Kerosinzuschlag: Dürfen Airlines Flugkosten nachträglich erhöhen?
©Savushkin - iStock Eine europäische Airline hat von ihren Kund*innen nachträglich einen Treibstoffzuschlag gefordert – das Flugticket war längst bezahlt. MEINRECHT erklärt, ob das rechtens ist – und wie Sie auf solche Forderungen reagieren sollten.
Das Wichtigste in Kürze:
Nachträgliche Zuschläge sind nur zulässig, wenn sich die Airline diese vorbehalten hat.
Der Vorbehalt muss Fluggästen transparent kommuniziert werden.
Ohne entsprechenden Vorbehalt und Hinweis dürfen nachträglich keine Zuschläge gefordert werden.
Kund*innen können die Zahlung verweigern.
Teures Öl – teure Flugreise
Die Ölkrise schlägt sich auch bei der Reiseplanung nieder: Die Luftfahrtgruppe Air France/KLM hat den Treibstoffzuschlag für Langstreckenflüge von 50 auf 100 Euro verdoppelt.
Aber: Wenn manche Airlines höhere Kerosinzuschläge verlangen, ist der Preis immerhin schon vor der Buchung bekannt. Die spanische Airline Volotea hat von ihren Fluggästen nachträglich einen Treibstoffzuschlag gefordert. Eine entsprechende Zahlungsaufforderung in Höhe von 7 bis 9 Euro erhielten Kund*innen per Mail.
Dürfen Airlines nachträglich Zuschläge fordern?
Nachträglich dürfen Airlines Zuschläge nur dann fordern, wenn sie sich dieses Recht vorher vorbehalten haben. Eine solche Preisanpassungsklausel muss transparent vor Vertragsschluss den Kund*innen mitgeteilt worden sein. Überraschende oder ungewöhnliche Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Airline, die eine solche nachträgliche Preisanpassung vorsehen, werden nicht Bestandteil des Vertrages (§ 305c Bürgerliches Gesetzbuch).
Wichtig ist auch, dass die Informationen für Fluggäste beinhaltet, wie genau sich die Preisänderung berechnet. Die Berechnung muss für Kund*innen transparent und nachvollziehbar sein.
Fehlte ein Vorbehalt für nachträgliche Zuschläge und/oder wurde dieser nicht entsprechend kommuniziert, darf die Airline Ihnen auch keine nachträglichen Kosten auferlegen – auch nicht für teureres Kerosin.
Wichtig: Waren die Mehrkosten für die Airline zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar, ist ein nachträglicher Aufschlag ebenfalls ausgeschlossen. Egal ob kommuniziert oder nicht.
Wie reagieren, wenn die Airline mehr Geld fordert?
Erhöht die Airline den Preis nachträglich, ohne dass sie sich dieses Recht vorbehalten hat, müssen Sie darauf nicht reagieren. Sie können der Nachforderung auch widersprechen. Ebenfalls können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Ticketpreises fordern.
Wie sollten Sie vorgehen:
- 1.
Flugpreis checken: Prüfen Sie als erstes den Ticketpreis in Ihrer Buchungsbestätigung.
- 2.
Zahlungsbelege einsehen: Kontrollieren Sie auch, ob Sie den Buchungspreis bereits vollständig gezahlt haben.
- 3.
Buchungsunterlagen prüfen: Werfen Sie einen Blick in die Vertragsunterlagen und die ABB der Airline.
- 4.
Schriftlich reagieren: Findet sich keine Preisanpassungsklausel, können Sie der Forderung widersprechen oder vom Vertrag zurücktreten.
- 5.
Ticketpreis zurückfordern: Treten Sie zurück, fordern Sie die Airline auch gleich auf den gezahlten Ticketpreis an Sie zurückzuzahlen. Geben Sie dazu Ihre Bankverbindung an.
Natürlich kann die Fluggesellschaft für nachträgliche Zusatzbuchungen wie extra Gepäck oder eine Sitzplatzauswahl zusätzliches Geld verlangen.
Fazit: Nachträgliche Erhöhung genau prüfen
Einen nachträglichen Zuschlag auf ein bereits gekauftes Ticket muss nicht immer gezahlt werden. In der Regel finden sich entweder keine Preisanpassungsklauseln im Vertrag – oder diese sind nicht wirksam. Das ist in der Regel der Fall. Auch wenn die nachträglichen Anpassungen nicht transparent kommuniziert worden sind, müssen Sie diese nicht zahlen. Prüfen Sie bei Nachforderungen Ihre Buchungsunterlagen und die ABB der Airline und zahlen Sie erst, wenn sich die Airline das Recht für Zuschläge tatsächlich, transparent und eindeutig vorbehalten hat. Es ist immer ratsam, vor einer Buchung die Buchungsbedingungen genau zu lesen, um nachträgliche Kosten zu vermeiden.
Quellen:
Verbraucherzentrale, Noch zu Hause und schon Ärger: Wenn die gebuchte Reise teurer wird (zuletzt abgerufen am: 21. April 2026)
§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen, Beck’scher Online-Kommentar, 77. Edition, Stand: 01.02.2026
Flightright, Preiserhöhung nach Buchungsbestätigung: Ihre Rechte bei Pauschalreise und Flug (zuletzt abgerufen am: 21. April 2026)

Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin.



