Darf ich mich wegen einer Schönheits-OP krankschreiben?
©Olena Miroshnichenko - iStockOb aus ästhetischen Gründen oder wegen medizinischer Notwendigkeit: Schönheitsoperationen sind längst gesellschaftliche Realität. Doch dürfen Sie sich nach einem solchen Eingriff krankschreiben lassen? Es kommt drauf an – und worauf, erklärt MEINRECHT Ihnen hier.
Das Wichtigste in Kürze:
Eine Krankschreibung ist möglich, wenn die Operation medizinisch notwendig war.
Ist die Operation medizinisch notwendig, gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie bei
jeder anderen Krankheit.Bei rein ästhetischen Eingriffen dürfen Ärzt*innen grundsätzlich keine Krankschreibung
ausstellen.Die Erholungszeit nach einer rein ästhetischen OP muss in der Regel über Urlaub oder
unbezahlte Freistellung abgedeckt werden.Treten Komplikationen auf, kann eine Krankschreibung möglich sein.
Krankschreibung wegen medizinisch notwendigem Eingriff
Eine Krankschreibung ist zulässig, wenn die Schönheitsoperation medizinisch indiziert war. Bei einer Nasenoperation wäre dies beispielsweise der Fall, wenn sie aufgrund von Atemproblemen durchgeführt wird. Arbeitsrechtlich besteht dann kein Unterschied zu einer Krankschreibung wegen einer Erkältung, Grippe oder anderen gesundheitlichen Leidens.
Krankschreibung wegen rein kosmetischer Eingriffe
Anders verhält es sich mit der Krankschreibung bei Operationen, die ausschließlich aus ästhetischen Gründen erfolgen und nicht medizinisch notwendig sind. In diesen Fällen dürfen Sie sich nicht krankschreiben lassen – so regelt es § 3 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Für die erforderliche
Erholungszeit müssen Sie daher Urlaub nehmen oder – sofern möglich – eine unbezahlte Freistellung vereinbaren.
Achtung: Wer sich dennoch krankschreiben lässt und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zu einer Abmahnung reichen können.
Abgrenzung: Es kommt auf die Notwendigkeit der Schönheits-OP an
Ob Sie sich wegen einer Schönheitsoperation krankschreiben lassen können, hängt also davon ab, ob sie medizinisch notwendig war oder aus rein aus ästhetischen Gründen erfolgte. Die medizinische Notwendigkeit können Sie durch Fachgutachten oder einer Stellungnahme ihrer Ärztin oder Ihres
Arztes feststellen lassen. In folgenden Fällen kann eine medizinische Notwendigkeit bestehen:
Brustverkleinerung: Chronische Rückenschmerzen, Haltungsschäden
Bauchdeckenstraffung: Starke Hautlappen nach Gewichtsabnahme, Infektionsneigung
Lidstraffung: Gesichtsfeldeinschränkung durch hängende Lider
Nasenkorrektur: Atemprobleme durch Nasenscheidewand
Wiederherstellungs-OPs: Nach Unfall oder Krankheit (zum Beispiel Brustrekonstruktion nach
einer Krebserkrankung)
Schönheits-OP: Krankschreibung nach Komplikationen?
Wenn es nach einer rein kosmetischen Operation zu Problemen kommt – zum Beispiel zu einer Entzündung, starken Schmerzen oder einer schlechten Wundheilung – können Sie möglicherweise krankgeschrieben werden. Entscheidend ist, dass Sie wirklich krank sind und deshalb nicht arbeiten können. Solche Komplikationen gelten dann ganz normal als Krankheit.
Nur wenn Sie die Probleme absichtlich oder durch besonders leichtsinniges Verhalten selbst verursachen, kann die Krankschreibung ausgeschlossen sein. Allein die Entscheidung für eine Schönheits-OP und dass Sie mögliche Risiken in Kauf nehmen, reicht dafür in der Regel nicht aus.
Müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die OP informieren?
Grundsätzlich gilt: Bei einer Krankschreibung müssen Sie den Grund der Krankheit nicht angeben. Sie müssen Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber nur über die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit informieren. Das Gleiche gilt, wenn Sie für eine rein ästhetische Operation Urlaub beantragen wollen. Den Grund müssen Sie nicht mitteilen, Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss den Urlaub nur vorab genehmigen.
Übrigens: Lesen Sie auch, was gilt, wenn Sie krank in den Urlaub fahren wollen.
Fazit: Es kommt auf den Einzelfall an
Eine Krankschreibung nach einer Schönheitsoperation ist möglich – aber nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt oder echte Komplikationen auftreten. Bei rein ästhetischen Eingriffen muss die Ausfallzeit grundsätzlich über Urlaub oder Freistellung geregelt werden. Entscheidend sind immer der konkrete Einzelfall und die Frage, ob eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit besteht.

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.



