Kita geschlossen: Sonderurlaub, Notbetreuung & Elternrechte
©fotolism_thai - iStockGeschlossene Kitas und verkürzte Betreuungszeiten stellen Eltern vor einem Problem: Wer betreut das Kind – und darf man in so einem Fall zu Hause bleiben, ohne den Lohn zu verlieren oder eine Kündigung zu riskieren?
Das Wichtigste in Kürze:
Bleibt die Kita wegen eines Personalmangels geschlossen, dürfen Eltern ihr Kind zu Hause betreuen.
Fehlzeiten wegen geschlossener Betreuungsmöglichkeiten gelten nicht als Kündigungsgrund.
Lohn wird in der Regel zunächst weiter bezahlt – abhängig von den vertraglichen Regelungen.
Kita-Schließung: Dürfen Eltern zu Hause bleiben?
Vor allem im Herbst und Winter sind Kitas in Deutschland wegen Krankheitswellen immer wieder geschlossen. Manche Einrichtungen verkürzen auch die Betreuungszeiten, um den Betrieb mit den noch vorhandenen Erzieherinnen und Erziehern zu gewährleisten. Für Eltern ist das eine enorme Belastung. Viele versuchen, mit Urlaub oder Überstundenabbau den Betreuungsausfall zu überbrücken. Doch was ist erlaubt, wenn keine Betreuung möglich ist?
In solchen Fällen greift § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Eltern dürfen zu Hause bleiben, wenn sie kurzfristig und unverschuldet an der Arbeit gehindert sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kita wegen Krankheit der Erzieher*innen unerwartet geschlossen wurde.
Achtung: Wenn Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung § 616 BGB ausschließt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dann müssen Eltern Urlaubstage oder Überstunden einsetzen. Schauen Sie daher in Ihren Verträgen nach, was für Sie gilt. Wurde ein Kita-Streik vorher angekündigt, können Arbeitgeber*innen ebenfalls die Vergütung verweigern.
Anspruch auf Notbetreuung: Wer bekommt sie?
Ob eine Notbetreuung möglich ist, entscheidet in der Regel die zuständige Kommune. Vorrangig berücksichtigt werden:
Eltern mit systemrelevanten Berufen (zum Beispiel Pflege, Polizei, Energieversorgung, Bildung)
Alleinerziehende, die keine andere Betreuung sicherstellen können
Zum Nachweis der Systemrelevanz ist meist eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder Arbeitgeberin notwendig.
Checkliste: So finden Eltern Ersatzbetreuung bei Kita-Schließung
Wenn die Kita plötzlich schließt oder Betreuungszeiten eingeschränkt werden, hilft es, strukturiert vorzugehen. Die folgende Checkliste – orientiert an den Empfehlungen des Familienportal NRW – unterstützt Sie als Eltern dabei, schnell passende Lösungen zu finden:
Prüfen Sie, wer kurzfristig einspringen kann – etwa Großeltern, Freund*innen, Nachbar*innen oder andere Eltern.
Fragen Sie in Ihrer Kommune oder Kita, ob es digitale Plattformen oder Vermittlungsstellen für kurzfristige Betreuung gibt.
Überlegen Sie, ob Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten vorübergehend möglich sind.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kita-Leitung oder beim Jugendamt, ob eine Not- oder Ersatzbetreuung eingerichtet wird.
Prüfen Sie, ob Ihr Kind zeitweise in einer anderen Gruppe oder Einrichtung untergebracht werden kann.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin, ob das Kind kurzzeitig mit zur Arbeit gebracht werden darf (falls betrieblich möglich).
Melden Sie die Schließung sofort, damit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin planen kann.
Klären Sie, ob Sie Gleitzeit, Homeoffice oder Überstundenabbau nutzen können.
Wenn nötig, besprechen Sie Möglichkeiten wie unbezahlten Sonderurlaub oder die Nutzung des § 616 BGB.
Bauen Sie ein Notfallnetzwerk mit anderen Eltern auf – etwa durch wechselseitige Betreuung.
Halten Sie eine Notfall-Kindertasche bereit (mit Kleidung, Snacks, Beschäftigungsmaterial).
Prüfen Sie gemeinsam mit Kita oder Arbeitgeber, wie Sie bei wiederholtem Betreuungsausfall künftig besser reagieren können.
Kita zu: Darf der Arbeitgeber Lohn kürzen oder kündigen?
Das BGB (§ 275 und § 616) schützt in solchen Fällen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Wenn die Betreuung wegen einer Kita-Schließung objektiv unmöglich ist, dürfen Eltern die Arbeit zeitweise verweigern.
Für Arbeitnehmer*innen bedeutet das:
Eine Kündigung wegen der Fehlzeit ist nicht zulässig.
Der Lohn wird in der Regel für einige Tage weiterbezahlt – meist drei bis fünf Werktage, je nach Vertragslage.
Fazit: Frühzeitige Planen und rechtzeitig informieren
Eltern dürfen also wegen einer geschlossenen Kita der Arbeit fernbleiben. Allerdings gilt dies nur für eine begrenzte Zeit. Um Konflikte mit dem oder der Arbeitgeber*in zu vermeiden, sollten Sie sich frühzeitig darüber absprechen, welche Regelungen für Sie bei kurzfristigen Schließungen möglich sind. So bleiben Sie rechtlich abgesichert und können Ihr Kind oder Ihre Kinder in Ruhe betreuen, wenn die Kita zu ist.

Lasse Paulus
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.




