Kita zu – wann Sonderurlaub möglich ist!

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Schaukel im Garten einer geschlossenen Kita©fotolism_thai - iStock

Nicht nur Lehrpersonal wird momentan gesucht, auch Erzieher:innen fehlen. Aber welche Rechte haben Eltern eigentlich, wenn die Kita aufgrund von Personalmangels geschlossen bleibt oder die Betreuungszeiten stark eingeschränkt sind?

Das Wichtigste in Kürze:

- Bleibt die Kita wegen Personalmangels geschlossen, dürfen Eltern ihr Kind zu Hause betreuen.

- Fehlzeiten aufgrund mangelnder Betreuungsmöglichkeiten sind kein Kündigungsgrund.

- Anspruch auf Vergütung besteht zunächst weiter.

Wichtig: Grund der Kita-Schließung.

Kürzungen der Betreuungszeiten und Schließungen der Kita sind seit einigen Jahren keine Seltenheit. Vor allem in den Wintermonaten ist der Krankheitsstand bei Erzieher:innen durch Grippe- und Erkältungswellen regelmäßig so hoch, dass zeitweilige Schließungen der Einrichtungen wegen Personalmangels immer wieder vorkommen. Auch wenn viele Eltern mit Urlaub und dem Abbau von Überstunden versuchen, diese Engpässe abzufedern, stellt sich immer wieder die Frage, wann ein Elternteil zu Hause bleiben darf, um den Nachwuchs zu betreuen. Die Antwort hängt vom Grund der Kita-Schließung ab. Streikt zum Beispiel die Belegschaft und wurde dieser Streik auch angekündigt, haben die Eltern die Pflicht zunächst nach anderen Betreuungsmöglichkeiten zu suchen. Bei kurzfristigen Schließungen, zum Beispiel aufgrund von Personalmangels, dürfen Eltern ihr Kind jedoch zu Hause betreuen.

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?

Wer Anspruch auf Notbetreuung hat, ist regelmäßig von der Kommune abhängig. Hier greift die Begrifflichkeit der „Systemrelevanz“. Eltern mit systemrelevanten Jobs, also Tätigkeiten mit einer bedeutenden volkswirtschaftlichen oder infrastrukturellen Rolle, oder auch alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf Notbetreuung. Zum Nachweis der Systemrelevanz ist jedoch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.

Darf der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder kündigen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt im Falle der Kita-Schließung Arbeitnehmer:innen. Gemäß § 275 BGB darf die Arbeit nämlich dann verweigert werden, wenn diese nicht zumutbar ist. Darunter fällt nach allgemeiner Auffassung auch der Fall, dass Kinder aufgrund einer Kita-Schließung von zu Hause aus betreut werden müssen. Diese Fehlzeiten stellen also keinen Kündigungsgrund dar. Auch der Lohn wird zunächst weitergezahlt. Dies kann aber zum einen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden – hier sollten Arbeitnehmer:innen sich also zunächst schlaumachen – zum anderen wird der Lohn nur eine kurze Zeit weitergezahlt. Laut § 616 BGB dürfen Arbeitnehmende nämlich nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ der Arbeit fernbleiben.

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist

Lasse Paulus

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.

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