Parkausweis für Menschen mit Behinderung: Welche Farben gelten?

Von Frauke Stamm & Anna Kristina BückmannLesezeit: 3 min22.01.2026
Foto: in einem Auto liegt ein Sonderparkausweis©Björn Wylezich - AdobeStock

In Deutschland gibt es Parkberechtigungen für Menschen mit Behinderung in unterschiedlichen Farben. Meistens sind sie blau und orange. Aber es gibt auch noch gelb. MEINRECHT erklärt, welche Farbe wann ausgestellt wird – und welche Berechtigungen damit verbunden sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Hauptsächlich gibt es blaue und orangefarbene Behinderten-Parkausweise.

  • Nur der blaue EU-Parkausweis erlaubt in der Regel das Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhl-Symbol.

  • Zusätzlich bestehen regionale Sonderregelungen.

  • Für den blauen Parkausweis ist meist ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen wie „aG“ oder „Bl“ nötig.

  • Besitzer*innen des orangefarbenen Parkausweises haben gewisse Parkerleichterungen – wie auch die des blauen Ausweises.

  • Falschparken beziehungsweise Parken mit falscher Farbe kann zu Bußgeld oder Abschleppen führen.

Blauer Behinderten-Parkausweis

Der europaweit standardisierte blaue Behinderten-Parkausweis erlaubt das Parken

  1. 1.

    auf offiziell ausgeschilderten Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol sowie

  2. 2.

    weitere Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenverkehr.

Zu den Parkerleichterungen zählen:

  1. 1.

    das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden,

  2. 2.

    kostenloses Parken an Parkuhren oder in Parkscheinautomaten-Zonen,

  3. 3.

    das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen sowie

  4. 4.

    das Parken auf Bewohnerparkplätzen.

Voraussetzung dafür ist, dass kein zumutbarer Parkplatz näher verfügbar ist. Dieser Ausweis gilt nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen EU-Staaten.

Voraussetzung: Schwerbehindertenausweis

Um den blauen Parkausweis zu erhalten, ist in der Regel ein Schwerbehindertenausweis Voraussetzung. Dieser muss bestimmte Merkzeichen wie „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) enthalten.

Orangefarbener Parkausweis

Den orangefarbenen Parkausweis erhalten Menschen, die bestimmte Geh- und Mobilitätseinschränkungen haben, aber nicht die strengeren Voraussetzungen für den blauen EU-Ausweis erfüllen.

Er enthält ebenfalls die Parkerleichterungen wie mit dem blauen Ausweis. Allerdings berechtigt er grundsätzlich nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Eine Ausnahme dafür besteht jedoch in Berlin und Brandenburg.

Besondere Regelungen in einzelnen Bundesländern

In einigen Bundesländern gibt es Besonderheiten: So können die Behörden in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Brandenburg ihre orangefarbenen Ausweise teilweise an einen erweiterten Personenkreis ausgeben oder zusätzliche regionale Parkerleichterungen vorsehen.

Gelber Parkausweis

Die Ausgabe der Parkausweise selbst ist bundesweit einheitlich geregelt. Bei den Parkrechten für die orangefarbenen Ausweise gibt es aber weitere regionale Unterschiede.

Einige Bundesländer haben eigene Varianten oder zusätzliche Erleichterungen, beispielsweise gelbe Ausweise in Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, die den orangefarbenen sehr ähnlich sind. Jedoch umfasst der gelbe Ausweis dort einen größeren Personenkreis.

Für wen gilt der gelbe Parkausweis?

Der gelbe Parkausweis gilt für Personen

  • denen das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 zuerkannt wurde und die sich maximal 100 Meter weit fortbewegen können.

  • die sich aufgrund einer erheblichen vorübergehenden (Operation, Unfall, Krankheit) oder amtlich noch nicht anerkannten dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung maximal 100 Meter weit fortbewegen können.

Falschparken: Bußgeld oder Abschleppen drohen

Die Berechtigung, auf einem Behindertenparkplatz zu parken, ist in § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verankert. Darin ist unter anderem geregelt, dass nur mit einem entsprechenden Parkausweis das Halten/Parken auf diesen Plätzen zulässig ist.

Ohne einen solchen Parkausweis können Bußgelder drohen oder das Fahrzeug wird abgeschleppt und die Kosten dafür werden Ihnen in Rechnung gestellt. Für das unberechtigte Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen droht laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 55 Euro.

Bußgeld wegen falscher Farbe vom Behinderten-Parkausweis

Ein Mann aus Brandenburg parkte mit seinem Auto auf einem Behindertenparkplatz in Warnemünde (Mecklenburg-Vorpommern). Dafür erhielt er von Mitarbeitenden des Ordnungsamtes ein Bußgeld in Höhe von 219 Euro.

Das Problem: Der Rollstuhlfahrer war im Besitz eines orangefarbenen Parkausweises. In Mecklenburg-Vorpommern darf man damit aber nicht auf einem Behindertenparkplatz parken. Dafür ist der gelbe Ausweis nötig.

Fazit: Auf regionale Regelung achten

Nur mit dem blauen EU-Parkausweis dürfen Sie auf Parkplätzen für Personen mit Behinderung parken. Der orangefarbene Ausweis erleichtert zwar viele Alltagssituationen, ersetzt aber diese spezielle Berechtigung nicht. Je nach Bundesland gelten zusätzliche regionale Regeln.

Quellen:

Your Europe, EU-Parkausweis für Personen mit Behinderung – Deutschland (abgerufen am: 9.1.2026)

Sozialverband VdK Deutschland, Behindertenparkplätze: Wer darf sie nutzen, wer nicht? (abgerufen am: 9.1.2026)

Sozialverband Deutschland, Blauer, gelber und orangefarbener Parkausweis für Menschen mit Behinderung (abgerufen am: 9.1.2026)

Verkehrsrecht
Frauke Stamm

Frauke Stamm

Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin.

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