Kündigung: Habe ich ein Recht auf Abfindung?

Von Anna Kristina BückmannLesezeit: 5 min15.02.2026
Foto: ein Mann muss seinen Arbeitplatz verlassen wegen einer Kündigung©PixelsEffect - iStock

Eine Abfindung macht eine Kündigung etwas leichter verdaulich. Vor allem, wenn es um viel Geld geht. Aber: Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Welche Voraussetzungen gelten bei der Steuer, dem Arbeitslosengeld – und wie kommen Sie an eine Abfindung?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Recht auf eine Abfindung besteht in der Regel nicht.

  • Ein Rechtsanspruch kann sich aus betriebsbedingter Kündigung, Sozialplan, Tarifvertrag oder Nachteilsausgleich ergeben.

  • Meist ist eine Abfindung das Ergebnis von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

  • Die Höhe der Abfindung hängt unter anderem von Beschäftigungszeit, Position und Unternehmensgröße ab.

  • Bei der Regelabfindung berechnet sich die Höhe nach einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

  • Die Abfindung wird versteuert.

Abfindung – Was ist das?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Die Abfindung dient dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen und finanzielle Nachteile abzufedern.

Wichtig: Eine Abfindung können Sie nicht einklagen. Denn es gibt im deutschen Recht bis auf ein paar wenige Ausnahmen kein Gesetz, das die Abfindung regelt oder Ihnen einen Anspruch darauf gibt.

Wann steht Ihnen eine Abfindung zu?

Aber es gibt ein paar Ausnahmen, wann die Abfindung dennoch gezahlt werden muss.

Betriebsbedingte Kündigung:

Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist. Dafür müssen aber drei Voraussetzungen gegeben sein:

  1. 1.

    Die Kündigung ist auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt. Dies muss der Arbeitgeber so ausdrücklich im Kündigungsschreiben angegeben.

  2. 2.

    Arbeitnehmende reichen keine Kündigungsschutzklage(§ 4 KSchG) bis zum Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht ein.

  3. 3.

    Im Kündigungsschreiben findet sich ein Hinweis des Arbeitgebers darauf, eine Abfindung nach Ablauf der Klagefrist zu beanspruchen.

Betriebsbedingte Kündigungen kommen bei Restrukturierungen oder Betriebsschließungen vor.

Nachteilsausgleich:

Weicht der Arbeitgeber von einem Interessensausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, steht nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf eine Abfindung zu. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.

Abfindung mit Aufhebungsvertrag:

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bei einem bevorstehenden Beschäftigungsende auch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsangebot anbieten. Arbeitnehmende können dadurch über die Summe einer Abfindung mit dem Arbeitgeber verhandeln. Prüfen Sie den Aufhebungsvertrag und das Angebot aber genau und holen Sie bestenfalls rechtlichen Rat ein. Unter Umstände wirkt es sich negativ auf Ihr Arbeitslosengeld aus, das Angebot anzunehmen.

Schauen Sie auch in Ihre Arbeitsvereinbarungen wie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einen Sozialplan. Eventuell ist dort eine Abfindung im Falle einer Kündigung geregelt.

Übrigens: Für Minijobber*innen, Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeitarbeitende gelten dieselben Regeln für die Abfindung.

Wie kommen Sie an eine Abfindung?

Auch wenn Arbeitgeber in der Regel nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet sind, zahlen sie diese häufig doch. Denn sie müssen für eine Kündigung einen rechtswirksamen Kündigungsgrund vorweisen können.

Ob eine Kündigung wirksam ist, können Sie vom Gericht mit einer Kündigungsschutzklage überprüfen. Das ist als Arbeitnehmer*in Ihr gutes Recht. Die Kündigungsschutzklage zielt darauf ab, die Kündigung abzuwehren. Teils bieten Arbeitgeber im Prozess jedoch eine Abfindung an, um lange Kündigungsprozesse zu vermeiden. So zum Beispiel im Rahmen der Güteverhandlung vorab.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Daneben kann das Gericht eine sogenannte Auflösungsabfindung (§ 9 KSchG) aussprechen. Dies ist der Fall sein, wenn:

  1. 1.

    Die Kündigung zwar wirksam ist,

  2. 2.

    dem Arbeitnehmenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zuzumuten ist.

Das gleiche kann das Gericht tun, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden nicht erwarten lassen. Dafür muss der Arbeitgeber bei Gericht einen Antrag stellen.

Das Gericht löst dann das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber, dem oder der Beschäftigten eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung bestimmt das Gericht.

Übrigens: Das Gericht geht meist von einer Regelabfindung aus. Dabei berechnet sich die Höhe nach einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Abfindungsverhandlungen: Wie sollten Sie vorgehen?

Auch wenn die Möglichkeit zur Klage besteht, schöpfen Sie zunächst andere Möglichkeiten aus. Denn ein Gerichtsprozess ist häufig lang und kräftezehrend. In erster Linie sollten Sie immer das Gespräch mit Ihrer Chefin beziehungsweise Ihrem Chef suchen. Dieses sollten Sie ruhig und professionell führen.

Zeigen Sie sich verhandlungsbereit. Machen Sie aber auch deutlich, dass Sie – sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen überhaupt nicht entgegenkommen, eine Kündigungsschutzklage nicht ausschließen.

Wichtig: Unterschreiben Sie nichts sofort. Nehmen Sie sich mindestens einen Tag Bedenkzeit. Denken Sie auch daran, dass ein Aufhebungsvertrag möglicherweise zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann. Das sollten Sie vorab klären. Es kann ratsam sein, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

Abfindung Höhe berechnen

Auch sollten Sie eine Idee haben, wie hoch Ihre Abfindung ausfallen sollte. Im Internet stehen viele Abfindungsrechner bereit. Mindestens sollten Sie sich an der Regelabfindung orientieren.

Wie hoch eine Abfindung ausfällt, richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Dazu zählen:

  • Betriebszugehörigkeit

  • Unternehmensgröße

  • Position

  • Höhe des Gehalts

  • Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Lösung.

Am Ende kommt es auf aber vor allem auf Ihr Verhandlungsgeschick an.

Ist eine Abfindung zu versteuern?

Die Abfindung unterliegt der Steuerpflicht. Sie gilt als besondere Einkünfte und davon wird die Lohnsteuer abgezogen. Die Abfindung unterliegt in der Regel aber nicht den Sozialversicherungsbeiträgen.

Arbeitnehmende profitieren dabei von der sogenannten Fünftelregelung. Das bedeutet, die Steuerlast sinkt, indem die Abfindung über fünf Kalenderjahre verteilt wird.

Wichtig: Für Abfindungen, die ab 2025 gezahlt wurden, muss die Fünftelregelung von der oder dem Arbeitgeber*in selbst beim Finanzamt über die Steuererklärung beantragt werden. Hintergrund ist das Wachstumschancengesetz. Vorher waren die Arbeitgeber dafür zuständig.

Fazit: Abfindung ist vor allem Verhandlungssache

Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Sie einen Anspruch auf Abfindung. Ansonsten meist nicht. Teils zahlen Arbeitgeber Abfindungen auch freiwillig. Falls nicht, ist die Abfindung Verhandlungssache. Wählen Sie dazu das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und bereiten Sie sich gut darauf vor. Wird Ihnen eine Abfindung mit Aufhebungsvertrag angeboten, prüfen Sie diese genau – am besten mithilfe eines Fachanwaltes oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht. Auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kann es zu Abfindungen kommen. Die Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigtenjahr. Sie können aber auch mehr aushandeln.

Mehr Arbeitsrechtliches finden Sie im Magazin unter der Rubrik Arbeitsrecht. Ratgeber zu Kündigung, Abmahnung, Arbeitszeugnis und Arbeitsvertrag finden Sie unter unserem Rechtsgebiet Arbeitsrecht.

Quellen:

Alle Jahre wieder: Realität und Wunschdenken beim Kündigungsschutz, Prof. Dr. Olaf Deinert, ZRP, Zeitschrift für Rechtspolitik, 2025, Heft 4, S. 108

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. 6. 2007 - 1 AZR 340/06 (LAG Hamm)

Arbeitsrecht
Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin.

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