Hitze am Arbeitsplatz: Diese Pflichten haben Arbeitgeber

Von Anna Kristina BückmannLesezeit: 4 min26.06.2026
Foto: zwei Kollegen bekommen bei der Hitze vom Arbeitgeber eine Abkühlung©DragonImages - iStock

Hitze im Büro oder Betrieb? Arbeitgeber tragen gegenüber ihren Beschäftigten Verantwortung. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ haben – inklusive Temperaturgrenzen und konkreten Schutzmaßnahmen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab 26 Grad Raumtemperatur sollen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen gegen Hitze prüfen und umsetzen.

  • Ab 30 Grad Raumtemperatur sind wirksame Schutzmaßnahmen verpflichtend, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

  • Über 35 Grad ist ein Arbeitsraum ohne besondere Hitzeschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei Hitze?

Mit den steigenden Temperaturen im Sommer, steigt auch die Verantwortung der Arbeitgeber. Zwar gibt es in Deutschland kein gesetzliches "Hitzefrei" für Beschäftigte. Dennoch verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber dazu, Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Konkretisiert werden diese Vorgaben durch die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur".

Grundlage aller Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen prüfen, welche Belastungen durch Hitze entstehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Hitze am Arbeitsplatz: Die wichtigsten Temperaturgrenzen im Überblick

Bis 26 Grad Raumtemperatur

Eine Raumtemperatur bis 26 Grad gilt grundsätzlich als unkritisch. Arbeitgeber sollten bereits vorbeugend darauf achten, dass sich Arbeitsräume möglichst nicht über diesen Wert aufheizen.

Ab 26 Grad Raumtemperatur

Wird bei einer Außentemperatur von mehr als 26 Grad auch im Arbeitsraum die 26-Grad-Marke überschritten, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen:

  • Lüftung,

  • Sonnenschutz,

  • Anpassung der Arbeitszeiten oder

  • Bereitstellung von Getränken.

Bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten können hier schon Maßnahmen nötig werden. Denn Mitarbeitende wie beispielsweise Schwangere oder ältere Menschen können schon ab diesen Temperaturen unter der Hitze kleiden.

Wichtig: Der Arbeitgeber ist bei Temperaturen über 26 Grad noch nicht zwingend verpflichtet, sofort Maßnahmen für alle Beschäftigten zu ergreifen. Es kommt auch auf die Dauer der Hitze und die Art der Beschäftigung an. Schutzmaßnahmen wie die beschriebenen sollen aber geprüft und gegebenenfalls auch umgesetzt werden.

Ab 30 Grad Raumtemperatur

Jetzt besteht Handlungsbedarf: Arbeitgeber müssen wirksame Maßnahmen treffen, um die Hitzebelastung zu reduzieren. Dabei gilt das sogenannte TOP-Prinzip:

  • Technische Maßnahmen haben Vorrang.

  • Danach folgen organisatorische Maßnahmen.

  • Erst anschließend kommen personenbezogene Maßnahmen infrage.

Über 35 Grad Raumtemperatur

Ein Arbeitsraum ist ohne besondere Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum nutzbar. Arbeiten dürfen dann nur stattfinden, wenn beispielsweise technische Kühlmaßnahmen, zusätzliche Erholungspausen oder spezielle Hitzeschutzkleidung die Belastung ausreichend reduzieren.

Diese Schutzmaßnahmen können Arbeitgeber ergreifen

Die ASR A3.5 nennt zahlreiche Möglichkeiten, um Beschäftigte wirksam vor Hitze zu schützen.

Technische Maßnahmen

  • Sonnenschutz (Jalousien, Rollläden oder Markisen) konsequent nutzen

  • frühmorgendliches oder nächtliches Lüften

  • Ventilatoren einsetzen

  • unnötige Wärmequellen und elektrische Geräte abschalten

  • Klimaanlagen sachgerecht betreiben

Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitsbeginn in die kühleren Morgenstunden verlegen

  • Nutzung von Homeoffice/mobile Working im Rahmen der Möglichkeiten

  • Gleitzeit ermöglichen

  • zusätzliche Erholungspausen einplanen

  • körperlich anstrengende Arbeiten möglichst verschieben

  • Aufenthaltsmöglichkeiten in kühleren Bereichen schaffen

Personenbezogene Maßnahmen

  • Lockerung der Kleiderordnung, sofern keine Schutzkleidung vorgeschrieben ist

  • ausreichende Trinkmöglichkeiten bereitstellen

  • Beschäftigte über Hitzeschutz informieren und unterweisen

Besondere Fürsorge für gefährdete Beschäftigte

Nicht alle Beschäftigten reagieren gleich auf hohe Temperaturen. Arbeitgeber müssen deshalb besonders auf Personen achten, die durch Hitze stärker gefährdet sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Schwangere

  • Stillende

  • ältere Beschäftigte

  • Menschen mit Vorerkrankungen

  • Beschäftigte mit schwerer körperlicher Arbeit

  • Mitarbeitende, die persönliche Schutzausrüstung tragen müssen

Hier kann eine angepasste Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen.

Praktische Checkliste für Arbeitgeber

Mit dieser Übersicht lassen sich die gesetzlichen Anforderungen leichter erfüllen:

✔ Gefährdungsbeurteilung zur Hitzebelastung aktualisieren

✔ Raumtemperaturen regelmäßig kontrollieren

✔ Sonnenschutz konsequent nutzen

✔ Frühzeitig lüften und Wärmequellen reduzieren

✔ Arbeitszeiten an heiße Tage anpassen

✔ Zusätzliche Pausen ermöglichen

✔ Trinkwasser bereitstellen

✔ Beschäftigte über Hitzeschutz informieren

✔ Besonders gefährdete Personen individuell schützen

✔ Maßnahmen dokumentieren

Hitzeschutz: 3 häufige Irrtümer

Gibt es Hitzefrei im Büro?

Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es nicht.

Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?

Eine generelle gesetzliche Pflicht besteht nicht. Das Bereitstellen von Trinkwasser ist jedoch eine sinnvolle und häufig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung angemessene Schutzmaßnahme, insbesondere bei hohen Temperaturen oder körperlich belastender Arbeit.

Sind Klimaanlagen vorgeschrieben?

Nein. Arbeitgeber können frei wählen, mit welchen geeigneten Maßnahmen sie die Hitzebelastung wirksam reduzieren.

Fazit: Maßnahmen ergreifen - Beschäftigte schützen

Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz sind nicht nur eine Frage des Komforts – denn sie haben unmittelbar Folgen für die Gesundheit der Beschäftigten. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Risiken durch Hitze frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu treffen. Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ gibt dafür eine klare Orientierung: Ab 26 °C sollen Schutzmaßnahmen geprüft werden, ab 30 °C sind sie verpflichtend und bei mehr als 35 °C ist ein Arbeitsraum ohne besondere Hitzeschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr geeignet. Wer technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen sinnvoll kombiniert und die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisiert, erfüllt nicht nur seine gesetzlichen Pflichten, sondern sorgt auch für sichere, gesunde und leistungsfähige Arbeitsbedingungen.

Quellen:

OLG Hamm, Raumtemperaturgrenzen in gemieteten Gewerberäumen (Reisenüro), NJW-RR 1995, 143

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2007 - 10 U 134/99, BeckRS 2009, 20788

OLG Düsseldorf: Planungsmängel bei Raumluftanlage für Wäscherei, NJW-RR 1996, 17

Arbeitsrecht
Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin.

Bleiben Sie informiert

Verpassen Sie keine wichtigen Neuigkeiten und Tipps rund um Ihre Rechte. Melden Sie sich jetzt zu unserem Newsletter an und erhalten Sie regelmäßig aktuelle Informationen, exklusive Ratgeber und praktische rechtliche Tipps – verständlich und auf den Punkt gebracht. Kostenlos und jederzeit kündbar.

Jetzt anmelden und rechtlich informiert bleiben!

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.

Das könnte Sie auch interessieren