt als öffentlich zugänglicher Raum. Die Video-Überwachung kann gerechtfertigt sein, wenn sie beispielsweise dem Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus dient. Der Nachweis, ob die Haare richtig geschnitten oder gefärbt wurden, zählt nicht dazu.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Videoüberwachung erfüllt sein:
Berechtigtes Interesse: Es muss ein nachvollziehbarer Grund für die Überwachung vorliegen, wie etwa die Prävention von Diebstählen.
Erforderlichkeit: Die Maßnahme muss geeignet und notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Interessenabwägung: Die Interessen des Saloninhabers oder der Inhaberin müssen den Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegen.
Videoüberwachung: Es gibt Informationspflichten
Die oder der Inhaber*in des Friseur-Salons muss die Kund*innen über die Video-Überwachung informieren. Dafür kann sie oder er zum Beispiel gut sichtbare Hinweisschilder aufstellen, die folgende Informationen enthalten:
Zweck der Überwachung
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Dauer der Speicherung der Aufnahmen
Zudem sollte der Salon weiterführende Informationen bereitstellen, beispielsweise auf einem Flyer oder der eigenen Webseite.
Unzulässige Bereiche für Videoüberwachung
Die Videoüberwachung ist in bestimmten Bereichen strikt untersagt, darunter:
Sanitäranlagen
Umkleidekabinen
Pausenräume
Die Überwachung dieser Bereiche stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar und ist deshalb verboten.
Übrigens: Die Video-Überwachung von Mitarbeitenden ist besonders sensibel. Eine permanente oder anlasslose Überwachung zur Kontrolle der Arbeitsleistung ist unzulässig.
Aufnahmen weitergeben? Nur mit Einwilligung
Das Veröffentlichen von Fotos oder Videos von Kund*innen oder Mitarbeiter*innen bedarf deren ausdrücklicher Einwilligung. Dies gilt insbesondere für die Nutzung zu Werbezwecken, zum Beispiel auf Social-Media-Plattformen. Fehlt eine solche Einwilligung, kann das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Datenleck-Prüfung
Die Datenleck-Prüfung hilft Ihnen herauszufinden, ob Sie Opfer eines Datenlecks geworden sind und wie Sie in dem Fall weiter vorgehen sollten.
Fehlt ein berechtigtes Interesse für eine Video-Aufzeichnung und soll diese Marketingzwecken dienen oder dazu, öffentlich zugängliche Videos – zum Beispiel für Livestreams oder Promotion – anzufertigen, ist ebenfalls die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich.
Fazit: Schauen Sie vor dem Plaudern beim Friseur gut hin
Die Video-Überwachung in Friseur-Salons ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wichtig ist, dass sie einem berechtigten Interesse dient, erforderlich ist und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Zudem müssen klare Informationspflichten erfüllt und besonders sensible Bereiche von der Überwachung ausgenommen werden.
Inhaber*innen sollten vor einer Video-Überwachung stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung durchführen – und Kund*innen sollten sich gut umschauen, bevor Sie Geheimnisse und besonders Intimes aus ihrem Leben erzählen.

Frauke Stamm
Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.