Klamottenumtausch: Müssen Sie einen Gutschein akzeptieren?

Von Lilly KeymelLesezeit: 4 min05.10.2025
Foto: Eine Frau möchte gerne zwei Kleidungstücke umtauschen und die Kassiererin schaut, welche Möglichkeiten es gibt.©Nikola Stojadinovic - iStock

Nicht jede Shopping-Tour ist ein Erfolg. Manche Käufe bereut man hinterher. Umso besser, wenn Sie den Artikel wieder zurückgeben können und das Geld erstattet wird. Doch manche Geschäfte tauschen nur gegen einen Gutschein oder eine andere Ware um. Müssen Sie das akzeptieren?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Händler*innen sind nicht verpflichtet, Ware ohne Mangel zurückzunehmen.

  • Viele gewähren trotzdem freiwillig Rückgabe- und Umtauschmöglichkeiten.

  • Bei Mängeln greifen gesetzliche Gewährleistungsrechte.

Grundsatz: Gekauft ist gekauft

Wer in einem Laden vor Ort etwas kauft, schließt einen verbindlichen Kaufvertrag. Einfach so davon lösen können Sie sich nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie die Ware vorab ausreichend begutachtet und den Kauf gut überdacht haben.

Kaputte Kleidung? Hier gelten Gewährleistungsrechte

Anders ist es, wenn die gekaufte Sache tatsächlich einen Mangel aufweist. Entdecken Sie zu Hause zum Beispiel ein Loch im neuen Pullover, haben Sie einen Anspruch auf „Nacherfüllung“.

Das bedeutet: Sie können den Pullover gegen einen neuen eintauschen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ihn auch zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten. So zum Beispiel, wenn der eingetauschte Pullover ebenfalls mangelhaft oder nicht mehr vorhanden ist. Hier greifen die sogenannten Gewährleistungsrechte des Kaufrechts.

Widerrufsrecht? Nur in bestimmten Fällen

Den Vertrag zu widerrufen – also sich davon lösen, ohne dass die Sache mangelhaft ist das – funktioniert nur in bestimmten Fällen. So zum Beispiel bei Käufen im Internet oder an der Haustür. Schließlich haben Sie hier nicht die Möglichkeit, die Ware vor dem Kaufentschluss umfassend zu überprüfen.

Übrigens: Um gegen übertriebene Bestell-Orgien vorzugehen, hat Zalando sowie andere Online-Händler einen Kaufstopp eingeführt. Bei Kund*innen, die auffällig häufig Ware bestellen und zurücksenden, endet die Kulanz und das Konto wird gesperrt, bei Zalando für 12 Monate. Betroffene Kund*innen können dann nichts mehr kaufen

Erfahren Sie hier, wie Sie Verträge richtig widerrufen.

Ist ein Umtausch gegen Gutschein erlaubt?

Die meisten Händler*innen gestatten freiwillig eine Rücknahme oder einen Umtausch, wenn die Ware im Nachhinein doch nicht gefällt. Dies geschieht allerdings rein aus Kulanz, Sie haben keinen Anspruch darauf.

Daher können Händler*innen die Bedingungen selbst festlegen – zum Beispiel Rückgabe nur gegen einen Gutschein oder innerhalb einer bestimmten Frist. Das müssen Sie akzeptieren, ob Sie das gut finden oder nicht.

Übrigens: Umtausch und Rückgabe sind– rechtlich gesehen – zwei unterschiedliche Dinge. Gestattet der Händler oder die Händlerin die „Rückgabe“, wenn Ihnen die Ware nicht gefällt, muss er oder sie Ihnen dann auch den Kaufpreis gestatten. Wird hingegen nur ein „Umtausch“ gewährt, dürfen die Waren zwar zurückgegeben werden –aber häufig nur im Tausch gegen andere Ware oder einen Gutschein.

Tipp: Vorab informieren

Informieren Sie sich daher vor Ihrem Kauf in dem Geschäft über bestehende Rückgabe- oder Umtauschmöglichkeiten. Es ist sinnvoll, die Bedingungen zu kennen. So sind Sie abgesichert, falls Ihnen die Sachen später doch nicht gefallen sollten. Sind Sie unsicher, fragen Sie beim Kauf an der Kasse nach.

Bewahren Sie außerdem den Kassenzettel auf, um Ihren Kauf zu beweisen und behalten Sie mögliche Rückgabefristen im Auge.

Wussten Sie: Für eine Reklamation benötigen Sie keinen Kassenbon. Ist die Ware defekt, muss Sie der Laden zurücknehmen und Ihnen entweder ein anderes Produkt aushändigen oder Geld zurückgeben – ob mit oder ohne Bon.

Allerdings dient der Kassenzettel als bester Nachweis, dass das Produkt auch tatsächlich in dem Laden gekauft worden ist. Sie können diesen Nachweis aber auch mit einem Bankauszug oder einem Screenshot des Kassenbons oder sogar einer Zeugin oder einem Zeugen beweisen, die oder der bei dem Kauf dabei gewesen ist.

Richtiges Vorgehen bei Umtausch oder Rückgabe

Wollen Sie ein gekauftes Kleidungsstück zurückgeben oder umtauschen, beachten Sie am besten folgende Tipps:

  1. 1.

    Bewahren Sie den Kassenbon gut auf. Das erleichtert Ihnen später den Nachweis dafür, dass Sie die Ware auch tatsächlich in diesem Laden gekauft haben.

  2. 2.

    Halten Sie die vom Händler gewährte Umtausch- beziehungsweise Rückgabefrist ein. Meist findet sich diese auf dem Kassenbon. Auch hierzu lohnt es sich, den Beleg aufzubewahren.

  3. 3.

    Entfernen Sie Etikett und Waschzettel erst, wenn Sie sicher sind, dass Sie die Ware behalten möchten. Das gilt natürlich nicht, wenn das gekaufte Kleidungsstück einen Mangel hat.

  4. 4.

    Bestimmte Ware ist häufig vom Umtausch ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise für Unterwäsche und Bademode aus hygienischen Gründen.

  5. 5.

    Halten Sie die Kleidung sauber, wenn Sie beabsichtigen, diese umzutauschen oder zurückzugeben.

Zwar gilt eine sechsmonatige Beweislastumkehr bei Mängeln. Das bedeutet, dass der Händler beweisen muss, dass der Mangel durch Sie verursacht worden ist. Ist die Sachlage jedoch klar, beispielsweise bei Schäden durch einen unsachgemäßen Waschgang, muss das Kleidungsstück trotz gewährtem Umtausch- oder Rückgaberecht nicht angenommen werden.

Fazit: So handeln Sie richtig

Überdenken Sie Ihre Käufe vorab. Falls Ihnen ein Artikel doch nicht gefällt, zeigen sich Händler*innen in der Regel kulant und gestatten die Rückgabe oder den Umtausch. Hierbei können sie aber auch einen Gutschein anbieten. Ist die Sache mangelhaft oder haben Sie etwas im Internet bestellt, gewährt Ihnen das Gesetz umfassendere Rechte.

Quellen:

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland – Gibt es ein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel? (abgerufen am 1.10.2025)

IHK München und Oberbayern, Rückgaberecht – diese Rechte haben Kunden (abgerufen am 28.8.2025)

Verbraucherzentrale Hamburg, Umtausch und Rückgabe – welche Rechte habe ich? (abgerufen am 28.8.2025)

Vertragsrecht
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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