Verletzt beim Firmensport: Wer haftet?
©TommL - iStockAuch bei sportlichen Firmenaktivitäten können Unfälle passieren. Rechtlich schwierig ist dabei die Frage, wann die gesetzliche Unfallversicherung einspringt. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der Veranstaltung – und worauf es dabei ankommt.
Das Wichtigste in Kürze:
Betriebssport ist grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Versicherungsschutz besteht nur bei klarem beruflichem Zusammenhang.
Voraussetzungen sind Regelmäßigkeit, Ausgleichscharakter und betriebliche Organisation.
Wettkampf- und Eventcharakter sprechen gegen versicherten Betriebssport.
Gerichte entscheiden häufig nach Einzelfall.
Wer haftet bei Firmensport?
Es kommt darauf an, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt – und das hängt maßgeblich von der Art der Veranstaltung ab. Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) zahlt, wenn Mitarbeitende einen Unfall im Rahmen beruflicher Tätigkeiten haben. Es muss jedenfalls ein klarer Bezug zur Arbeit bestehen.
Übrigens: Gesetzlich geregelt sind Arbeitsunfälle in § 8 des siebten Sozialgesetzbuchs.
Firmensport: nur mit beruflicher Veranlassung
Damit die GVU einspringt, müssen Firmensportveranstaltungen beruflich veranlasst sein. Sie deckt nur Unfälle, die sich im Zusammenhang mit dem Betriebssport ereignen. Das ist der Fall, wenn die Veranstaltung
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Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist
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und als offizielle Firmenveranstaltung organisiert wird.
Abgrenzung Betriebsport: nicht immer eindeutig
Die Abgrenzung zwischen Betriebssport und anderen sportlichen Firmenveranstaltungen ist oft schwierig. Regelmäßig landen Fälle vor Gericht, bei denen sich Mitarbeitende auf einer betrieblichen Sportveranstaltung verletzt haben und nun Ersatz von der Versicherung verlangen.
Folgende Kriterien zeichnen eine Veranstaltung als Betriebssport aus:
Ausgleichscharakter: Die sportliche Betätigung dient dem körperlichen Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit.
Regelmäßigkeit: Der Sport wird regelmäßig durchgeführt, nicht nur einmal im Jahr.
Offenheit: Die Teilnahme steht allen Beschäftigten offen.
Betrieblicher Bezug: Zeitlich und räumlich besteht ein Zusammenhang mit der Arbeitszeit oder dem Arbeitsort.
Keine Haftung bei Wettkämpfen
Wird hingegen der Wettkampfcharakter betont, handelt es sich nicht mehr um Betriebssport. In solchen Fällen leistet die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Dies hat die Rechtsprechung bei einem jährlich stattfindenden Unternehmens-Fußballturnier angenommen (Az. S 6 U 518/18). Auch wurde ein Firmenlauf, bei dem zahlreiche Unternehmen teilnahmen, nicht als Betriebssport anerkannt (Az. S 17 U 237/18).
Fazit: Kein Schutz ohne betrieblichen Zusammenhang
Ob ein Unfall beim Firmensport abgesichert ist, hängt maßgeblich von der rechtlichen Einordnung der Veranstaltung ab. Nur wenn der Sport als Betriebssport mit klarem Bezug zur beruflichen Tätigkeit organisiert ist, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Bei einmaligen Events oder wettkampforientierten Veranstaltungen tragen Beschäftigte das Risiko hingegen selbst.
Quellen:
Beck'scher Onlinekommentar, Hau/Poseck, § 611a BGB, Rn. 95, 77 Ed., Stand 1.2.2026
BSG, Urt. v. 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R, NJW 2007, 399

Lilly Keymel
steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.



