Krieg am Urlaubsort – was wird aus Ihrer Reise?

Von Anna Kristina BückmannLesezeit: 3 min16.06.2025
Stornierung Flug

In der Nacht zum 13. Juni hat Israel mit einem Großangriff auf den Iran begonnen. Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach Israel und den Iran ab und warnt vor solchen in die Vereinigten Arabischen Emirate. Was können Sie tun, wenn Sie eine Reise gebucht haben?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Krieg im Urlaubsland können Pauschalreisen kostenlos storniert werden.

  • Wenden Sie sich dazu an Ihren Reiseveranstalter.

  • Anderes gilt bei Individualreisen.

Pauschalreise stornieren

Haben Sie eine Pauschalreise nach Israel oder in den Iran geplant, können Sie diese vor Reiseantritt kostenlos stornieren. Erklären Sie Ihrem Reiseveranstalter gegenüber am besten so früh wie möglich, dass Sie die Reise wegen der aktuellen Umstände vor Ort nicht mehr antreten und vom Vertrag zurücktreten wollen. Der Reiseveranstalter muss Ihnen innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis erstatten.

Normalerweise erhebt der Reiseveranstalter im Falle einer Stornierung Gebühren. In dem Fall, dass ein Krieg in dem Urlaubsland herrscht, darf er dies aber nicht. Denn es liegen sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ (§ 651h Absatz 3 BGB) vor. Das Gesetz meint damit solche Gegebenheiten, auf die weder Sie noch der Veranstalter einen Einfluss haben (Naturkatastrophen, Streik, politische Unruhen, Epidemien).

Auch der Reiseveranstalter selbst kann die Reise stornieren. Dann haben Sie Anspruch auf eine Erstattung des Reisepreises. Eine darüberhinausgehende Entschädigung für die Absage der Reise können Sie nicht verlangen.

Sie sind bereits vor Ort?

Sind Sie bereits in Israel oder dem Iran, können Sie den Pauschalreisevertrag kündigen. Für die noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen können Sie Ihr Geld vom Veranstalter zurückfordern.

Auch können Sie den Reisepreis mindern, wenn gebuchte Leistungen (Transport, Unterkunft, Essen) nicht mehr dem entsprechen, wie man es für gewöhnlich erwarten kann. Dann liegt ein Reisemangel vor. Sie können dann – entsprechend der Frankfurter Tabelle – einen entsprechenden Teil des Geldes einbehalten oder, sollten Sie bereits gezahlt haben, diesen vom Reiseunternehmen zurückfordern. Hier hilft das Musterformular zur Mängelanzeige am Urlaubsort. Melden Sie den Mangel unbedingt gleich Ihrem Reiseleiter vor Ort, oder, sollte es diesen nicht geben, dem Veranstalter.

Weitere Rechte durch EU-Richtlinie

Durch die EU-Richtlinie für Pauschalreisen haben Sie weitere Rechte. So ist der Veranstalter beispielsweise dazu verpflichtet, Ihre Rückreise zu organisieren, wenn die Abreise in der Pauschalreise enthalten ist. Dies gilt auch dann, wenn die geänderte Rückreise mitunter teurer ist. Müssen Sie wegen der Umstände länger am Urlaubsort bleiben, so muss der Veranstalter für höchstens drei Nächte in einer Unterkunft für Sie aufkommen.

Sie reisen erst später an?

Liegt Ihre Nahost-Reise noch in der Zukunft, sollten Sie jedoch (noch) nicht stornieren. Denn dann werden eventuell Stornierungsgebühren fällig, sollte sich die Lage bis zu Ihrer Anreise beruhigt haben. Warten Sie daher ab und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter. Halten Sie auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts im Blick.

Sie haben Ihre Reise individuell gebucht?

Haben Sie keine Pauschalreise gebucht, sondern selbst zusammengestellt, gelten andere Regeln. Einfach ist der Fall, wenn der gebuchte Flug nach Israel oder in den Iran oder das Hotel vor Ort wegen des Krieges annulliert worden ist. Dann gibt es für Sie Geld zurück. Oder: Sie wählen einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt. Sie haben die Wahl. Wegen der aktuellen Lage in Nahost haben viele Fluggesellschaften ihre Flüge nach Israel und Teheran vorerst gestrichen.

Anders liegt der Fall, wenn Flug und Hotel weiterhin angeboten und genutzt werden können. Dann haben Sie auch kein Recht, kostenfrei zu stornieren. Der Anbieter kann eine Stornierungsgebühr erheben. Sprechen Sie in diesem Fall am besten mit dem Anbieter. Eventuell lässt er sich aus Kulanz darauf ein, Ihnen einen Gutschein für eine spätere Buchung auszustellen.

Reiserecht
Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrer journalistischen Erfahrung recherchiert sie interessante Rechtsthemen für meinrecht.de – und beantwortet diese mit ihrem Wissen als Anwältin für Sie.

Bleiben Sie informiert

Verpassen Sie keine wichtigen Neuigkeiten und Tipps rund um Ihre Rechte. Melden Sie sich jetzt zu unserem Newsletter an und erhalten Sie regelmäßig aktuelle Informationen, exklusive Ratgeber und praktische rechtliche Tipps – verständlich und auf den Punkt gebracht. Kostenlos und jederzeit kündbar.

Jetzt anmelden und rechtlich informiert bleiben!

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.

Das könnte Sie auch interessieren