Berliner Testament: Vor- und Nachteile, häufigste Fehler
©g-stockstudio - iStockEhepaare oder eingetragene Lebenspartner entscheiden sich häufig für ein gemeinsames Testament. Eine Option ist das Berliner Testament. MEINRECHT hat die Vor- und Nachteile für Sie zusammengestellt. So können Sie häufige Fehler vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
Beim Berliner Testament erhält zunächst der überlebende Ehegatte das Erbe.
Pflichtteilsberechtigte können dennoch ihren Anteil fordern.
Beim Berliner Testament kann man wählen, inwieweit der Erbende über das Vermögen verfügen kann.
Was ist das Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament und kann von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartner*innen errichtet werden. Bei der sogenannten Einheitslösung setzen sich die Ehepartner*innen gegenseitig als Alleinerb*innen ein.
Die Kinder oder andere Bedachte erben zunächst nichts. Sie kommen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils zum Zug. Die überlebende Person kann in dem Fall frei über das Vermögen verfügen. Sie kann es also auch komplett ausgeben, sodass für die Kinder oder anderen Bedachten nichts mehr übrig ist. Einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin vererben, kann sie das Vermögen aber nicht.
Formulierungsbeispiel für ein Berliner Testament in der Einheitslösung:
„Wir, die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner*innen X und Y, geboren am…., setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.“
Für das ganze Testament können Sie auch unser kostenloses Musterformular Berliner Testament verwenden.
Weitere Gestaltungsmöglichkeit: Die Trennungslösung
Bei der sogenannten Trennungslösung setzen sich die Ehepartner*innen gegenseitig nur als Vorerben und die Kinder oder sonstigen Bedachten als Nacherben ein.
Bei dieser Lösung bleiben das Vermögen des überlebenden sowie das des verstorbenen Ehepartners oder der Lebenspartnerin getrennt. Der oder die Überlebende kann nicht frei darüber verfügen. So bleibt das Erbe des Erstverstorbenen auf jeden Fall erhalten.
Übrigens: Ergibt sich aus der Gestaltung des Testaments nicht eindeutig, ob die Einheits- oder Trennungslösung gewählt wurde, gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 2269 Abs. 1 BGB) im Zweifel die Einheitslösung.
Formulierungsbeispiel für ein Berliner Testament in der Trennungslösung:
„Wir, die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner*innen X und Y, geboren am…., setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Der länger Lebende ist hinsichtlich des geerbten Vermögens des Erstversterbenden nur Vorerbe mit den gesetzlichen Beschränkungen. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.“
So errichten Sie ein Testament
Alle Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner*innen haben die Möglichkeit, ein Berliner Testament zu errichten. Hierbei sollten Sie die üblichen Formvorschriften für Testamente beachten Berliner Testament – Die Vor- und die Nachteile
Das Berliner Testament hat für Ehegatten und Lebenspartner*innen Vorteile. Diese sind zum Beispiel:
überlebende Partner*in finanziell absichern.
Es wird keine Erbengemeinschaft mit den Letztbedachten gebildet.
Der gemeinsame Wille bleibt verbindlich und das Familienvermögen wird geschützt, indem Vermögenswerte nicht an einen neuen Partner oder eine neue Partnerin der überlebenden Person vererbt werden können.
Aber das Berliner Testament ist nicht immer die günstigste Lösung. Folgende Nachteile hält es bereit:
Höheres Erbe führt zu einer höheren Erbschaftssteuer, welche auch doppelt fällig werden kann: sowohl für den überlebenden Ehegatten als auch für die Kinder bzw. Schlusserben, wenn der zweite Elternteil stirbt.
Freibeträge von Kindern werden bei der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt. Kinder können beim Tod des ersten Elternteils trotzdem ihren Pflichtteilverlangen. Dies kann zu Problemen führen, vor allem wenn der Nachlass aus Immobilien besteht und keine ausreichenden Geldmittel zur Verfügung stehen. Der Pflichtteil muss nämlich sofort und in bar ausgezahlt werden.
Pflichtteilsansprüche und Strafklauseln
Kinder sind durch das Berliner Testament zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie können aber beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen.
Dies ist unter Umständen problematisch. Daher empfiehlt sich die Aufnahme einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Diese kann festlegen, dass ein Kind vom Erbe des Längstlebenden ausgeschlossen wird, wenn es nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt. Trotz Strafklausel kann es nach dem zweiten Erbfall aber wieder seinen Pflichtteil einfordern.
Formulierungsbeispiel:
„Für den Fall, dass einer der Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, verfügen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird.“
Achtung vor der Bindungswirkung
Ist das Berliner Testament einmal wirksam errichtet, ist es für beide Partner*innen bindend. Änderungen und Aufhebungen sind nur gemeinsam möglich. Etwa, wenn sie das Testament gemeinsam vernichten oder ein neues gemeinschaftliches Testament errichten.
Achtung: Wollen Sie sich doch alleine von dem Testament lösen, ist ein einseitiger Widerruf gegenüber ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin möglich. Dieser muss aber notariell beurkundet werden und dem oder der Lebens- oder Ehepartner*in zugestellt werden.
Nach dem Tod eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin ist der Widerruf nicht mehr möglich. Auch den Inhalt des Testaments können Sie nicht mehr ändern. Von der Bindungswirkung können Sie sich nur dann lösen, wenn Sie das Testament anfechten oder das Erbe ausschlagen. Aber dann erben Sie natürlich auch nichts mehr.
Zwar kann im Berliner Testament eine Freistellklausel vereinbart werden, sodass der hinterbliebene Partner oder die Partnerin dennoch frei verfügen kann. Allerdings stellen Gerichte an den Wortlaut der Formulierung sehr strenge Anforderungen.
Einen Satz wie: „Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin soll die gesamte Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben“, reicht nicht aus. Vielmehr muss die Art und Weise sowie der Umfang, was neu verfügt werden kann, geregelt sein.
Klare Regeln bei Wiederheirat
Das Berliner Testament gilt weiter, auch wenn Sie nach Tod Ihres Ehegatten erneut heiraten sollten. Durch die neue Ehe entstehen aber auch neue Pflichtteilsberechtigte. Daher empfiehlt es sich, eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel in das Testament einzubauen. Diese kann regeln, dass das Vermögen des Vorverstorbenen bereits bei Wiederheirat auf die Schlusserben übergeht.
Ehe geschieden? Testament unwirksam!
Lassen Sie sich scheiden, verliert das Berliner Testament automatisch seine Wirksamkeit. So regelt es § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB. Soll es trotz Scheidung weiter gelten, müssen Sie dies ausdrücklich im Testament regeln.
Fazit: Gut vorbereitet für den Ernstfall
Mit einem Berliner Testament schaffen Ehepaare und eingetragene Lebenspartner*innen Sicherheit und Ordnung für den Ernstfall. Der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin ist gut abgesichert und das Familienvermögen bleibt erhalten. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick auf mögliche Nachteile. Eine sorgfältige Gestaltung ist entscheidend, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Quellen
Steinbock & Partner, Das Berliner Testament (abgerufen am 13.11.2025)
Erbrecht Ratgeber, Ehegattentestament – Einheits- oder Trennungslösung vorzugswürdig? (abgerufen am 13.11.2025)
Korn Rechtsanwälte, Das Berliner Testament: Regeln, Vorteile und Stolperfallen (abgerufen am 13.11.2025)
Stiftung Warentest, Berliner Testament So sichern sich Ehepartner beim Erbe ab (abgerufen am 13.11.2025)

Lilly Keymel
Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.



