Adé Kinderreisepass – Was gilt für Reisen mit Kindern ab 2024?

Lesezeit: 3 minElternReiserecht
Gemeinsam reisende Kinder, die am Flughafen warten, um das Flugzeug zu besteigen©tatyana_tomsickova - iStock

Ab 2024 gilt der Kinderreisepass nicht mehr. Für Fernreisen bringt das ab dann gültige elektronische Ausweisdokument Vorteile – aber es wird mitunter auch teurer.

Was ändert sich?

Ab 2024 ist der bisherige Kinderreisepass nicht mehr gültig. Es gilt ein neuer elektronischer Reisepass. Der kostet 37,90 Euro und ist damit um einiges teurer als der bisherige Kinderreisepass für 6 Euro. Allerdings gilt der neue Pass für sechs Jahre – anstatt wie bislang nur für ein Jahr. Ab dem 24. Lebensjahr gilt der Reisepass für zehn Jahre und kostet dann 60 Euro.

Gültigkeit des neuen Reisepasses

Doch bei der Gültigkeitsdauer gibt es Einschränkungen. Ändert sich das Aussehen des Kindes, sodass es nicht mehr identifiziert werden kann, muss ein neuer Pass beantragt werden. Es macht also einen Unterschied, ob Sie das neue Dokument für Ihr Baby beantragen, hier ändert sich das Aussehen schnell und es muss bald ein neuer Pass her. Oder ob Sie den Reisepass für ein älteres Kind besorgen, bei dem sich das Aussehen eher etwas langsamer verändert. Ab dem 24. Lebensjahr gilt der elektronische Pass dann – wie bei Erwachsenen – für zehn Jahre.

Reisen weltweit einfacher

Der neue Reisepass hat Vorteile: So werden Fernreisen mit Kindern einfacher, da das Dokument mit dem integrierten Chip von vielen Ländern anerkannt wird. Mit dem deutschen Pass können Sie derzeit in 190 Länder visumsfrei einreisen. Das gilt auch für Reisen in die USA. Das war vorher mit dem Kinderreisepass mangels Chip anders.

Deutsche Staatsangehörige benötigen für USA-Reisen für einen Zeitraum von 90 Tagen kein Visum. Hier reicht die ESTA-Registrierung. Kosten: 21 US-Dollar. Registrieren kann man sich auch über die ESTA Mobile App mit dem Smartphone.

Bedenken Sie sollte Ihr Kind alleine, mit nur einem Elternteil oder in Begleitung einer anderen Person reisen, geben Sie ihm eine Einverständniserklärung in englischer Sprache sowie – bei Namensabweichungen – eine Kopie der Geburtsurkunde mit.

Braucht mein Kind für alle Reisen den neuen Pass?

Für Reisen innerhalb der EU reicht ein Personalausweis. Der kostet 22,80 Euro und ist damit günstiger als der elektronische Reisepass. Das gleiche gilt für Reisen nach Norwegen, Island, in die Schweiz, Liechtenstein und die Türkei.

Wie wird der neue Pass beantragt?

Um den Reisepass zu beantragen, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind zum Bürgeramt des Hauptwohnsitzes Ihres Kindes. Vereinbaren Sie dazu einen Termin. Eventuell bietet Ihr Bürgeramt auch Zeiten ohne Termin an.

Nötig für den Reisepass ist ein biometrisches Passbild. Ist das Kind sechs Jahre oder älter, werden seine Fingerabdrücke im Chip erfasst. Daneben benötigen Sie einen Identitätsnachweis für Ihr Kind. Das kann ein Personalausweis oder eine Geburtsurkunde sein. Ihr Kind muss für den Pass die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Denken Sie auch an Ihren eigenen Ausweis sowie – sollten Sie den Pass alleine beantragen – die Einverständniserklärung sowie eine Kopie des Ausweises des anderen Sorgeberechtigten. Sind Sie allein sorgeberechtigt, nehmen Sie den entsprechenden Sorgerechtsnachweis mit.

Für die Ausstellung muss man mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen rechnen. In NRW dauert die Bearbeitung in der Regel zehn bis zwölf Werktage. Benötigen Sie das Dokument schneller, können Sie das Expressverfahren nutzen. Das kostet 32 Euro extra. Dann dauert die Ausstellung rund drei Werktage. Ist auch das zu lang, besteht noch die Möglichkeit, einen vorläufigen Reisepass zu beantragen (26 Euro). Dieser ist aber nur ein Jahr gültig.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Bis Ende 2023 kann für Ihr Kind unter 12 Jahren noch der bisherige Kinderreisepass beantragt werden. Ab 2024 geht das nicht mehr. Dann müssen Sie für Ihr Kind den "normalen" Reisepass wie für Erwachsene beantragen.

Bisherige Kinderreisepässe können aber noch bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit verwendet werden.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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