Duschen, Umziehen, Laptop starten: Was gehört zur Arbeitszeit?

Von Lilly KeymelLesezeit: 4 min15.06.2025
Während der Arbeitszeit fährt ein Mann auf seinem Spinning Bike und arbeitet am Laptop im Homeoffice.©urbazon - iStock

Was zur Arbeitszeit zählt, ist nicht immer eindeutig. MEINRECHT hat für Sie recherchiert, was das Gesetz sagt, worauf Sie achten müssen und wann selbst das Umziehen mit zur Arbeitszeit zählt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nicht jede Vorbereitung gehört zur Arbeitszeit.

  • Pausen müssen von der Arbeitszeit abgezogen werden.

  • Wichtig ist: Was steht in Ihrem Arbeitsvertrag?

Wann beginnt die Arbeitszeit?

Der Beginn der Arbeitszeit ist gesetzlich nicht geregelt. Wenn man aber den Arbeitszeitbegriff zugrunde legt, beginnt die Arbeitszeit dann, wenn Sie als Arbeitnehmer:in anfangen zu arbeiten oder Ihre Arbeitsleistung anbieten. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber:innen in der Lage sein, die Arbeitsleistung entgegenzunehmen.

Im Umkehrschluss ist die Zeit, in der Sie nicht arbeiten, auch nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dazu gehören zum Beispiel private Telefongespräche, Surfen im Internet oder auch der Besuch in der Cafeteria. Ruhepausen werden ebenfalls nicht in die Arbeitszeit mit einberechnet.

Wichtig: Eine abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung ist stets möglich. Achten Sie also darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.

Was gehört zur Arbeitszeit?

Zur Arbeitszeit zählt unter anderem:

  • Vor- und Nachbereitungshandlungen, die für die Arbeit erforderlich sind

  • Duschen, wenn es aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist

  • Betriebsbedingte Wartezeiten, wie zum Beispiel das Warten auf eine Maschine

  • Innerbetriebliche Wegezeiten

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat außerdem bestätigt, dass das Umziehen zur Arbeitszeit gehört, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitskleidung erwünscht und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Zum Beispiel bei Schutzkleidung oder steriler Kleidung.

Übrigens: Es gehört auch zur Arbeitszeit, wenn Sie Ihren Laptop starten. Dies fällt unter die sogenannte „Rüstzeit“. Also der Zeit, die zur Vorbereitung einer bestimmten Arbeit notwendig ist.

Was zählt nicht zur Arbeitszeit?

Neben privaten Telefongesprächen und Surfen zählt ebenfalls nicht zur Arbeitszeit:

  • Wegzeiten von der Wohnung zum Arbeitsplatz

  • Umziehen oder Duschen, wenn es nicht betrieblich vorgesehen ist

Achtung: Fahren Sie also mit dem Fahrrad zu Arbeit und müssen sich dann noch umziehen oder duschen, gehört dies nicht zu Ihrer Arbeitszeit.

Wann endet die Arbeitszeit?

Für das Ende der Arbeitszeit gelten dieselben Grundsätze. Die Arbeitszeit endet also dann, wenn Sie Ihre Arbeit einstellen und Ihre Arbeitskraft nicht mehr anbieten. So gehört zum Beispiel zur Arbeitszeit, wenn Sie ihren Laptop herunterfahren oder auch ihre Arbeitskleidung ablegen.

Ruhepausen werden nicht einberechnet

Durch Ruhepausen haben Sie die Möglichkeit, sich von Ihrer Arbeit zu erholen. Bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden ist es sogar verpflichtend, mindestens 30 Minuten Pause zu machen. Während der Ruhepausen soll also nicht gearbeitet werden. Daher gehören sie auch nicht zu Arbeitszeit.

Übrigens: Im Internet gibt es Arbeitszeitrechner, mit denen Sie Ihre Arbeitszeit genau berechnen können.

Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müssen Unternehmen aber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen (AZ: 1 ABR 22/21). Es reicht nicht aus, Arbeitnehmer:innen nur die Möglichkeit zur Erfassung geben. Sie müssen diese auch tatsächlich festhalten. Die Erfassung gilt für alle Arbeitnehmenden, außer für leitende Angestellte.

Sonderfall: Dienstreisen

Unklar ist, inwiefern Dienstreisen zur Arbeitszeit gehören. Eine Meinung besagt, dass die Reisezeit nur dann zur Arbeitszeit gehört, wenn darin selbst die Arbeitsleistung besteht. Dies ist zum Beispiel bei LKW-Fahrer:innen der Fall. Eine Ausnahme ist es, wenn während der Reisezeit Vorbereitungen für die Arbeit vorgenommen werden.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich hiervon abgewendet und vertritt heute die Ansicht, dass Sie als Arbeitnehmer:in auch auf der Dienstreise Interessen und Aufgaben Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin wahrnehmen und diese somit auch zur Arbeitszeit gehören. So hat das BAG zum Beispiel die von Arbeitgeber:innen veranlasste Fahrt mit dem PKW (AZ. 9 AZR 519/05) oder auch Langstreckenflüge (AZ. 5 AZR 553/17) als Arbeitszeit angesehen.

Wie sieht es im Homeoffice aus?

Auch für mobiles Arbeiten oder die Arbeit im Homeoffice gelten die üblichen Grundsätze zur Arbeitszeit. So werden Ruhepausen und private Aktivitäten nicht mit einberechnet. Hier spielt die Zeiterfassung eine wichtige Rolle. Denn vor allem im Homeoffice neigen Arbeitnehmer:innen schneller mal dazu, neben der Arbeit noch alltägliche Aufgaben zu erledigen.

Vorsicht geboten: Arbeitszeitbetrug

Mit Blick auf die Arbeitszeiterfassung ist es besonders wichtig, dass Sie nur die Zeiten erfassen, die tatsächlich zu Ihrer Arbeitszeit gehören. Berechnen Sie private Tätigkeiten mit ein oder überziehen Sie Ihre Ruhepausen, kann dies zu einem Arbeitszeitbetrug führen. Dann drohen Ihnen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen.

Fazit: Konzentrieren Sie sich auf Ihre Arbeit

Zur Arbeitszeit gehört grundsätzlich also nur das, was auch zu Ihrer Arbeit gehört. Konzentrieren Sie sich also darauf und vermeiden Sie private Angelegenheiten während der Arbeitszeit. Außerdem empfehlen wir, ausreichend Wegzeit mit einzuplanen, insbesondere, wenn Sie mit dem Rad unterwegs sind oder eine längere Anfahrt bevorsteht.

Arbeitsrecht
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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