Weiterführende Schule: Hat Ihr Kind ein Recht auf eine Wunschschule?

Von Lilly KeymelLesezeit: 5 min20.01.2026
Foto: eine Lehrerin begrüßt ihre erste Klasse in der Grundschule.©StockPlanets - iStock

Im Februar endet in vielen Bundesländern die Frist zur Anmeldung an den weiterführenden Schulen. Dabei ist nicht immer für jedes Kind ein Platz an der Wunschschule frei. Viele Eltern fragen sich: Müssen sie das hinnehmen? MEINRECHT klärt auf.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt kein allgemeines Recht auf einen Platz an der Wunschschule.

  • Die Schule darf Anmeldungen ablehnen, wenn nicht genügend Plätze vorhanden sind.

  • Schulen müssen bei der Auswahl feste, gesetzlich geregelte Kriterien einhalten.

  • Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls klagen.

  • Auch ohne Klagen gibt es Alternativen, einen geeigneten Schulplatz zu bekommen.

Schulpflicht: Wie geht es nach der Grundschule weiter?

Schule ist zwar Ländersache, dennoch gilt bundesweit die allgemeine Schulpflicht. Diese besteht in Deutschland vom 6. bis zum 18. Lebensjahr. Das bedeutet: Ihr Kind muss nach der Grundschule eine weiterführende Schule besuchen.

Dabei kommen folgende Schulformen in Betracht:

  • Gymnasium

  • Gesamtschule

  • Realschule

  • Sekundarschule

  • Hauptschule

Übrigens: Die Pflicht, eine Schule in Vollzeit zu besuchen, endet mit der neunten oder zehnten Klasse. Wird danach keine allgemeine Schule mehr besucht, besteht eine Pflicht zur Berufsausbildung.

Wie melden Sie Ihr Kind an der weiterführenden Schule an?

Je nach Bundesland und teilweise auch je nach Schule unterscheidet sich, wie Sie Ihr Kind an einer weiterführenden Schule anmelden. Üblicherweise erhalten Sie am Ende der vierten Klasse (in manchen Bundesländern nach der sechsten Klasse):

  1. 1.

    das Halbjahreszeugnis

  2. 2.

    eine Schullaufbahnempfehlung der Grundschule

  3. 3.

    gegebenenfalls ein Anmeldeformular oder einen Anmeldebogen

Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die Anmeldung. Wie, wann und wo genau Sie Ihr Kind anmelden müssen, erfahren Sie direkt bei Ihrer Wunschschule oder auf deren Website.

Welche Bedeutung hat die Schullaufbahnempfehlung?

Die Schullaufbahnempfehlung basiert auf den schulischen Leistungen, der Lernentwicklung und den Fähigkeiten Ihres Kindes. Sie soll einschätzen, welche Schulform voraussichtlich für Ihr Kind geeignet ist.

Sie ist nicht in jedem Bundesland verbindlich. Es besteht die Möglichkeit, Ihr Kind auch ohne Empfehlung beispielsweise an einem Gymnasium anzumelden. Im Gegenzug können Beratungsgespräche, Probeunterricht oder Aufnahmeprüfungen bevorstehen.

Dürfen Schulen mein Kind ablehnen?

Es gibt kein allgemeines Recht auf einen Platz an der Wunschschule. In der Regel entscheidet die Schule oder die Schulleitung selbst, ob Sie Ihr Kind aufnimmt oder nicht. Sie kann die Aufnahme unter anderem ablehnen, wenn

die Aufnahmekapazität erschöpft ist und es zu viele Anmeldungen gibt,

die Mindestzahl an Schüler*innen nicht erreicht wird.

Wichtig: Die Ablehnung ist nur wirksam, wenn die Schule ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren durchgeführt hat.

Nach welchen Kriterien wählen Schulen aus?

Die Bundesländer stellen konkrete Kriterien auf, anhand derer Schulen über die Aufnahme von Schüler*innen entscheiden.

In Nordrhein-Westfalen sind es beispielsweise folgende:

  • Geschwisterkinder

  • Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen

  • Ausgewogenes Verhältnis von Schüler*innen unterschiedlicher Herkunftssprache

  • Schulwege

  • Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule

  • Losverfahren

Schulwahl: Was können Sie tun bei einer Ablehnung?

Sollte die Schule die Aufnahme Ihres Kindes ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Dagegen können Sie vorgehen:

  1. 1.

    Widersprucheinlegen: schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids.

  2. 2.

    Klage vor dem Verwaltungsgericht: möglich, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt.

  3. 3.

    Antrag auf einstweilige Anordnung stellen: damit das Kind vorläufig einen Platz an der Wunschschule bekommt.

Beachten Sie, dass solche Verfahren sehr zeitaufwendig sind und teilweise nur geringe Erfolgsaussichten versprechen – insbesondere, wenn die Schule die gesetzlichen Auswahlkriterien korrekt angewendet hat.

Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid

Wollen Sie der Ablehnung widersprechen, sollten Sie dies nicht emotional aus dem Bauch heraustun. Ein Widerspruch sollte gut überlegt und sorgfältig geprüft sein. Denn: Solche Verfahren sind sehr zeitaufwendig und versprechen teilweise nur geringe Erfolgsaussichten – insbesondere, wenn die Schule die gesetzlichen Auswahlkriterien korrekt angewendet hat.

Entscheiden Sie sich dennoch für einen Widerspruch, achten Sie auf Folgendes:

  1. 1.

    Formulierung: Das Schreiben sollte keine „emotionalen Argumente“ enthalten. Formulieren Sie: „Ich erhebe Widerspruch gegen die Entscheidung.

  2. 2.

    Führen Sie sachlich aus, warum die Ablehnung für Sie unsachlich ist. Denken Sie dabei an die oben aufgeführten Auswahlkriterien (Geschwisterkind, Schulweg etc.).

  3. 3.

    Frist: Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.

  4. 4.

    Adressat: Ihren Widerspruch ist an die Schule zu richten, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat.

  5. 5.

    Unterschrift: Alle Erziehungsberechtigten müssen den Widerspruch unterschreiben.

Sie müssen dem Widerspruch keine Begründung beifügen. Allerdings hilft es der Schule, eventuelle Fehler bei der Auswahl zu erkennen.

Probeunterricht nicht bestanden: Schülerin abgelehnt

In Berlin müssen Schüler*innen mit einem Notendurchschnitt schlechter als 2,2 erfolgreich einen Probeunterricht absolvieren, um ein Gymnasium besuchen zu dürfen. Eine Schülerin mit einem Durchschnitt von 2,6 bestand den Probeunterricht nicht und erhielt keinen Platz am Gymnasium.

Sie klagte mit der Begründung, der Probeunterricht sei zu anspruchsvoll gewesen – jedoch ohne Erfolg: Das elterliche Wahlrecht der Schulform sei nicht unverhältnismäßig eingeschränkt und an der Ausgestaltung des Probeunterrichts bestünden keine Bedenken, so das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 3 L 66/25).

Tipps bei Ablehnung an der Wunschschule

Wurde Ihr Kind von der Wunschschule abgelehnt, ist der Rechtsweg nicht die einzige Möglichkeit, sich einen Platz an einer weiterführenden Schule zu sichern.

  1. 1.

    Melden Sie Ihr Kind erneut an einer alternativen Schule an.

  2. 2.

    Nehmen Sie auch an Nachrückverfahren teil, falls nachträglich Plätze an Ihrer Wunschschule frei werden.

Fazit: Wunschschule: Wie gehen Sie sinnvoll vor

Auch wenn die Enttäuschung groß ist: Ein Anspruch auf die Wunschschule besteht nicht. Schulen dürfen Anmeldungen ablehnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Ein Widerspruch oder eine Klage ist möglich, führt aber nicht immer zum Erfolg. Es ist daher ratsam, auf Nachrückverfahren oder alternative Schulen zu setzen, um rechtzeitig einen passenden Schulplatz für Ihr Kind zu sichern.

Weitere Schulthemen finden Sie in unserer "Eltern"-Rubrik.

Für die Recherche verwendete Quellen:

Schäfer & Berkels Rechtsanwälte, Auswahlverfahren an weiterführenden Schulen und rechtliche Möglichkeiten bei Ablehnungsbescheiden (abgerufen am 15.1.2026)

Anwalt-Suchservice, Schulwahl: Was tun, wenn die Schule mein Kind ablehnt? (abgerufen am 15.1.2026)

Stadt Essen, Der Übergang in die weiterführenden Schulen (abgerufen am 15.1.2026)

Stadt Düsseldorf, Fragen und Antworten zur Anmeldung (FAQs) (abgerufen am 15.1.2026)

Eltern
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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