Arzt verweigert Einsicht in Patientenakte: Das sind Ihre Rechte

Von Lilly KeymelLesezeit: 3 min07.09.2025
Foto: Eine Frau sitzt vor ihrem Arzt und diskutiert weshalb sie ihre Patientenakte nicht einsehen darf.©Nastasic - iStock

Sie möchten Ihre Patientenakte einsehen – zum Beispiel für eine zweite Meinung oder zur Klärung offener Fragen. Doch Ihr Arzt oder Ihre Ärztin verweigert die Herausgabe. Was Sie in diesem Fall tun können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie haben einen Anspruch auf Einsicht oder eine Kopie.

  • Die Einsicht kann in Ausnahmefällen verweigert werden.

  • Eine Herausgabe des Originals ist nicht möglich.

Patientenakte: Was steht drin?

In der Patientenakte dokumentieren Ärztinnen und Ärzte alle relevanten Informationen über die Behandlung:

  • Diagnosen,

  • Untersuchungen,

  • Befunde,

  • Therapien und

  • Ergebnisse.

Sie dient der Behandlungssicherheit und kann bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler ein wichtiges Beweismittel sein.

Wussten Sie? Ärzt*innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Patientenakte nach Abschluss der Behandlung für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Wer darf die Patientenakte einsehen?

Folgende Personen haben ein Recht darauf, die Patientenakte einzusehen:

  • Sie selbst als Patientin oder Patient.

  • Das Praxis- und Klinikpersonal, soweit es für die Behandlung erforderlich ist.

  • Andere Personen nur dann, wenn Sie ausdrücklich einwilligen.

Die Inhalte der Patientenakte unterliegen nämlich der ärztlichen Schweigepflicht. Verstirbt der Patient oder die Patientin, haben Angehörige oder Erben ein Einsichtsrecht. Es sei denn, es ist anzunehmen oder bekannt, dass der Wille des/der Patient*in dem entgegengestanden hätte.

Herausgabe: Kopie ja – Original nein

Als Patient*in haben Sie gemäß § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Anspruch darauf, Ihre Patientenakte einzusehen und auch eine Kopie von dieser zu bekommen.

Das Original darf nicht herausgegeben werden, weil der Arzt oder die Ärztin verpflichtet ist, die Patientenakte mindestens zehn Jahre nach Behandlung weiter aufzubewahren.

Arztwechsel: Überlassung des Originals?

Bei einem Arztwechsel wird die Patientenakte in der Regel nicht im Original herausgegeben, sondern nur in Kopie. Eine Weitergabe des Originals an eine andere Praxis ist nur dann möglich, wenn die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt seiner gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht weiterhin nachkommen kann. Das bedeutet: Er oder sie muss auch nach der Weitergabe jederzeit Zugriff auf die vollständige Dokumentation behalten.

Einsicht in Patientenakte verwehrt? Nur in Ausnahmefällen

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin darf nur in Ausnahmefällen die Einsicht in die Patientenakte untersagen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ansonsten die Befürchtung besteht, dass der oder die Patient*in gesundheitlichen Schaden nehmen könnte.

So zum Beispiel wird dies bei bestehender Suizidgefahr angenommen. Die Einsicht kann auch verwehrt werden, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter entgegenstehen. In jedem Fall muss die Ablehnung ausreichend begründet werden.

Richtiges Vorgehen bei Verweigerung der Einsichtnahme

Grundsätzlich genügt eine mündliche Anfrage. Wird die Einsicht in die Patientenakte aber verweigert, sollten Sie folgende Schritte gehen:

  1. 1.

    Stellen Sie die Anfrage mit Bitte um Einsicht an den Arzt oder die Ärztin schriftlich.

  2. 2.

    Verlangen Sie eine Begründung, wenn die Einsicht verweigert wird.

  3. 3.

    Wird die Patientenakte weiterhin unter Verschluss gehalten, stellen Sie eine weite Anfrage mit Fristsetzung und Hinweis, dass weitere Schritte bei erneuter Verweigerung eingeleitet werden.

  4. 4.

    Weiterhin Ablehnung? Reichen Sie Beschwerde bei der Ärztekammer Ihres Bundeslands ein.

Fazit: Setzen Sie Ihr Recht auf Einsicht durch

Als Patientin oder Patient haben Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte. Eine Verweigerung ist nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt und muss stets gut begründet werden. Bleibt die Einsicht verwehrt, stehen Ihnen klare Schritte zur Durchsetzung Ihres Anspruchs offen – von der schriftlichen Nachfrage bis hin zur Beschwerde bei der Ärztekammer.

Quellen:

Gesund.bund.de, Patientenakte: Was drinsteht, wer sie sehen darf (abgerufen am 14.8.2025)

Bundesgesundheitsministerium, Ratgeber für Patientenrechte (abgerufen am 14.8.2025)

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Hat ein Patient bei einem Arztwechsel auf Heraus- oder Weitergabe der Patientendokumentation? (abgerufen am 14.8.2025)

Sonstiges
Lilly Keymel

Lilly Keymel

Steht kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen und hat schon zu Schulzeiten großen Gefallen am Recherchieren und Schreiben gefunden. In juristischen Themen ist sie zu Hause und ergänzt damit perfekt das Autor:innenteam von MEINRECHT.

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