Barrierefrei durch den Alltag

Von Frauke StammLesezeit: 2 min26.06.2025
Foto: eine ältere Frau mit Brille steht an einem Automaten und schaut angestrengt auf das Display.©urbazon - iStock

Ab 28. Juni müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Das regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Aber was bedeutet das für Ihren Alltag? MEINRECHT klärt auf.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Digitalisierung eröffnet Menschen mit Behinderung wichtige Chancen.

  • Smartphones, Laptops und Co. müssen ab 28. Juni barrierefrei sein.

  • Auch an Geldautomaten wird es anders.

Was bedeutet „barrierefrei“?

Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Barrierefreiheit spielt in vielen Lebensbereichen eine Rolle. So gelangen beispielsweise Menschen im Rollstuhl über eine Rampe vor der Tür in Gebäude. Blindenleitsysteme helfen Menschen mit Sehbehinderung, sich zurechtzufinden.

Doch Barrierefreiheit endet nicht bei baulichen Maßnahmen: Die Digitalisierung eröffnet Menschen mit Behinderungen wichtige Chancen, wie etwa den Austausch in sozialen Netzwerken. Umso wichtiger ist es, dass Barrierefreiheit bei neuen Techniken, Anwendungen und Geräten von Beginn an mitgedacht wird.

BFSG: Ohne fremde Hilfe nutzbar

„Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“, definiert § 3 Absatz 1 BFSG.

So müssen beispielsweise Gebrauchsanleitung oder Warnhinweise zu einem Produkt sowohl schriftlich als auch sprachlich und in verständlicher Weise wiedergegeben werden können. Sie müssen so dargestellt werden, dass die Verbraucher*innen sie wahrnehmen können, also zum Beispiel für sehbehinderte Menschen unter anderem in einer angemessenen großen Schriftart und mit ausreichenden Kontrasten.

Was muss barrierefrei sein?

Folgende Produkte und Dienstleistungen müssen ab dem 28. Juni 2025 laut BFSG barrierefrei angeboten werden:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone

  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten

  • Fernsehgeräte mit Internetzugang

  • E-Books und E-Book-Lesegeräte

  • Messenger-Dienste

  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr

  • Bankdienstleistungen

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Übergangsfrist für Geldautomaten

Für manche Produkte und Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist. So dürfen beispielsweise Geldautomaten bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer und maximal bis zu 15 Jahre nach ihrer ersten Nutzung eingesetzt werden.

Das ändert sich an Geldautomaten:

  • Größere, kontrastreichere Displays mit verbesserter Benutzerführung

  • Rollstuhlgerechte Bedienelemente in passender Höhe

  • Sprach- und Audioausgabe für Menschen mit Sehbehinderungen

  • Taktile Markierungen auf der Tastatur zur besseren Orientierung

  • Zusätzlich werden leicht verständliche Texte, vereinfachte Menüs und die Möglichkeit zur Textvergrößerung eingeführt.

Quellen:

Aktion Mensch, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was ändert sich? (abgerufen: 26.6.25)

VdK, Digitale Barrierefreiheit wird verpflichtend: Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (abgerufen: 26.6.25)

Merkur, Neues Gesetz betrifft alle Geldautomaten – Änderungen kommen noch vor Juli (abgerufen: 26.6.25)

Sonstiges
Frauke Stamm

Frauke Stamm

Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.

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