Wie lange sind Geschenkgutscheine gültig?
©peterschreiber.media - iStockEgal, ob für Kleidung, Schmuck oder einen Kochkurs – Geschenkgutscheine werden gerne zu Weihnachten verschenkt. Aber wie lange sind diese gültig? Und was gilt bei zu kurzen oder fehlenden Fristen und Gutscheinen für Veranstaltungen? MEINRECHT erklärt’s.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB.
Gutscheine müssen grundsätzlich drei Jahre lang gültig sein.
Bei Gutscheinen mit einer kürzeren Frist gilt in der Regel die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Fehlt eine Frist auf dem Gutschein, muss ebenfalls regelmäßig innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
Gutscheine für eine konkrete Veranstaltung werden mit deren Ablauf ungültig.
Barauszahlungen sind grundsätzlich nicht einforderbar.
Gutschein: Welche Fristen gelten?
Zu beachten ist bei der Gültigkeit von Gutscheinen die Frist, die die Verkäuferin oder der Verkäufer darauf festgehalten haben. Aber selbst wenn diese Frist abgelaufen ist, können Sie den Gutschein mitunter dennoch einlösen. Und: Was gilt, wenn sich auf einem Gutschein gar keine Frist befindet?
Der befristete Gutschein
Für den Fall, dass der Gutschein befristet worden ist, müssen Sie ihn auch während dieser Frist einlösen. Allerdings sehen Gerichte eine kürzere Gültigkeitsdauer als drei Jahre in der Regel als unangemessene Benachteiligung für den oder die Gutscheininhaber*in an.
So entschied das Oberlandesgericht München, dass die Gültigkeitsdauer von einem Jahr für Gutscheine eines Online-Shops unzulässig ist (Az: 29 U 3193/07).
Haben Ausstellerin oder Aussteller dennoch eine kürzere Frist auf dem Gutschein festgehalten, greifen in der Regel die allgemeinen Verjährungsregeln. Der Gutschein ist dann drei Jahre gültig.
Übrigens: Sollte die Ware nicht mehr vorhanden sein oder die Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden können, muss Ihnen die oder der Gutschein-Aussteller*in zumindest einen Teilbetrag auszahlen. Die Verkäuferin oder der Verkäufer des Gutscheins kann jedoch einen Teil des Geldes als sogenannten entgangenen Gewinn einbehalten. In der Regel sind 15 bis 25 Prozent üblich, die einbehalten werden dürfen.
Keine Frist auf dem Gutschein?
Auch ein Gutschein, auf dem keine Frist vermerkt wurde, ist nicht ewig gültig. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft worden ist.
Beispiel: Wer einen im Jahr 2025 gekauften unbefristeten Gutschein geschenkt bekommt (z. B. an Weihnachten), kann diesen bis zum 31.12.2028 einlösen.
Möchten Sie einen Gutschein nach dieser Frist einlösen, muss Ihnen die Ausstellerin oder der Aussteller weder einlösen noch auszahlen.
Kann der Gutschein in bar ausgezahlt werden?
Der Betrag auf dem Gutschein kann in der Regel nicht in bar ausgezahlt werden, sondern ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Auch ein etwaiger Restbetrag des Gutscheins muss, nachdem dieser eingelöst worden ist, nicht ausgezahlt werden.
Anders verhält es sich, wenn der Gutschein für ein bestimmtes Produkt ist und dieses nicht mehr erhältlich ist. Dann muss Ihnen der Ladenbesitzer oder die Ladenbesitzerin das Geld für die bereits gezahlte Ware herausgeben.
Übrigens: Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB). Das heißt: Jeder oder jede, der oder die den Gutschein vorlegt, ist berechtigt, ihn einzulösen.
Sonderfall: Gutschein für konkrete Veranstaltung
Häufig werden auch Gutscheine für ein Konzert- oder Theaterstück verschenkt. Diese Gutscheine verfallen komplett, wenn sie nicht genutzt werden. Schließlich kann man die Veranstaltung nicht mehr nachholen.
Manchmal erklären sich die Veranstalter – zum Beispiel Theaterbetriebe – aber bereit, die Tickets zurückzunehmen und gegen Karten für eine andere Veranstaltung einzutauschen. Das geschieht jedoch aus reiner Kulanz, also ohne eine rechtliche Verpflichtung.
Was geschieht bei Insolvenz?
Geht das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, insolvent, kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden.
Sie können jedoch den Wert des Gutscheins als Forderung bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Geld vorhanden, erhalten Sie einen Anteil von Ihrer ursprünglichen Forderung. Dieser ist häufig allerdings sehr gering und liegt meist bei unter fünf Prozent. Überlegen Sie sich daher – mit einem Blick auf den Betrag des Gutscheins – ob sich der Aufwand lohnt.
Fazit: Gültigkeitsdauer von Gutscheinen ist nicht immer rechtens
Behalten Sie im Kopf: Gutscheine sind in der Regel mindestens drei Jahre lang gültig. Wurde eine kürzere Frist auf dem Gutschein notiert, ist diese meist ungültig. Sie können dann drei Jahre lang die Einlösung des Gutscheins fordern. Denken Sie aber daran: Sollte die Ware nicht mehr vorhanden oder die Dienstleistung nicht mehr erbracht werden können, dann steht Ihnen eine Auszahlung des Gutscheinbetrages zu. Und bei Gutscheinen für Veranstaltungen müssen diese zum jeweiligen Tag eingelöst werden.

Lasse Paulus
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.



