Dürfen Sie mit Kolleg*innen über Ihr Gehalt sprechen?
©Morsa Images - iStockEin kleines Tabuthema mit großer Wirkung: Kaum jemand spricht offen übers Gehalt. Dabei kann genau das für mehr Fairness am Arbeitsplatz sorgen. Erfahren Sie in diesem Artikel, wann Gespräche übers Gehalt rechtlich erlaubt sind und wo die Grenzen liegen.
Das Wichtigste in Kürze:
Sie dürfen grundsätzlich mit Kolleg*innen über Ihr Gehalt sprechen.
Kolleg*innen dürfen nach Gehalt fragen – antworten ist freiwillig.
Explizite Verschwiegenheitsklauseln sind meist unwirksam.
Konkrete Gehälter anderer dürfen Sie bei Ihren Vorgesetzten nicht erfragen.
Bei Gesprächen außerhalb des Unternehmens sollten Sie vorsichtig sein.
Das Entgelttransparenzgesetz erweitert ab Juni 2026 die Auskunftsrechte von Beschäftigten und Bewerber*innen.
Gehalt: Offenheit ist gestattet
Grundsätzlich gilt: Sie dürfen offen mit Ihren Kolleg*innen über Ihr Gehalt sprechen – und das ist sogar sinnvoll. Nur durch Austausch können Sie als Arbeitnehmer*in einschätzen, ob Sie für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten angemessen bezahlt werden.
Sie dürfen daher …
andere Kolleg*innen nach deren Gehalt fragen,
Auskunft über Ihr eigenes Gehalt geben,
auch im privaten Umfeld (zum Beispiel mit Familie oder Freunden) darüber sprechen – solange dies nicht ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens offenlegt (dazu unten mehr).
Wichtig: Niemand ist verpflichtet, Auskunft über das eigene Gehalt zu geben. Fragen ist erlaubt – Antworten bleibt freiwillig.
Gehalt: Verbot durch Verschwiegenheitsklausel?
Arbeitsverträge enthalten häufig allgemeine Verschwiegenheitsklauseln. Diese wirken in der Regel aber nicht in Bezug auf den Austausch über Gehaltsdaten mit den Kolleg*innen. Solche Daten stellen nämlich regelmäßig keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar.
Ausdrückliche Untersagung: meist unwirksam
Klauseln, die ausdrücklich verbieten, über die eigene Vergütung zu sprechen, sind in aller Regel unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Arbeitnehmer*innen durch solche Klauseln unangemessen benachteiligt würden. Schließlich würden sie so daran gehindert, mögliche Ungleichbehandlungen aufzudecken. (Az. 2 Sa 183/09).
Übrigens: Sogenannte „Catch-all“-Klauseln sind regelmäßig unwirksam. Darin wird pauschal jede Information der Verschwiegenheitspflicht unterworfen. Solche Klauseln sind intransparent und zu unbestimmt. Das entschied das Arbeitsgericht Aachen im Januar 2022 – und wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (Az: 8 AZR 172/23).
Gehalt als Geschäftsgeheimnis? Besser nicht weitererzählen
Eine Verschwiegenheitspflicht könnte sich nur aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben, wenn Sie außerhalb des Unternehmens über Ihr Gehalt plaudern. Je nachdem könnte es nämlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen – zum Beispiel, wenn Konkurrenzunternehmen Vorteile durch die Kenntnis vom Gehalt erlangen.
Innerhalb des Kollegenkreises ist der Austausch aber in der Regel unproblematisch.
Entgeltransparenzgesetz: Anspruch auf Auskunft
Mit Inkrafttreten des Entgelttransparanzgesetzes haben Arbeitnehmer*innen seit 2017 sogar einen Anspruch darauf, auf Nachfrage Informationen über die Gehalts- und Lohnstruktur zu erhalten. Diese Informationen beschränken sich allerdings auf allgemeine Vergleichsgruppen – das Gehalt konkreter Kolleg*innen dürfen Sie nicht erfragen.
Und ab Juni 2026 werden die Rechte von Arbeitnehmenden und Bewerber*innen noch einmal gestärkt: Die Entgelttransparenz-Richtlinie der EU sieht neue Regeln und Grenzwerte vor. Diese müssen die Mitgliedsstaaten bis zum 7. Juni umsetzen. Allerdings lässt das entsprechende Gesetz in Deutschland noch auf sich warten.
Fazit: Austausch erlaubt – Rücksicht erforderlich
Über das eigene Gehalt zu sprechen ist erlaubt und kann sogar ein wichtiger Schritt zu mehr Lohngerechtigkeit sein. Vertragsklauseln, die das verbieten wollen, halten meist nicht stand. Grenzen bestehen vor allem dort, wo sensible Unternehmensinteressen nach außen berührt werden – innerhalb des Teams dürfen Sie jedoch offen sprechen.

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.




