BGH-Grundsatzurteil: Rückwärtsfahren in Einbahnstraße ist verboten

Lesezeit: 2 minVerkehrsrecht
Blogartikel: BGH-Grundsatzurteil: Rückwärtsfahren in Einbahnstraße verboten ©StGrafix - iStock

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in Einbahnstraßen nicht rückwärts gefahren werden darf. Es gibt Ausnahmen. Wir erläutern Ihnen, welche das sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist auch für nur wenige Meter verboten.

  • Als Bußgeld drohen 50 Euro.

  • Es gibt zwei Ausnahmen: beim unmittelbaren Rangieren in eine Parklücke sowie beim Rückwärtsausfahren aus einer Grundstückseinfahrt.

Strafe fürs Rückwärtsfahren

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) (VI ZR 287/22) entschieden, dass es generell verboten ist, in Einbahnstraßen rückwärts zu fahren. Wer sein Auto entgegen der Fahrtrichtung bewegt, dem droht ein Bußgeld.

Laut Bußgeldkatalog sind das 50 Euro.

Rückwärtsfahren bedeutet, das Auto entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu bewegen. Dabei geht es nicht darum, in welche Richtung das Fahrzeug zeigt, sondern in welche Richtung es sich bewegt. Also: Man muss in die Richtung fahren, in die der Pfeil zeigt.

Übrigens: Den sogenannten Anscheinsbeweis, der bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Ausfahren aus Grundstückseinfahrten häufig zum Tragen kommt, ließ der BGH hier nicht gelten.

Beim Anscheinsbeweis wird dem Ausfahrenden ein (mit)verschulden gegeben. Es wird angenommen, dass er nicht die nötige Sorgfalt angewendet hat, die er beim Ausfahren gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden hätte haben müssen. Der An­scheins­be­weis gelte aber nur bei ty­pi­schen Ver­kehrs­ge­sche­hen. Das sei bei der rückwärts fahrenden gerade Frau nicht so.

Verbot des Rückwärtsfahrens gilt auch für freie Parklücken

Auch ist es verboten, in Einbahnstraßen rückwärts zu fahren, um zu einer freien Parklücke zu gelangen.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Autofahrerin für einige Meter den Rückwärtsgang eingelegt, um einem ausparkenden Auto Platz zu verschaffen. Dabei stieß die Frau mit ihrem Auto mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Der Fahrer des anderen Autos fuhr gerade rückwärts von einem Grundstück auf die Einbahnstraße.

Das Landgericht Düsseldorf entschied: Die Frau durfte mit ihrem Auto in der Einbahnstraße rückwärts fahren. Auf kurzer Strecke sei das Fahren entgegen der Fahrtrichtung eine Behelfsmaßnahme. Der BGH hob das Urteil auf.

Ausnahmen vom Verbot des Rückwärtsfahrens

Zwei Ausnahmen vom Verbot des Rückwärtsfahrens in Einbahnstraßen ließen die Richter:innen allerdings zu:

  • Wenn man (unmittelbar) rückwärts einparkt (rangiert), ist das Rückwärtsfahren zulässig.

  • Wenn man rückwärts von einem Grundstück in die Einbahnstraße fährt.

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Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung spürt sie spannende Rechtsthemen für meinrecht.de auf und beantwortet sie durch ihr Wissen als Volljuristin für die Leser:innen.

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