Knappes Kerosin: Dürfen Reiseveranstalter die Preise erhöhen?
©South_agency - iStockSteigende Energiepreise und Kerosin-Mangel: Darf Ihr Reiseveranstalter jetzt die Preise für Ihre bereits gebuchte Reise erhöhen? MEINRECHT zeigt auf, welche Regeln gelten – und warum ausgerechnet acht Prozent eine Rolle bei der Preiserhöhung spielen.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Reisebranche kämpft mit steigenden Kosten.
Bei Pauschalreisen sind Preiserhöhungen streng geregelt.
Kreuzfahrten gelten als Pauschalreisen.
Preiserhöhungen sind nur mit ausdrücklicher Preiserhöhungsklausel wirksam.
Bei Reisebuchungen vorab die Buchungsbedingungen prüfen.
Bei acht Prozent Erhöhung ist Schluss. Wird es mehr, können Sie kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Straße von Hormus: Folgen sind spürbar
Die Straße von Hormus ist weit weg – aber die Folgen ihrer Blockade sind auch bei uns spürbar. Kurz vor den Sommerferien kämpft die Reisebranche mit steigenden Kosten für Kerosin, Strom und Transport. Im Flugverkehr und bei Hotels zeigt sich das besonders deutlich, selbst wenn das Reiseziel weit weg vom Krisenherd liegt.
Dürfen Reiseveranstalter die gestiegenen Kosten an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben? Hier gilt: Bei Pauschalreisen sind Preiserhöhungen nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie dürfen maximal bis zu acht Prozent des Reisepreises betragen, andernfalls haben Sie ein Recht darauf, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits gezahlte Geld muss Ihnen dann erstattet werden.
Übrigens: Das trifft auch auf Kreuzfahrten zu, die rechtlich als Pauschalreisen gelten.
Wann ist eine Preiserhöhung bei einer Pauschalreise zulässig?
Preiserhöhungen bei Pauschalreisen sind nur zulässig, wenn es im geschlossenen Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel gibt. Fehlt die Preisanpassungsklausel, dürfen Veranstalter*innen den Preis nicht erhöhen.
Darüber hinaus ist eine Preiserhöhung an folgende Voraussetzungen gebunden:
Die Erhöhung hängt nachweislich mit den gestiegenen Kosten für Kerosin zusammen.
Der Veranstalter oder die Veranstalterin legt die Gründe und die konkrete Berechnung für die Preiserhöhung offen.
Die Kund*innen werden spätestens 20 Tage vor Reiseantritt über die gestiegenen Kosten informiert. Danach ist eine Erhöhung ausgeschlossen und Sie müssen eine solche nicht zahlen.
Gut zu wissen: Pauschalreisen sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters gesetzlich abgesichert. Das bedeutet: Es besteht eine Absicherung, die Reisende in solchen Fällen schützt und die Erstattung des Reisepreises sicherstellt. Der Reiseveranstalter muss dazu einen Absicherungsvertrag mit dem Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abschließen.
Reiseveranstalter wollen Preise zunächst nicht erhöhen
Laut Medienberichten wollen die großen deutschen Reiseveranstalter wie TUI, Alltours oder Dertour die Preise für bereits gebuchte Reisen nicht nachträglich erhöhen. Steigt der Kerosinpreis aber weiter, könnten höhere Kosten bei zukünftigen Buchungen nicht ausgeschlossen werden.
Und: Sollte es wirklich zu einem Kerosinmangel kommen, stellt sich rechtlich die Frage, ob Reisekosten und Ersatzansprüche wegen höherer Gewalt ausgeschlossen sind. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Die Frage dabei ist immer: Hat die Airline alles Zumutbare unternommen, um einen Kerosinmangel zu vermeiden?
Welche Regelungen gelten bei Flügen?
Haben Sie einen Flug einzeln gebucht, kann dieser in der Regel nicht nachträglich erhöht werden. Nachträgliche Zuschläge sind nur zulässig, wenn sich die Airline diese vorbehalten hat.
Fazit: Buchungsbedingungen vor der Reise prüfen
Prüfen Sie die Buchungsbedingungen des Reiseanbieters – bevor sie den Vertrag abschließen. So vermeiden Sie böse Überraschungen. Achten Sie besonders darauf, ob Preiserhöhungsklauseln enthalten sind. Sollten die Veranstalter nachträglich mehr Geld fordern, geht dies – auch mit gültiger Preisanpassungsklausel – nur bis zu einer Höhe von acht Prozent. Darüber hinaus können Sie vom Vertrag zurücktreten. Auch muss Ihnen die Erhöhung spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise mit Begründung zur Verfügung gestellt worden sein.
Quellen:
BeckOK BGB, Hau/Poseck, § 651a Rn. 1-4, 77. Ed., Stand 1. Februar 2026
Münchener Kommentar zum BGB, Tonner, § 651f, 9. Aufl. 2023
RL (EU) 2015/2302, Pauschalreise-RL, Verkündungsblatt ausgewertet bis 15.01.2026
Chip, Böse Überraschung trotz Buchung: Warum Ihr Urlaub jetzt teurer werden kann (abgerufen am: 29. April 2026)
Spiegel Online, Reiseveranstalter wollen auf Nachzahlungen für gebuchte Urlaube verzichten (abgerufen am: 12. Mai 2026)

Frauke Stamm
Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.



