Hitze am Arbeitsplatz: Diese Pflichten haben Arbeitgeber
©DragonImages - iStockHitze im Büro oder Betrieb? Arbeitgeber tragen gegenüber ihren Beschäftigten Verantwortung. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ haben – inklusive Temperaturgrenzen und konkreten Schutzmaßnahmen.
Das Wichtigste in Kürze:
Ab 26 Grad Raumtemperatur sollen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen gegen Hitze prüfen und umsetzen.
Ab 30 Grad Raumtemperatur sind wirksame Schutzmaßnahmen verpflichtend, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Über 35 Grad ist ein Arbeitsraum ohne besondere Hitzeschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei Hitze?
Mit den steigenden Temperaturen im Sommer, steigt auch die Verantwortung der Arbeitgeber. Zwar gibt es in Deutschland kein gesetzliches "Hitzefrei" für Beschäftigte. Dennoch verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber dazu, Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Konkretisiert werden diese Vorgaben durch die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur".
Grundlage aller Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen prüfen, welche Belastungen durch Hitze entstehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Hitze am Arbeitsplatz: Die wichtigsten Temperaturgrenzen im Überblick
Bis 26 Grad Raumtemperatur
Eine Raumtemperatur bis 26 Grad gilt grundsätzlich als unkritisch. Arbeitgeber sollten bereits vorbeugend darauf achten, dass sich Arbeitsräume möglichst nicht über diesen Wert aufheizen.
Ab 26 Grad Raumtemperatur
Wird bei einer Außentemperatur von mehr als 26 Grad auch im Arbeitsraum die 26-Grad-Marke überschritten, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen:
Lüftung,
Sonnenschutz,
Anpassung der Arbeitszeiten oder
Bereitstellung von Getränken.
Bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten können hier schon Maßnahmen nötig werden. Denn Mitarbeitende wie beispielsweise Schwangere oder ältere Menschen können schon ab diesen Temperaturen unter der Hitze kleiden.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist bei Temperaturen über 26 Grad noch nicht zwingend verpflichtet, sofort Maßnahmen für alle Beschäftigten zu ergreifen. Es kommt auch auf die Dauer der Hitze und die Art der Beschäftigung an. Schutzmaßnahmen wie die beschriebenen sollen aber geprüft und gegebenenfalls auch umgesetzt werden.
Ab 30 Grad Raumtemperatur
Jetzt besteht Handlungsbedarf: Arbeitgeber müssen wirksame Maßnahmen treffen, um die Hitzebelastung zu reduzieren. Dabei gilt das sogenannte TOP-Prinzip:
Technische Maßnahmen haben Vorrang.
Danach folgen organisatorische Maßnahmen.
Erst anschließend kommen personenbezogene Maßnahmen infrage.
Über 35 Grad Raumtemperatur
Ein Arbeitsraum ist ohne besondere Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum nutzbar. Arbeiten dürfen dann nur stattfinden, wenn beispielsweise technische Kühlmaßnahmen, zusätzliche Erholungspausen oder spezielle Hitzeschutzkleidung die Belastung ausreichend reduzieren.
Diese Schutzmaßnahmen können Arbeitgeber ergreifen
Die ASR A3.5 nennt zahlreiche Möglichkeiten, um Beschäftigte wirksam vor Hitze zu schützen.
Technische Maßnahmen
Sonnenschutz (Jalousien, Rollläden oder Markisen) konsequent nutzen
frühmorgendliches oder nächtliches Lüften
Ventilatoren einsetzen
unnötige Wärmequellen und elektrische Geräte abschalten
Klimaanlagen sachgerecht betreiben
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsbeginn in die kühleren Morgenstunden verlegen
Nutzung von Homeoffice/mobile Working im Rahmen der Möglichkeiten
Gleitzeit ermöglichen
zusätzliche Erholungspausen einplanen
körperlich anstrengende Arbeiten möglichst verschieben
Aufenthaltsmöglichkeiten in kühleren Bereichen schaffen
Personenbezogene Maßnahmen
Lockerung der Kleiderordnung, sofern keine Schutzkleidung vorgeschrieben ist
ausreichende Trinkmöglichkeiten bereitstellen
Beschäftigte über Hitzeschutz informieren und unterweisen
Besondere Fürsorge für gefährdete Beschäftigte
Nicht alle Beschäftigten reagieren gleich auf hohe Temperaturen. Arbeitgeber müssen deshalb besonders auf Personen achten, die durch Hitze stärker gefährdet sind. Dazu gehören insbesondere:
Schwangere
Stillende
ältere Beschäftigte
Menschen mit Vorerkrankungen
Beschäftigte mit schwerer körperlicher Arbeit
Mitarbeitende, die persönliche Schutzausrüstung tragen müssen
Hier kann eine angepasste Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen.
Praktische Checkliste für Arbeitgeber
Mit dieser Übersicht lassen sich die gesetzlichen Anforderungen leichter erfüllen:
✔ Gefährdungsbeurteilung zur Hitzebelastung aktualisieren
✔ Raumtemperaturen regelmäßig kontrollieren
✔ Sonnenschutz konsequent nutzen
✔ Frühzeitig lüften und Wärmequellen reduzieren
✔ Arbeitszeiten an heiße Tage anpassen
✔ Zusätzliche Pausen ermöglichen
✔ Trinkwasser bereitstellen
✔ Beschäftigte über Hitzeschutz informieren
✔ Besonders gefährdete Personen individuell schützen
✔ Maßnahmen dokumentieren
Hitzeschutz: 3 häufige Irrtümer
Gibt es Hitzefrei im Büro?
Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es nicht.
Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?
Eine generelle gesetzliche Pflicht besteht nicht. Das Bereitstellen von Trinkwasser ist jedoch eine sinnvolle und häufig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung angemessene Schutzmaßnahme, insbesondere bei hohen Temperaturen oder körperlich belastender Arbeit.
Sind Klimaanlagen vorgeschrieben?
Nein. Arbeitgeber können frei wählen, mit welchen geeigneten Maßnahmen sie die Hitzebelastung wirksam reduzieren.
Fazit: Maßnahmen ergreifen - Beschäftigte schützen
Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz sind nicht nur eine Frage des Komforts – denn sie haben unmittelbar Folgen für die Gesundheit der Beschäftigten. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Risiken durch Hitze frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu treffen. Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ gibt dafür eine klare Orientierung: Ab 26 °C sollen Schutzmaßnahmen geprüft werden, ab 30 °C sind sie verpflichtend und bei mehr als 35 °C ist ein Arbeitsraum ohne besondere Hitzeschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr geeignet. Wer technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen sinnvoll kombiniert und die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisiert, erfüllt nicht nur seine gesetzlichen Pflichten, sondern sorgt auch für sichere, gesunde und leistungsfähige Arbeitsbedingungen.
Quellen:
OLG Hamm, Raumtemperaturgrenzen in gemieteten Gewerberäumen (Reisenüro), NJW-RR 1995, 143
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2007 - 10 U 134/99, BeckRS 2009, 20788
OLG Düsseldorf: Planungsmängel bei Raumluftanlage für Wäscherei, NJW-RR 1996, 17

Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin.



