Teilzeit: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
©FatCamera - iStockMehr Zeit für Familie, Hobbys oder Ehrenamt: Das Arbeiten in Teilzeit bringt einige Vorteile mit sich. Erfahren Sie hier, was Teilzeit bedeutet, wann und wie Sie einen Antrag auf Teilzeit stellen – und mit welchen Gründen Arbeitgeber ablehnen dürfen.
Das Wichtigste in Kürze:
Teilzeit bedeutet, dass jemand weniger Stunden arbeitet als eine Vollzeitkraft.
Arbeitnehmer*innen haben einen gesetzlichen Anspruch Teilzeit.
Voraussetzung ist, dass in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten länger als 6 Monate beschäftigt sind.
Arbeitgeber dürfen einen Antrag nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen.
Reagieren Arbeitgebende innerhalb eines Monats nach Ihrem Antrag nicht, verringert sich Ihre Arbeitszeit automatisch.
Der Antrag auf Teilzeit muss drei Monate zuvor schriftlich gestellt werden.
Teilzeit darf keine Nachteile beim Stundenlohn oder sonstigen Rechten verursachen.
Ab wann spricht man von Teilzeit?
Teilzeit liegt immer dann vor, wenn Sie weniger arbeiten als in Vollzeit beschäftigte Kolleg*innen – so regelt es § 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dies kann bei 20, 30 oder auch schon bei 35 Stunden pro Woche der Fall sein.
Wann haben Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeit?
Sie haben gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG ein Recht darauf, Ihre Arbeitszeit zu verringern, wenn Sie:
- 1.
länger als sechs Monate in einem Unternehmen
- 2.
mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind. Auszubildende zählen nicht dazu.
Wie beantragen Sie Teilzeit?
Sie müssen Teilzeit spätestens drei Monate vorher in Textform – also als Brief ohne Unterschrift oder per Mail – Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
Sie müssen außerdem darlegen,
wie viele Stunden Sie künftig arbeiten wollen,
wie Sie die Stunden verteilen wollen.
Sie müssen Ihren Wunsch auf Teilzeit nicht begründen.
Wichtig: Reagiert Ihr Arbeitgeber nicht bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn, gilt Ihr Wunsch auf Teilzeit als festgelegt.
Können Arbeitgeber Teilzeit verweigern?
Ihr Arbeitgeber darf Ihren Wunsch auf Teilzeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe gegen die Reduzierung sprechen. Die Ablehnung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn ebenfalls in Textform mitgeteilt werden.
Solche Gründe liegen vor bei einer wesentlichen Beeinträchtigung
der Organisation
des Arbeitsablaufs
der Sicherheit im Betrieb
oder wenn unverhältnismäßige Kosten durch die Teilzeit verursacht werden.
Aktuell wird darüber diskutiert, Teilzeit nur noch zuzulassen, wenn ein besonderer Grund dafür besteht – beispielsweise wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen. Den Antrag Kein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit hat die CDU vorbereitet. Darüber soll der Bundesparteitag Ende Februar entscheiden.
Wann ist eine Ablehnung der Teilzeit zulässig?
Beispiele für eine zulässige Ablehnung:
Wenn es entgegenstehende Teilzeitwünsche der anderen Beschäftigten gibt.
Servicekonzepte, die einen oder eine Ansprechpartner*in für Kund*innen vorsehen.
Nachgewiesener Fachkräftemangel. Arbeitgebende müssen aber konkrete Bemühungen zur Personalsuche nachweisen können.
Übrigens: Auch Arbeitnehmende, die sich aktuell in Elternzeit befinden, können einen Antrag auf Teilzeit stellen – während der Elternzeit oder nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz. Auf unserer Seite finden Sie ein passendes Musterformular: Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit.
Arbeitgeber müssen Ablehnungsgrund beweisen
Arbeitgebende müssen beweisen, dass betriebliche Gründe auch tatsächlich gegen eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit sprechen.
Das Arbeitsgericht Hannover hat einen pauschalen Verweis auf einen Fachkräftemangel nicht ausreichen lassen (Az: 5 Ca 142/22). Vielmehr hätte ein betriebliches Organisationskonzept für die Arbeitsregelung vorliegen müssen.
Der Arbeitgeber, eine Bäckerei, hätte konkret nachweisen müssen, dass eine offene Stelle in Teilzeit nicht besetzt werden könne, beispielsweise durch eine Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit.
Welche Regeln gelten für Teilzeitbeschäftigte?
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter oder besser behandelt werden als Kolleg*innen in Vollzeit. Sie sind außerdem in dem Umfang zu entlohnen, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines oder einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleg*in entspricht.
Behalten Sie auch im Blick, dass sich durch die Teilzeit Ihr monatliches Einkommen reduziert – und dadurch auch Ihre Einzahlungen in die Rente. Mit dem Teilzeitrechner des Bundesamts für Arbeit und Soziales können Sie Ihr Einkommen berechnen. Wenn es Ihnen möglich ist, können Sie neben Ihrer Teilzeitstelle einer selbstständigen Beschäftigung oder einem Minijob nachgehen, um Ihre Rente aufzubessern.
Übrigens: Auch Rentner*innen können weiterarbeiten. Mit der Aktivrente können sie bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze kann man neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen – ohne dass es Kürzungen bei der Rente gibt.
Teilzeit: Können Sie zur Vollzeit zurückkehren?
Eine Garantie, auf die volle Stelle zurückzukehren, gibt es nicht. Aber: Arbeitgeber müssen Sie bevorzugt berücksichtigen, wenn ein Arbeitsplatz besetzt werden soll. Denken Sie daran, auch den Wunsch auf mehr Arbeit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef schriftlich mitzuteilen.
Brückenteilzeit: die befristete Teilzeit
Arbeitnehmer*innen können auch nur eine Zeit lang in Teilzeit gehen (§ 9a TzBfG). Die sogenannte Brückenteilzeit regelt, dass im Anschluss wieder Vollzeit gearbeitet wird.
Die Reduzierung muss mindestens ein Jahr und nicht länger als fünf Jahre betragen. Die sogenannte Brückenteilzeit gilt nur in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten.
Wichtig: Ein erneuter Anspruch, die Arbeitszeit weiter zu reduzieren, besteht erst wieder nach zwei Jahren.
Fazit: Teilzeit? Sie haben ein Recht darauf
Das Recht auf Teilzeit gibt Arbeitnehmer*innen mehr Freiheit bei der Gestaltung ihres Arbeitslebens. Wer die Voraussetzungen (mindestens sechs Monate im Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten) erfüllt, kann seine Arbeitszeit reduzieren, ohne um seinen Job fürchten zu müssen. Es ist wichtig, den Antrag schriftlich und drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.




