„Rosenmontag ist ein Feiertag“ – und andere Karnevalsirrtümer

Von Frauke StammLesezeit: 4 min08.02.2026
Foto: Ein verlassener Arbeitsplatz voll mit Konfetti ©tope007 - AdobeStock

An Karneval können soziale Gewohnheiten, Alkohol und Arbeitsrecht aufeinanderprallen. Deshalb gibt es viele rechtliche Irrtümer zur fünften Jahreszeit. MEINRECHT erklärt, welche Regelungen an Karneval gelten – und welche nur Mythen sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rosenmontag ist ein normaler Arbeitstag – außer, es steht anders im Arbeitsvertrag.

  • Wer regelmäßig zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung, auch an Karneval.

  • Ob Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt ist, entscheidet der Arbeitgeber.

  • Mit bestimmten Kostümen können Sie sich strafbar machen.

  • Nur „weil alle es so machen“ ist Anfassen an Karneval nicht erlaubt.

1. Mythos: Rosenmontag ist ein Feiertag

Dieser Mythos hält sich hartnäckig – ist aber nicht richtig. Rosenmontag ist rechtlich ein normaler Arbeitstag. Das gilt auch für Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf oder Mainz.

Dass viele Betriebe schließen, ist ein Brauch, aber kein Gesetz. Mitarbeitende bekommen nur frei, wenn es im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder per betrieblicher Übung geregelt ist. Betriebliche Übung bedeutet, dass der Arbeitgeber über mehrere Jahre den Mitarbeitenden ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit Rosenmontag als freien Tag gewährt und damit das Vertrauen der Belegschaft hervorgerufen hat, dies sei nun auf Dauer so. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird die betriebliche Übung zum Teil des Arbeitsvertrags.

2. Mythos: Karneval rechtfertigt Zuspätkommen

„War doch Karneval“ ist kein Entschuldigungsgrund. Wer zu spät kommt oder unentschuldigt fehlt, riskiert eine Abmahnung. Das gilt auch in Karnevalshochburgen, denn Brauchtum schlägt den Arbeitsvertrag nicht.

Generell gilt: Wer mehrmals zu spät zur Arbeit kommt, kann gekündigt werden. Denn wenn Beschäftigte die Kernarbeitszeit missachten und wiederholt verspätet die Arbeit aufnehmen, stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.

3. Mythos: An Fasching ist Alkohol bei der Arbeit erlaubt

Falsch. Zwar gibt es in Deutschland kein allgemeines gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz. Aber es gibt auch kein Recht auf Alkohol und der Arbeitgeber kann den Konsum laut § 106 Gewerbeordnung untersagen. Gibt es in Ihrem Unternehmen ein Alkoholverbot, gilt dies auch am 11.11., an Altweiber oder am Rosenmontag.

Wer betrunken arbeitet oder Kolleg*innen gefährdet, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Nach §15 Arbeitsschutzgesetz haben die Beschäftigten für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

4. Mythos: In der fünften Jahreszeit darf ich verkleidet arbeiten

Es gibt kein generelles Recht auf Verkleidung bei der Arbeit – aber auch kein generelles Verbot. Ob Sie kostümiert erscheinen dürfen, hängt davon ab, wo Sie arbeiten. Wenn Sicherheits-, Hygiene- oder Repräsentationspflichten verletzt werden, darf der Arbeitgeber Kostüme untersagen.

In bestimmten Fällen darf Ihr Arbeitgeber übrigens anordnen, dass Sie verkleidet zur Arbeit erscheinen. Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise, falls Sie im Verkauf arbeiten und Kundenkontakt haben. Allerdings: Das Kostüm muss angemessen sein und darf Ihre Persönlichkeitsrechte nicht verletzten. Weigern Sie sich trotzdem, das Kostüm zu tragen, kann Ihnen schlimmstenfalls eine Abmahnung drohen.

Beim Autofahren gilt übrigens: Das Kostüm darf die Sicherheit nicht gefährden.

5. Mythos: Alle Kostüme sind erlaubt

Das stimmt nicht. Verboten sind Kostüme mit rechtsextremistischen Bezügen, wie etwa Hakenkreuzen oder rechtsextremen Sprüchen. Kostüme wie diese sind volksverhetzend und verfassungswidrig. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen (§ 86a StGB).

Ebenfalls verboten: realistische Uniformen. Falls Sie sich beispielsweise als Polizist*in verkleiden wollen, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Kostüm eindeutig als Verkleidung zu erkennen ist. Hilfesuchende könnten Sie sonst mit einem echten Polizisten oder einer echten Polizistin verwechseln. Außerdem ist der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen laut § 132a StGB verboten.

6. Mythos: An Karneval ist „anfassen erlaubt“

Falsch. Karneval rechtfertigt keine Grenzüberschreitungen. Bützen, Anfassen oder anzügliche Sprüche ohne Einwilligung können sexuelle Belästigung sein. Auch wenn „das doch alle so machen“. Es können arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Gut zu wissen: Falls Mädchen und Frauen sich bedroht fühlen, können sie sich mit dem Codewort „Ist Luisa da?“ an die Mitarbeitenden in Bars und Lokalen wenden. Sie bekommen diskret Hilfe, das Personal begleitet sie beispielsweise zum Taxi oder holt die Handtasche.

Als stummer Hilferufe kann das „Signal for Help“ auf Notsituationen aufmerksam machen. Falls Sie Hilfe brauchen und sich nicht laut äußern können, gehen Sie wie folgt vor:

  1. 1.

    Handfläche öffnen, nach außen zeigen wie das Stoppzeichen.

  2. 2.

    Daumen nach innen knicken.

  3. 3.

    Restliche Finger über den Daumen legen. Das ergibt eine Faust mit dem Daumen innen.

Fazit: Gut informieren – entspannt feiern

Ob „Helau“ oder „Alaaf“: Wer sich frühzeitig schlau macht, kann die fünfte Jahreszeit entspannt genießen. Falls Sie unsicher sind, welches Verhalten in der Karnevalszeit beispielsweise bei Ihnen auf der Arbeit angemessen ist, fragen Sie im Betrieb nach. So vermeiden Sie Konflikte und können sich auf die nächste Session freuen.

Quellen:

Bundeszentrale für politische Bildung, Kurz und knapp (zuletzt abgerufen am: 04.02.2026)

Arbeitsrecht Sonstiges
Frauke Stamm

Frauke Stamm

Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.

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