Handy, Smartwatch und Co. am Steuer

Handys gehören nicht ans Steuer. Das dürfte wohl den meisten klar sein. Und ebenso gilt es für die Smartwatch und andere elektronische Geräte. Oder? Was ist rechtens beim Benutzen der Technik im Straßenverkehr? Und welche Strafen drohen für falsches Verhalten? Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema liefert Ihnen MEINRECHT in diesem Ratgeber.

Unser Bußgeldkatalog bietet Ihnen daneben mit ein paar schnellen Klicks eine
zuverlässige Einschätzung, mit welchen Bußgeldern und Punkten Sie rechnen
müssen oder ob ein Fahrverbot droht

Bußgeldkatalog

Schnell mal getippt – gleich erwischt

Mal eben haben Sie auf Ihr Handy geschaut – da steht die Polizei neben Ihnen? Das Smartphone am Steuer zu benutzen kann Sie einiges kosten. Wir haben Ihnen in diesem Ratgeber alles Wichtige zusammengefasst, was Sie zum Einsatz von Smartphone, Smartwatch und Co. im Verkehr wissen müssen – inklusive der rechtlichen Folgen eines Verstoßes.

Mit unserem Ratgeber wissen Sie Bescheid und kommen sicher an Ihr Ziel.

Allgemeines

Handy, Smartwatch und Co. – komplizierte Regeln für technische Geräte

So nützlich das Handy und andere elektronische Geräte im Leben auch sind, am Steuer haben sie nichts zu suchen. Das gilt zumindest dann, wenn Sie die Technik in der Hand halten oder für die Benutzung lange draufschauen müssen.

Aber wann ist das Draufschauen „lange“? Und „halte“ ich eigentlich eine Uhr, wenn ich Sie am Handgelenk trage

Ihre Unsicherheit verstehen wir von MEINRECHT sehr gut. Denn die Regeln, die für Handy, Smartwatch und Co. am Steuer gelten, sind wirklich kompliziert. Machen Sie sich aber bitte keine Sorgen. Wir helfen Ihnen und liefern die nötigen Infos. So sind Sie bei der Nutzung oder Nicht-Nutzung auf der sicheren Seite.

Die Regel

Kurz draufschauen erlaubt?

Das Handyverbot ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nach § 23 Absatz 1a StVO darf
ein elektronisches Gerät nur benutzt werden, wenn es dazu weder hochgenommen noch gehalten wird.

Daneben dürfen Sie:

  • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion nutzten oder

  • zur Bedienung kurz draufschauen.

Das Gesetz spricht hier von einer kurzen, „den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen“.

Gleiches gilt für andere elektronische Geräte wie Smartwatches, Tablets und Navis.

Soweit, so gut: Sie dürfen also nur kurz draufschauen. Daneben kommt es darauf an, wie die Wetterverhältnisse sind. Also ob es beispielsweise schneit oder regnet oder die Straße kurvig ist. Bei schlechtem Wetter oder unübersichtlichen Straßen dürfen Sie kürzer von der Straße weg und auf das Handydisplay schauen, als bei klaren Sichtverhältnissen und geraden Strecken.

Und natürlich spielt auch die Geschwindigkeit eine Rolle: Schauen Sie bei 50 km/h aufs Gerät oder bei 200 km/h? Je schneller Sie fahren, umso stärker müssen Sie sich auf den Verkehr konzentrieren.

Aber: Eine genaue Angabe, wann ein Blick kurz ist, gibt es im Gesetz nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Zur Orientierung haben wir Ihnen weiter unten ein paar Gerichtsentscheidungen zusammengestellt.

Handy

Hochnehmen ist Pflicht – und das Problem

Nun ist es beim Handy schwierig draufzuschauen, ohne es hochzunehmen. Außer, es befindet sich in einer Handyhalterung. Aber auch dann gilt: Nur kurz draufschauen und dabei eine Sprachsteuerung nutzen ist erlaubt. Längere Zeit darauf herumzutippen geht jedenfalls nicht. Das gilt auch dann, wenn das Auto steht und gar nicht fährt.

Anderes gilt, wenn der Motor ausgestellt worden ist. Dann dürfen Sie auch das Handy für die Zeit, in welcher der Motor stillsteht, bedienen. Das Handy muss aber beiseite gelegt worden sein, bevor Sie den Motor wieder anstellen.

Wichtig: Sie müssen den Motor selbst abgeschaltet haben. Er darf nicht durch eine verbaute Start-Stopp-Automatik abgeriegelt worden sein. Kommt also eine Polizistin oder ein Polizist auf Sie zu und Sie sagen, der Motor hat sich an der Ampel selbst wegen der eingebauten Automatik abgestellt, haben Sie den Handyverstoß begangen. Zum Sonderfall (Start-Stopp-Automatik) unten mehr.

Smartwatch

Uhr ist nicht gleich Uhr – oder doch?

Eine Smartwatch halten Sie zwar nicht in der Hand. Die Uhr liegt an Ihrem Handgelenk. Nutzen Sie allerdings die Smartwatch während der Fahrt, um damit zum Beispiel Nachrichten zu schreiben, die Navigation einzustellen oder die News zu lesen, könnte das als gefährdendes Verhalten eingestuft werden.

Schauen Sie auf die Uhr, ist entscheidend, dass Sie dies nicht zu lange tun. Das Gesetz spricht – Sie erinnern sich – von einer kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung.

Auch hier ist die Benutzung nur gestattet, wenn Sie einen Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion nutzen – also ohne Anfassen.

Sonderfall: Start-Stopp-Automatik

Aus ist nicht gleich aus

Wie ist es aber, wenn in Ihrem Auto eine Start-Stopp-Automatik verbaut ist? Dürfen Sie dann elektronische Geräte wie Handy und Smartwatch nutzen, sobald der Motor stillsteht?

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Nutzung des Handys nicht erlaubt ist, solange sich der Motor durch die eingebaute Ausschalt-Automatik abgestellt hat (AZ: 3 ORbs 139/24, 3 ORbs 139/24 - 122 SsRs 32/24). "Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiert das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO"– also das Handyverbot – heißt es in den Leitsätzen des Beschlusses.

Und so steht es übrigens auch schon im Gesetz: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.", lautet § 23 Abs. 1b S. 2 StVO.

Gerichtsentscheidungen

Es kommt aufs Detail an

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass es strafbar ist, die Uhrzeit vom Handydisplay abzulesen – solange das Gerät dafür hochgehoben wird (AZ.: 1 SsRs 1/14).

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte, das ein Autofahrer ein Bußgeld zahlen muss, weil er mehrere Sekunden auf das Display seines Handys schaute (Az: 2 Ss (OWi) 201/18).

Das Amtsgericht Magdeburg entschied, dass es rechtswidrig ist, das Smartphone auf das Armaturenbrett des Autos zu stellen und so über Video zu telefonieren. Auch, wenn Fahrende das Handy dazu nicht in die Hand nehmen (AZ: 50 OWi 775 Js 15999/18).

Und auch das Einklemmen des Handys zwischen Kopf und Schulter stellt ein „Halten“ im Sinne des Gesetzes dar und ist verboten. So entschied das Oberlandesgericht Köln (AZ: III-1 RBs 347/20).

Dagegen ist es in Ordnung, das Handy in die Hand zu nehmen, ohne darauf zu schauen. Also beispielsweise, wenn Sie es bloß verlegen möchten (Oberlandesgericht Oldenburg, AZ: 2 Ss (OWi) 102/19).

Auch das Tippen auf dem Laptop auf Ihrem Schoß ist nicht rechtens. Zumindest dann, wenn Sie noch weitertippen, wenn Sie losfahren, entschied das Oberlandesgericht Köln (AZ: III-1 RBs 45/19). Es sei mehr als eine kurze Blickabwendung dazu nötig, so die Richter:innen.

Das Kammergericht Berlin ging sogar so weit, einen Handyverstoß darin zu sehen, wenn das Handy nur kurz angetippt wird (AZ: 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19). Der Fahrer wollte schauen, ob es noch funktioniert. Auch dies stelle ein „Benutzen“ dar.

Das Handy auf dem Oberschenkel ist ebenfalls problematisch. Eine Fahrerin hatte dies getan und immer wieder auf die Wahlwiederholung gedrückt. Das Bayerische Oberlandesgericht sah darin das „Handheld-Verbot“ als erfüllt an
(AZ: 201 ObOWi 1507/21).

Strafen

Was droht bei welchem Verstoß?

Wann Sie elektronische Geräte nun nutzen dürfen und wann nicht, haben wir geklärt. Was aber, wenn Sie die Polizei dennoch mit dem Handy in der Hand erwischt?

Für das Handyverbot droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von mindestens 100 Euro so wie ein Punkt in Flensburg. Gefährden Sie dadurch zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer:innen, wird es nach dem Bußgeldkatalog noch teurer. Dann drohen Ihnen 150 Euro und gleich 2 Punkte. Bei einer Sachbeschädigung sind es 200 Euro Geldbuße und ebenfalls 2 Punkte.

Wussten Sie: Auch für Fahrradfahrende gilt das Handyverbot. Werden Sie auf dem Rad erwischt, wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig.

Mitverschulden

Sie tragen einen Anteil

Letztendlich muss – wie in allen Ordnungswidrigkeits-Verfahren –die Polizei vor Gericht auch immer nachweisen können, dass Sie das Gerät tatsächlich lange genug vom Verkehr abgelenkt hat. Nutzen Sie es dennoch, könnte das als gefährdendes Verhalten eingestuft werden. Nach der Straßenverkehrsordnung liegt es an jeder und jedem Verkehrsteilnehmer:in, andere nicht zu schädigen oder zu gefährden (§ 1 StVO).

Passiert ein Unfall, tragen Sie mitunter ein Mitverschulden daran, weil Sie abgelenkt waren.

Handyblitzer

Mobil geblitzt?

Es gibt spezielle Blitzer, welche die Handy-Nutzung im Auto erkennen können (sogenannte Monocams). Erkennt die Künstliche Intelligenz, dass das Handy benutzt worden ist, wird das Bild gespeichert.

In Deutschland werden aktuell aber keine Handy-Blitzer eingesetzt. Anders aber in manchen Nachbarländern wie beispielsweise den Niederlanden. Und hin und wieder laufen auch Pilotprojekte mit Handy-Blitzern wie vor einigen Jahren in Trier.

Mehr zum Thema Recht im Straßenverkehr erfahren Sie in unseren weiteren Ratgebern zum Verkehrsrecht.