Muss ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier gedruckt sein?
Papier ist nicht gleich Papier. Das gilt mitunter auch fürs Arbeitszeugnis. Zu den Anforderungen verhandelte das Landesarbeitsgericht Köln und kam zu einem überraschend klaren Urteil.
Streit über Zeugnis
Ein Arbeitszeugnis ist für die Karriere wichtig. Die Beurteilung der/des vorherigen Arbeitgeberin/Arbeitgebers dient Arbeitnehmer:innen im Bewerbungsverfahren auf einen neuen Posten als Nachweis für die Fähigkeiten. Zumindest, solange es positiv formuliert ist. Über die richtige Formulierung kommt es zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen häufiger zu Streit.
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Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier
Vor dem Landesarbeitsgericht Köln ging es im September aber auch darum, auf welchem Papier das Zeugnis gedruckt werden muss (Urt. vom 12. September 2023, AZ: 4 Sa 12/23).
Geklagt hatte ein Niederlassungsleiter eines Speditionsunternehmens. Sein Arbeitgeber hatte nur die erste Seite seines zweiseitigen Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier gedruckt. Für die zweite Seite verwendete er normales Papier. Der Mann wollte beide Seiten auf Geschäftspapier sehen.
Welches Papier für externe Kommunikation?
Das Gericht sah das anders. Verwende der Arbeitgeber bei seiner externen Kommunikation vollständig Geschäftspapier, müsse er dies auch beim Arbeitszeugnis tun. Hier legte der Arbeitgeber jedoch dar, dass er Geschäftspapier üblicherweise nur für die erste Seite verwende. Damit gelte nichts anderes fürs Arbeitszeugnis, urteilte das Gericht.
Was ist die richtige Formulierung?
Daneben ging es dem Leiter um Formulierungen des Zeugnisses. Danach soll der Mann die vereinbarten Ziele nachhaltig verfolgt haben. In seinem Zwischenzeugnis stand aber zuvor, dass er diese auch erfolgreich verfolgt hat. Das wollte er auch in seinem Abschlusszeugnis lesen.
Arbeitgeber muss schlechte Leistung beweisen
Stellt der Arbeitgeber ein unterdurchschnittliches Zeugnis aus, muss er beweisen, dass die schlechte Benotung zutrifft. Tut er dies nicht, kann der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis verlangen.
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14,90 €Dass der Mann nur unterdurchschnittlich arbeitet, konnte der Arbeitgeber nicht beweisen. Damit gab das Gericht dem Kläger Recht. Der Arbeitgeber muss ihm ein besseres Zeugnis ausstellen.
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Anna Kristina Bückmann
Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.