Handyverbot an Schulen – ist das erlaubt?
©skynesher - iStockBei diesem Thema gehen die Meinungen auseinander: Sollen Kinder und Jugendliche ihr Smartphone in der Schule nutzen? Und welche Handhabe haben die Lehrer:innen bei etwaigen Verstößen? MEINRECHT gibt einen Überblick über die geltenden Regeln. Und Was Sie tun können, wenn Lehrer das Handy kontrollieren.
Das Wichtigste in Kürze
Handyverbote sind bislang Sache der Schulen.
Eine kurzfristige Wegnahme ist erlaubt.
Die Kontrolle des Smartphones ist verboten.
Über ein Handyverbot kann jedes Bundesland selbst entscheiden
Da das Schulrecht Ländersache ist, gibt es in den Landesschulordnungen auch unterschiedliche Regelungen zum Handyverbot. Ein eigenes Gesetz zum Umgang mit den Smartphones in Schulen gibt es derzeit (Stand: September 2025) nur in Bayern. Dort verbietet eine Regelung die Handynutzung auf dem gesamten Schulgelände.
Vorgeschrieben ist dort des Weiteren, dass das Mobiltelefon ausgeschaltet sein muss. Das bedeutet aber nicht, dass Handys generell verboten sind. Die Lehrkraft kann Ausnahmen erlauben, beispielsweise wenn die Eltern über Änderungen im Tagesablauf informiert werden müssen.
Immer mehr Schulen führen Handyverbot ein
In anderen Bundesländern gibt es eher unterschiedliche und individuelle Regelungen, die es den Schulen überlassen, Handyverbote zu erlassen. Einige Schulen machen davon auch bereits Gebrauch.
In Hessen gibt es landesweit seit dem Schuljahr 2025/26 an den Schulen ein Handyverbot für private Zwecke.
Auch in Schleswig-Holstein gibt es an den weiterführenden Schulen ab diesem Schuljahr eine neue Regelung: Ab sofort gilt ein Handyverbot bis zur neunten Klasse.
In Bremen dürfen seit Beginn des aktuellen Schuljahres an Grundschulen und weiterführenden Schulen bis zur 10. Klasse keine Smartphones während des gesamten Schultages benutzt werden.
In Bayern, Brandenburg, dem Saarland, Sachsen und Thüringen sind Handys in den Grundschulen verboten.
In Nordrhein-Westfalen soll es zwar kein generelles einheitliches Handyverbot geben. Die Regelung soll wie auch bisher den Schulen selbst überlassen bleiben. Allerdings sollen die Bildungseinrichtungen bis Herbst 2025 altersgerechte Handyregeln verbindlich in die Schulordnung aufnehmen.
Das Bildungsministerium NRW stellt den Schulen aber eine Muster-Handyverbordnung zur Verfügung. Darin steht, dass die private Nutzung von Handys und Smartwatches auf dem Schulgebäude untersagt wird, es können aber Handy-Zonen auf dem Schulgelände eingerichtet werden, wo die Nutzung erlaubt wird.
Kurzfristige Handy-Wegnahme erlaubt
Existiert in dem jeweiligen Bundesland eine Regelung zur Nutzung von Smartphones, können Lehrer*innen den Schüler*innen dieses auch wegnehmen. Denn sonst könnte die Schule das Nutzungsverbot nicht effektiv durchsetzen.
Dabei muss aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden: Die Schule darf das Telefon nur so lange einbehalten, wie es angemessen ist. In der Schule bedeutet das in der Regel bis zum Ende der Schulstunde oder bis zum Ende des Schultages.
Bei Prüfungen gilt: Da jegliche Nutzung eines Telefons während der Prüfung als Täuschungsversuch gewertet werden kann, dürfen die Handys für die Dauer der Prüfung eingesammelt werden.
Handy über Nacht in der Schule?
Einige Schulordnungen sehen zusätzlich vor, dass das eingezogene Handy durch die Eltern abgeholt werden muss. Das kann dazu führen, dass das Smartphone unter Umständen über Nacht in der Schule verbleibt.
Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 3 K 797.15) sah in einem Fall, in dem das eingezogene Telefon sogar über das gesamte Wochenende in der Schule einbehalten wurde, keinen Gesetzesverstoß. Dass der Schüler ohne sein Handy nach der Schule für seine Eltern „plötzlich unerreichbar“ war, begründe noch keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff.
Kontrolle des Smartphones ist verboten
Strikt verboten ist es für die Lehrer*innen hingegen, das Telefon zu kontrollieren. Auf dem Telefon werden auch persönliche Daten der Schüler*innen gespeichert. Hier schützen das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die informelle Selbstbestimmung des Kindes vor einer Kontrolle.
Sollte hiergegen verstoßen werden, können die Eltern bei der zuständigen Schulbehörde eine Beschwerde einreichen. Im Gegenzug darf die Schule bei Verstößen gegen ein Handyverbot ihrerseits Sanktionen einleiten. Dies kann zum Beispiel Nachsitzen oder ein Ausschluss vom Unterricht sein.
Sonderfall: Smartwatch
Immer mehr Kinder tragen Smartwatches – auch in der Grundschule. Uhren, die eine versteckte Abhörfunktion durch ein integriertes Mikrofon besitzen, sind an Schulen in der Regel verboten. Handelsüblich und daher häufiger bei den Schüler:innen anzutreffen sind hingegen solche Smartwatches, die neben der Uhrfunktion die Möglichkeit bieten, mit dem Gerät zu telefonieren. Sie verfügen auch über eine für Eltern wichtige Trackingfunktion. Solche Uhren sind im Schulalltag wie Handys zu behandeln.
Bundesländer uneins über Handyverbot
Die Debatte über eine Handyverbot an Schulen hält schon länger an. Kritiker*innen befürchten, dass ein generelles Handyverbot die Freiheit der Schüler:innen zu weitgehend einschränke. Doch Studien belegen auch die positiven Auswirkungen von Handyverboten auf den Unterricht und den Umgang der Schüler*innen miteinander.
Auf der Kultusministerkonferenz Ende Dezember 2024 sprachen sich einige Befürworter*innen für ein Handyverbot aus. Allerdings sind sich die Bundesländer uneins. Da das Schulrecht Ländersache ist, wird es auch weiterhin keine bundeseinheitliche Regelung geben.
Fazit: Handyverbot mit Grenzen
Ein Handyverbot deutschlandweit an Schulen gibt es nicht. Denn Schule ist Ländersache. Daneben sind sich die Bundesländer aber bislang auch uneins, wie ein solches Verbot aussehen könnte. Besteht ein Handyverbot an der Schule, können Lehrer*innen dieses auch durchsetzen – und Schüler*innen das Gerät wegnehmen. Allerdings gibt es Grenzen, zum Beispiel hinsichtlich der Dauer. Diese muss angemessen sein. Und kontrollieren dürfen Lehrer*innen das Handy nicht.

Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin für Sie.

Frauke Stamm
Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.




